Artikel 11 VO (EU) 2015/1013

Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigungen

(1) Die in Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 genannten Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigungen weisen das in Anhang III beziehungsweise IV der vorliegenden Verordnung festgelegte Format auf.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann das Feld für die Genehmigungsnummer in den Fällen, in denen die Ausfuhr- oder Einfuhrgenehmigung auf elektronischem Wege erteilt wird, ein anderes Format aufweisen.

(2) Eine Ausfuhrgenehmigung wird in vier Exemplaren mit den laufenden Nummern 1 bis 4 ausgestellt. Das Exemplar Nr. 1 wird von der Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, aufbewahrt. Die Exemplare Nr. 2 und Nr. 3 sind bei den Beförderungen des erfassten Stoffes mitzuführen und der Zollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung vorgenommen wird, sowie der zuständigen Behörde am Ort des Ausgangs der Sendung aus dem Zollgebiet der Union vorzulegen. Die am Ort des Ausgangs zuständige Behörde sendet das Exemplar Nr. 2 an die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zurück. Das Exemplar Nr. 3 begleitet die erfassten Stoffe bis zur zuständigen Behörde des Einfuhrlandes. Das Exemplar Nr. 4 wird vom Ausführer aufbewahrt.

(3) Eine Einfuhrgenehmigung wird in vier Exemplaren mit den laufenden Nummern 1 bis 4 ausgestellt. Das Exemplar Nr. 1 wird von der Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, aufbewahrt. Das Exemplar Nr. 2 wird von der Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, an die zuständige Behörde des Ausfuhrlandes geschickt. Das Exemplar Nr. 3 begleitet den erfassten Stoff vom Ort des Eingangs in das Zollgebiet der Union bis zu der Betriebsstätte des Einführers, der dieses Exemplar an die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zurückschickt. Das Exemplar Nr. 4 wird vom Einführer aufbewahrt.

(4) Eine einzige Ausfuhr- oder Einfuhrgenehmigung gilt nicht für mehr als zwei erfasste Stoffe.

(5) Eine Genehmigung wird in mindestens einer Amtssprache der Union ausgestellt. Falls sie nicht auf elektronischem Wege erteilt wird, weist sie das Format A4 auf und ist mit einem guillochierten Überdruck versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar ist.

(6) Ein Mitgliedstaat kann die Genehmigungsvordrucke selbst drucken oder ihren Druck bei von ihm zugelassenen Druckereien in Auftrag geben. In letzterem Fall muss jede Genehmigung mit einem Hinweis auf diese Zulassung und mit dem Namen und der Anschrift der Druckerei beziehungsweise einem Zeichen, aus dem die Druckerei ersichtlich ist, versehen sein.

(7) Abweichend von den Absätzen 1 bis 6 kann ein Mitgliedstaat eine Ausfuhr- oder Einfuhrgenehmigung auf einem Vordruck ausstellen, der vor Inkrafttreten dieser Verordnung gedruckt wurde und mit der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 der Kommission in Einklang steht, bis dessen Bestände aufgebraucht sind.

(8) Im vereinfachten Verfahren erteilte Ausfuhrgenehmigungen werden anhand der Exemplare Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 des Vordrucks in Anhang III ausgestellt. Das Exemplar Nr. 1 wird von der Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, aufbewahrt. Die Exemplare Nr. 2 und Nr. 4 bleiben beim Ausführer. Der Ausführer vermerkt auf der Rückseite von Exemplar Nr. 2 genaue Angaben zu jedem Ausfuhrvorgang, insbesondere die Menge des jeweils ausgeführten erfassten Stoffes und die Restmenge. Das Exemplar Nr. 2 wird der Zollstelle vorgelegt, bei der die Zollanmeldung vorgenommen wird. Diese Zollstelle bestätigt die Angaben und gibt das Exemplar Nr. 2 dem Ausführer zurück.

(9) Der Wirtschaftsbeteiligte vermerkt für jeden Ausfuhrvorgang seine Genehmigungsnummer und die Angabe „vereinfachtes Ausfuhrgenehmigungsverfahren” auf der Zollanmeldung. Befindet sich die Ausgangszollstelle nicht am Ort des Ausgangs der Sendung aus dem Zollgebiet der Union, so sind die Angaben auf den Ausfuhrbegleitpapieren zu machen.

(10) Spätestens zehn Arbeitstage nach Ende der Geltungsdauer der im vereinfachten Verfahren erteilten Ausfuhrgenehmigung schickt der Ausführer das Exemplar Nr. 2 an die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zurück.

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