Artikel 10 VO (EU) 2015/1013

Für die Überwachung des Handels erforderliche Informationen

(1) Die Wirtschaftsbeteiligten legen die in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 genannten Informationen für die erfassten Stoffe der Kategorien 1 und 2 von Anhang I dieser Verordnung in elektronischer oder schriftlicher Form nach den Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vor dem 15. Februar eines jeden Kalenderjahres vor.

(2) Die Wirtschaftsbeteiligten legen die in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 genannten Informationen in elektronischer oder schriftlicher Form nach den Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vor dem 15. Februar eines jeden Kalenderjahres vor.

(3) Ein Wirtschaftsbeteiligter übermittelt die in den Absätzen 1 und 2 genannten jährlichen Berichte auch dann, wenn in einem Jahr keine Vorgänge stattgefunden haben.

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