Artikel 3 VO (EU) 2015/1013

Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis

(1) Ein Wirtschaftsbeteiligter oder Verwender übermittelt der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 beziehungsweise Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 in elektronischer oder schriftlicher Form gemäß den Verschriften des betreffenden Mitgliedstaats.

Ein Antrag wird dann als vollständig befunden, wenn er alle in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 der Kommission(1) aufgeführten Informationen enthält.

(2) Die zuständige Behörde kann bei der Bewertung eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis auch die Ergebnisse früherer Bewertungen oder Audits berücksichtigen, die bezüglich des antragstellenden Wirtschaftsbeteiligten durchgeführt wurden, der den Status eines Wirtschaftsbeteiligten (AEO) nach Artikel 5a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates(2) besitzt, sofern diese zur Prüfung der Bedingungen für die Erteilung einer Erlaubnis relevant sind.

Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung kann es die zuständige Behörde den einen AEO-Status besitzenden Wirtschaftsbeteiligten gestatten, bei der Antragstellung nicht alle der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 aufgeführten Informationen zu übermitteln.

(3) Die zuständige Behörde bewertet zuerst die Vollständigkeit eines Antrags.

Wird ein Antrag nicht als vollständig befunden, so teilt die zuständige Behörde dies dem Antragsteller mit und fordert ihn auf, fehlende oder relevante zusätzliche Informationen vorzulegen.

Wird ein Antrag als vollständig befunden, so bestätigt die zuständige Behörde dem Antragsteller, dass sie von ihm einen vollständigen Antrag erhalten hat.

(4) Die zuständige Behörde trifft binnen 60 Arbeitstagen nach Erhalt eines vollständigen Antrags im Fall einer neuen Erlaubnis sowie binnen 30 Arbeitstagen im Fall einer Erlaubnisverlängerung eine Entscheidung darüber, ob sie die Erlaubnis erteilt oder nicht erteilt.

(5) Im Falle einer Entscheidung, die Erlaubnis nicht zu erteilen, wird diese begründet und dem Antragsteller in elektronischer oder schriftlicher Form mitgeteilt.

(6) Eine Erlaubnis kann die in der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 sowie die in der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 genannten Vorgänge abdecken.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1011 der Kommission vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 der Kommission (Siehe Seite 12 dieses Amtsblatts).

(2)

Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).

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