Artikel 11 VO (EU) 2015/1017

Deckung und Bedingungen der EU-Garantie

(1) Die Höhe der EU-Garantie darf zu keinem Zeitpunkt 26000000000 EUR überschreiten, von denen ein Teil für die Bereitstellung von EIB-Finanzmitteln oder Garantien für den EIF nach Absatz 3 eingesetzt werden kann. Die aus dem Gesamthaushalt der Union im Rahmen der EU-Garantie geleisteten Nettozahlungen zusammengenommen dürfen 26000000000 EUR nicht überschreiten und vor dem 6. Juli 2018 nicht mehr als 16000000000 EUR betragen.

(2) Die für die Risikoübernahme eines Portfolios erhobenen Entgelte sind den beitragsleistenden Parteien ihrem jeweiligen Risikoübernahmeanteil entsprechend zuzuweisen. Aus der EU-Garantie können entweder Erstausfallgarantien auf Portfoliobasis oder eine uneingeschränkte Garantie bereitgestellt werden. Die EU-Garantie kann den gleichen Rang wie die Forderungen anderer beitragsleistender Parteien haben.

(3) Stellt die EIB dem EIF für die Durchführung von EIB-Finanzierungen und -Investitionen Finanzmittel oder Garantien zur Verfügung, deckt die EU-Garantie diese Finanzmittel oder Garantien bis zu einem anfänglichen Höchstbetrag von 6500000000 EUR in vollem Umfang ab, sofern die EIB stufenweise einen Betrag von mindestens 4000000000 EUR an Finanzmitteln oder Garantien ohne Deckung durch die EU-Garantie zur Verfügung stellt. Unbeschadet des Absatzes 1 kann der Höchstbetrag von 6500000000 EUR gegebenenfalls vom Lenkungsrat bis zu einer Höhe von maximal 9000000000 EUR angepasst werden, ohne dass die EIB verpflichtet ist, die von ihr gewährten Finanzmittel oder Garantien entsprechend über den Betrag von 4000000000 EUR hinaus aufzustocken.

(4) Nimmt die EIB die EU-Garantie gemäß der EFSI-Vereinbarung in Anspruch, zahlt die Union auf Anforderung gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung.

(5) Leistet die Union bei einer Inanspruchnahme der EU-Garantie eine Zahlung an die EIB, tritt sie in die entsprechenden Rechte der EIB im Zusammenhang mit Finanzierungen oder Investitionen, die unter diese Verordnung fallen ein und die EIB zieht im Namen der Union die Forderungen in Höhe der gezahlten Beträge ein und erstattet der Union die eingezogenen Summen gemäß den Vorschriften und Verfahren nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer iv.

(6) Die EU-Garantie wird als Garantie auf Abruf für die in Artikel 10 genannten Instrumente gewährt und deckt die folgenden Elemente ab:

a)
im Fall der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a genannten Schuldtitel

i)
den Kapitalbetrag und die der EIB geschuldeten, bei ihr jedoch nicht eingegangenen Zinsen und Beträge gemäß den Bedingungen der Finanzierungen bis zum Zeitpunkt des Ausfalls; im Falle nachrangiger Fremdkapitalfinanzierungen gilt ein Zahlungsaufschub, eine Kürzung oder ein erforderlicher Ausstieg als Ausfall;
ii)
Verluste aufgrund von Schwankungen bei anderen Währungen als dem Euro in Märkten, in denen die Möglichkeiten für eine langfristige Absicherung begrenzt sind;

b)
im Fall der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a genannten Eigenkapitalbeteiligungen oder Quasi-Eigenkapitalbeteiligungen den investierten Betrag und die damit verbundenen Finanzierungskosten sowie Verluste aufgrund von Schwankungen bei anderen Währungen als dem Euro;
c)
im Fall der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b genannten Geschäfte den verwendeten Betrag und die damit verbundenen Finanzierungskosten.

Die EU-Garantie deckt auch die in Artikel 9 Absatz 6 Unterabsätze 2 und 3 genannten Beträge ab.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.