ANHANG IV VO (EU) 2015/1013

Erläuterungen

1.
Die Genehmigung ist in einer der Amtssprachen der Union auszufüllen. Wird sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.
2.
Die Felder 1, 4, 6, 8 und 11 bis 16 sind vom Antragsteller bei der Antragstellung auszufüllen; die Angaben in den Feldern 7, 9, 10 und 15 können jedoch nachgereicht werden. In diesem Fall sind die Angaben spätestens bei Eingang der Waren in das Zollgebiet der Union zu ergänzen.
3.
Felder 1 und 4: Anzugeben sind die vollständigen Namen und Anschriften (mit Telefon- und Faxnummern und E-Mail-Adresse).
4.
Feld 6: Anzugeben sind die vollständigen Namen und Anschriften (mit Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse) aller weiteren am Einfuhrvorgang beteiligten Wirtschaftsbeteiligten wie Spediteure, Vermittler, Zollagenten.
5.
Feld 8: Anzugeben sind der Name und die vollständige Anschrift des Endempfängers. Einführer und Endempfänger können ein und dieselbe Person sein.
6.
Feld 7: Anzugeben sind Name und Anschrift (Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse) der Drittlandsbehörde.
7.
Feld 9: Anzugeben sind der Mitgliedstaat sowie der Hafen, Flughafen oder die Grenzübergangsstelle.
8.
Feld 10: Anzugeben sind alle vorgesehenen Beförderungsmittel (LKW, Schiff, Flugzeug, Bahn usw.).
9.
Felder 11a und 11b: Anzugeben sind die Bezeichnung des erfassten Stoffes gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005, die Handelsbezeichnung des Arzneimittels der Kategorie 4, die Zahl der Einheiten der Sendung, die Zahl der Tabletten/Ampullen in einer Einheit, der Inhalt des erfassten Stoffes in einer einzelnen Einheit (pro Tablette/Ampulle); im Falle von Mischungen oder Naturprodukten sind die Bezeichnung und der achtstellige KN-Code der Mischung bzw. des Naturprodukts sowie die Handelsbezeichnung anzugeben.
10.
Felder 11a und 11b: Genaue Beschreibung von Stoff und Verpackung (z. B. 2 Dosen zu jeweils 5 Liter). Bei Mischungen, Naturprodukten oder Zubereitungen ist die jeweilige Handelsbezeichnung anzugeben.
11.
Felder 12a und 12b: Anzugeben ist der achtstellige KN-Code des erfassten Stoffes gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005.

Felder 13a und 13b: Bei Kategorie 4 ist das Gesamtnettogewicht des in der Arzneimittelsendung enthaltenen Stoffes anzugeben.

12.
Feld 16:

Anzugeben ist der Name des Antragstellers oder ggf. des zur Unterzeichnung des Antrags ermächtigten Vertreters (in Druckbuchstaben).

Durch die Unterschrift gemäß den Modalitäten des betreffenden Mitgliedstaats gibt der Antragsteller bzw. sein Vertreter zu verstehen, dass alle Angaben in dem Antrag zutreffend und vollständig sind. Unbeschadet etwaiger strafrechtlicher Maßnahmen gilt diese Erklärung als Haftungsübernahme gemäß den geltenden Bestimmungen der Mitgliedstaaten für:

    die Richtigkeit der Angaben;

    die Einhaltung der ggf. beigefügten Unterlagen;

    die Einhaltung aller sonstigen Verpflichtungen.

Bei elektronischer Genehmigungserteilung braucht in diesem Feld der Genehmigung die Unterschrift des Antragstellers nicht zu erscheinen, sofern der Antrag an sich von ihm unterschrieben wurde.

13.
Schutz personenbezogener Daten

Verarbeitet die Europäische Kommission personenbezogene Daten, die in diesem Dokument enthalten sind, findet die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr Anwendung.

Verarbeitet die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats personenbezogene Daten, die in diesem Dokument enthalten sind, finden die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG Anwendung.

Der Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten besteht in der Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen innerhalb der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 273/2004, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1258/2013, und zwischen der Union und Drittländern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 111/2005, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1259/2013.

Die zuständige nationale Behörde, bei der das vorliegende Dokument eingereicht worden ist, kontrolliert die Verarbeitung der Daten. Die Liste der zuständigen Behörden wird auf der Website der Kommission veröffentlicht:

http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/customs/customs_controls/drugs_precursors/legislation/national_competent_authorities.pdf

Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern und unbeschadet der in der Union geltenden Datenschutzbestimmungen dürfen die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten personenbezogene Daten und die in diesem Dokument enthaltenen Informationen mit den zuständigen Behörden in Drittländern zur Kontrolle und Überwachung bestimmter, häufig zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendeter Stoffe austauschen.

Die betroffene Person hat ein Recht auf Zugang zu ihren personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden, und ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 bzw. gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG berechtigt, diese Daten gegebenenfalls zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren.

Alle Anträge auf Ausübung des Rechts auf Zugang, Berichtigung, Löschung oder Sperrung sind bei der zuständigen Behörde, bei der das vorliegende Dokument eingereicht wurde, zu stellen und werden von dieser bearbeitet.

Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 und Artikel 13b der Verordnung (EG) Nr. 273/2004.

Im vorliegenden Dokument enthaltene personenbezogene Daten dürfen nicht länger gespeichert werden, als es für die Zwecke erforderlich ist, für die sie erhoben wurden.

Bei Unstimmigkeiten können Beschwerden an die entsprechende nationale Datenschutzbehörde gerichtet werden. Die Kontaktdaten der nationalen Datenschutzbehörden können auf der Webseite der Generaldirektion Justiz der Europäischen Kommission abgerufen werden: http://ec.europa.eu/justice/data-protection/bodies/authorities/eu/index_en.htm#h2-1.

Beschwerden hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Europäische Kommission sollten an den Europäischen Datenschutzbeauftragten gerichtet wenden: (http://www.edps.europa.eu/EDPSWEB/).

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