Artikel 16 VO (EU) 2015/1017

Berichterstattung und Rechnungslegung

(1) Die EIB erstattet der Kommission — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF — alle sechs Monate Bericht über die EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die unter diese Verordnung fallen. In dem Bericht wird auch bewertet, inwieweit die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der EU-Garantie und die zentralen Leistungsindikatoren nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iv eingehalten wurden. Zudem enthält der Bericht statistische Daten und Finanz- und Rechnungslegungsdaten zu allen EIB-Finanzierungen und -Investitionen, sowohl auf Einzelbasis als auch auf aggregierter Basis. Der Bericht umfasst ferner einmal jährlich Informationen zu den Hindernissen, auf die die EIB bei Investitionstätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung stößt.

(2) Die EIB erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF — jährlich Bericht über die EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die unter diese Verordnung fallen. Der Bericht wird veröffentlicht und enthält:

a)
eine Bewertung der EIB-Finanzierungen und -Investitionen auf Ebene der einzelnen Geschäfte, des Sektors, des Landes und der Region sowie der Einhaltung dieser Verordnung, insbesondere das Kriterium der Zusätzlichkeit, einschließlich einer Bewertung der Aufteilung der EIB-Finanzierungen und -Investitionen zwischen den in Artikel 9 Absatz 2 genannten allgemeinen Zielen;
b)
eine Bewertung des Mehrwerts, der Mobilisierung von Mitteln des privaten Sektors sowie der geschätzten und der tatsächlichen Ergebnisse und der Wirkungen und Auswirkungen der EIB-Finanzierungen und -Investitionen in aggregierter Form, einschließlich der Auswirkungen auf die Schaffung von Arbeitsplätzen;
c)
eine Bewertung des Umfangs, in dem die Geschäfte, die unter diese Verordnung fallen, zum Erreichen der in Artikel 9 Absatz 2 festgelegten allgemeinen Ziele beitragen, einschließlich des Umfangs der EFSI-Investitionen in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation, Verkehr (einschließlich TEN-V und städtische Mobilität), Telekommunikation, Energieinfrastruktur und Energieeffizienz;
d)
eine Bewertung der Frage, inwieweit die Voraussetzungen für den Einsatz der EU-Garantie und die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iv genannten zentralen Leistungsindikatoren eingehalten wurden;
e)
eine Bewertung der mit den vom EFSI geförderten Vorhaben erzielten Hebelwirkungen;
f)
eine Beschreibung der Vorhaben, soweit die Förderung durch die europäischen Struktur- und Investitionsfonds mit der EFSI-Förderung kombiniert wird, sowie Angabe des Gesamtbetrags der Beiträge jeder Finanzierungsquelle;
g)
den finanziellen Betrag, der an die Begünstigten von EIB-Finanzierungen und -Investitionen weitergegeben wird, und eine Bewertung von EIB-Finanzierungen und -Investitionen, in aggregierter Form;
h)
eine Bewertung des Mehrwerts der EIB-Finanzierungen und -Investitionen sowie der mit diesen Geschäften verbundenen aggregierten Risiken;
i)
ausführliche Informationen zu Inanspruchnahmen der EU-Garantie, Verlusten, Erträgen, eingezogenen Beträgen und sonstigen eingegangenen Zahlungen;
j)
von einem unabhängigen externen Prüfer geprüfte Finanzberichte über die EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die unter diese Verordnung fallen.

(3) Für die Zwecke der Rechnungslegung der Kommission, ihrer Berichterstattung über die im Rahmen der EU-Garantie abgedeckten Risiken und ihrer Verwaltung des Garantiefonds legt die EIB der Kommission und dem Rechnungshof — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF — jährlich Folgendes vor:

a)
die von der EIB und vom EIF vorgenommene Risikobewertung und Bonitätsbeurteilung im Zusammenhang mit EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die unter diese Verordnung fallen;
b)
Angaben zu den ausstehenden finanziellen Verpflichtungen der Union aus der EU-Garantie für EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die unter diese Verordnung fallen, aufgeschlüsselt nach einzelnen Geschäften;
c)
Gesamtgewinne oder -verluste aus den EIB-Finanzierungen und -Investitionen innerhalb der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i genannten Portfolios.

(4) Die EIB übermittelt der Kommission — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF — auf Anforderung alle zusätzlichen Informationen, die die Kommission benötigt, um ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung nachzukommen.

(5) Die EIB — und gegebenenfalls der EIF — stellen die Informationen gemäß den Absätzen 1 bis 4 auf eigene Kosten zur Verfügung.

(6) Bis 31. März jedes Jahres übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof im Rahmen des Jahresabschlusses der Kommission die erforderlichen Angaben zur Lage des Garantiefonds. Zusätzlich übermittelt sie bis 31. Mai jedes Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof einen jährlichen Bericht über die Verwaltung des Garantiefonds im vorangegangenen Kalenderjahr, einschließlich einer Bewertung der Angemessenheit des Zielbetrags und des Umfangs des Garantiefonds und der Frage, ob seine Auffüllung erforderlich ist. Der Jahresbericht enthält die Darstellung der Finanzlage des Garantiefonds zum Ende des vorangegangenen Kalenderjahres, der Finanzströme während des vorangegangenen Kalenderjahres und die bedeutenden Transaktionen sowie alle einschlägigen Informationen über die Finanzkonten. Der Bericht enthält außerdem Informationen über die Haushaltsführung, die Leistung und die Risiken des Garantiefonds zum Ende des vorangegangenen Kalenderjahres.

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