Artikel 12 VO (EU) 2015/1017

EU-Garantiefonds

(1) Es wird ein EU-Garantiefonds (im Folgenden „Garantiefonds” ) errichtet, der als Liquiditätspuffer dient und aus dem die EIB bei einer Inanspruchnahme der EU-Garantie Zahlungen erhält.

(2) Der Garantiefonds umfasst:

a)
Beiträge aus dem Gesamthaushalt der Union,
b)
Einnahmen aus investierten Garantiefondsmitteln,
c)
Beträge, die von säumigen Schuldnern nach dem Einziehungsverfahren eingezogen wurden, das gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer iv in der EFSI-Vereinbarung festgelegt ist,
d)
Einnahmen und alle anderen Zahlungen, die die Union gemäß der EFSI-Vereinbarung erhält.

(3) Die in Absatz 2 Buchstaben b, c und d des vorliegenden Artikels vorgesehene Ausstattung für den Garantiefonds stellt eine interne zweckgebundene Einnahme im Sinne von Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) dar.

(4) Die gemäß Absatz 2 für den Garantiefonds bereitgestellten Mittel werden direkt von der Kommission verwaltet und gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung mit angemessener Vorsicht investiert.

(5) Die in Absatz 2 genannte Ausstattung des Garantiefonds wird zur Erreichung eines gemessen an den Gesamtgarantieverpflichtungen der EU angemessenen Niveaus (im Folgenden „Zielbetrag” ) eingesetzt. Der Zielbetrag wird auf 35 % der gesamten EU-Garantieverpflichtungen festgesetzt.

(6) Nach einer Bewertung der Angemessenheit der Mittelausstattung des Garantiefonds im Rahmen des in Artikel 16 Absatz 6 vorgesehenen Berichts werden folgende Zahlungen vorgenommen:

a)
Jeder etwaige Überschuss wird in den Gesamthaushaltsplan der Union als interne zweckgebundene Einnahme nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 eingezahlt; dies gilt für Haushaltslinien, die unter Umständen als Quelle für eine Umschichtung in den Garantiefonds herangezogen wurden.
b)
Jede Auffüllung des Garantiefonds erfolgt durch Zahlung in jährlichen Tranchen beginnend im Jahr n+1 für eine Dauer von maximal drei Jahren.

(7) Ab dem 1. Juli 2018 legt die Kommission, falls die Mittelausstattung des Fonds nach Inanspruchnahme der EU-Garantie unter 50 % des Zielbetrags fällt oder falls sie laut ihrer Risikobewertung binnen eines Jahres unter diesen Betrag fallen könnte, einen Bericht über die gegebenenfalls erforderlichen außergewöhnlichen Maßnahmen vor.

(8) Nach einer Inanspruchnahme der EU-Garantie wird die über den Zielbetrag hinausgehende Ausstattung der in Absatz 2 Buchstaben b und d des vorliegenden Artikels genannten Art innerhalb der in Artikel 9 festgelegten Grenzen des Investitionszeitraums zur Wiederherstellung des vollen Garantiebetrags verwendet.

(9) Die in Absatz 2 Buchstabe c vorgesehene Ausstattung wird zur Wiederherstellung des vollen EU-Garantiebetrags verwendet.

(10) Falls der EU-Garantiebetrag vollständig bis zu einem Betrag von 26000000000 EUR wiederhergestellt wird, wird jeder Betrag im Garantiefonds, der über den Zielbetrag hinausgeht, in den Gesamthaushalt der Union als interne zweckgebundene Einnahme nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 eingezahlt; dies gilt für Haushaltslinien, die unter Umständen als Quelle für eine Umschichtung in den Garantiefonds herangezogen wurden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

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