Artikel 11a VO (EU) 2015/1017

Kombination des EFSI-Portfolios mit anderen Portfolios

Abweichend von Artikel 11 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung und Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung können mit der EU-Garantie auch die in Artikel 11 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung genannten Verluste in Bezug auf das gesamte Portfolio von Finanzierungen oder Investitionen gedeckt werden, die über die in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) genannten Finanzprodukte unterstützt werden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU” und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30).

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