Artikel 6 VO (EU) 2015/1013

Spätere Änderungen

Wenn sich nach Erteilung einer Erlaubnis in dem diesbezüglichen Antrag angegebene Informationen ändern, bei denen es sich nicht um die in Artikel 3 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 genannten Informationen handelt, so unterrichtet der Erlaubnisinhaber die zuständige Behörde in elektronischer oder schriftlicher Form binnen 10 Arbeitstagen nach Eintreten dieser Änderung.

Wenn nach der Änderung die in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 genannten Bedingungen weiterhin erfüllt und die zu ändernden Informationen in der Erlaubnis enthalten sind, ändert die zuständige Behörde die Erlaubnis dementsprechend.

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