Artikel 7 VO (EU) 2015/1013

Gültigkeit, Aussetzung und Widerruf von Erlaubnissen

(1) Der Erlaubnisinhaber gibt bei Ablauf der Gültigkeit einer Erlaubnis oder bei deren Widerruf eine nicht mehr gültige Erlaubnis binnen 10 Arbeitstagen nach Ablauf der Gültigkeit beziehungsweise nach dem Widerruf an die zuständige Behörde zurück.

(2) Trifft eine zuständige Behörde die Entscheidung, eine Erlaubnis auszusetzen oder zu widerrufen, so übermittelt sie diese dem Erlaubnisinhaber in elektronischer oder schriftlicher Form mit einer Begründung für die Aussetzung beziehungsweise den Widerruf.

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