Artikel 9 VO (EU) 2015/1013

Registrierungsverfahren

(1) Die Artikel 3, 4, 6 und 7 gelten für das Verfahren zur Registrierung nach Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 beziehungsweise Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005.

(2) Eine Registrierung nach Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 beziehungsweise Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 wird in dem in Anhang II festgelegten Format gewährt.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die zuständige Behörde eine Registrierung anhand eines Vordrucks gewähren, der vor Inkrafttreten dieser Verordnung gedruckt wurde und den vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden nationalen Vorschriften entspricht, bis dessen Bestände aufgebraucht sind.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für Sonderregistrierungen nach Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.