Artikel 12 VO (EU) 2015/1013

Auflistung von Wirtschaftsbeteiligten und Verwendern in der Europäischen Datenbank für Drogenausgangsstoffe

(1) Damit in der Europäischen Datenbank für Drogenausgangsstoffe Wirtschaftsbeteiligte und Verwender aufgelistet werden können, die eine Erlaubnis oder eine Registrierung nach Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 erhalten haben, ernennt jeder Mitgliedstaat eine Anlaufstelle und teilt der Kommission die Kontaktadresse mit.

(2) Die verantwortliche Anlaufstelle übermittelt die relevanten Informationen in elektronischer Form binnen 30 Arbeitstagen nach Ausstellung der Erlaubnis beziehungsweise Registrierung. Wenn der betroffene Wirtschaftsbeteiligte oder Verwender der zuständigen Behörde Änderungen der relevanten Informationen mitteilt oder wenn eine Erlaubnis oder Registrierung ausgesetzt oder widerrufen wird, aktualisiert die verantwortliche Anlaufstelle die Informationen binnen 30 Arbeitstagen nach Annahme der Änderungen beziehungsweise Aussetzung oder Widerruf der Erlaubnis oder der Registrierung.

(3) Die Kommission gewährleistet, dass

a)
die elektronische Übermittlung von Informationen sicher ist,
b)
der Zugang zur Datenbank auf die von den Mitgliedstaaten ernannten Beauftragten und die für die Europäische Datenbank zuständigen Kommissionsbeamten beschränkt ist.

(4) Die Kommission und die zuständige Behörden stellen mit allen erforderlichen Maßnahmen sicher, dass die Informationen über in der Datenbank aufgelistete Wirtschaftsbeteiligte und Verwender nur für die Zwecke des amtlichen Aufgabenbereichs der ernannten Beauftragten und der Kommissionsbeamten verwendet werden.

(5) Bei den Informationen über Wirtschaftsbeteiligte und Verwender handelt es sich um den vollständigen Namen, die Anschrift, die Nummer der Erlaubnis beziehungsweise Registrierung, den Gültigkeitsstatus der Erlaubnis oder Registrierung sowie die Bezeichnung und den KN-Code der unter die jeweilige Erlaubnis oder Registrierung fallenden erfassten Stoffe.

(6) Die Kommission speichert die Informationen über abgelaufene oder widerrufene Erlaubnisse und Registrierungen nach Ablauf ihrer Gültigkeit beziehungsweise nach dem Widerruf mindestens drei Jahre lang in der Datenbank.

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