Artikel 4 VO (EU) 2015/1013

Geltungsbereich der Erlaubnis

Die zuständige Behörde kann eine Erlaubnis erteilen für:

a)
alle erfassten Stoffe und alle Vorgänge für die jeweilige Betriebsstätte oder
b)
alle erfassten Stoffe und alle Vorgänge für den jeweiligen Mitgliedstaat.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.