Artikel 4 VO (EU) 2015/1013
Geltungsbereich der Erlaubnis
Die zuständige Behörde kann eine Erlaubnis erteilen für:
- a)
- alle erfassten Stoffe und alle Vorgänge für die jeweilige Betriebsstätte oder
- b)
- alle erfassten Stoffe und alle Vorgänge für den jeweiligen Mitgliedstaat.
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