Artikel 17 VO (EU) 2015/1017

Rechenschaftspflicht

(1) Der Vorsitz des Lenkungsrates und der geschäftsführende Direktor erstatten auf Verlangen des Europäischen Parlaments oder des Rates dem ersuchenden Organ Bericht über die Leistung des EFSI, einschließlich, wenn das Europäische Parlament ein solches Ersuchen stellt, durch Teilnahme an einer Anhörung vor dem Europäischen Parlament. Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates erstattet der geschäftsführende Direktor dem ersuchenden Organ auch über die Arbeit des Investitionsausschusses Bericht.

(2) Der Vorsitz des Lenkungsrates und der geschäftsführende Direktor beantworten Fragen, die dem EFSI vom Europäischen Parlament oder vom Rat gestellt werden, mündlich oder schriftlich spätestens innerhalb von fünf Wochen nach deren Eingang. Darüber hinaus beantwortet der geschäftsführende Direktor mündlich oder schriftlich Fragen des Europäischen Parlaments oder des Rates bezüglich der Arbeit des Investitionsausschusses.

(3) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament oder dem Rat auf Verlangen einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor.

(4) Der Präsident der EIB nimmt auf Verlangen des Europäischen Parlaments an einer Anhörung des Europäischen Parlaments zu EIB-Finanzierungen und -Investitionen teil, die unter diese Verordnung fallen. Der Präsident der EIB beantwortet Fragen des Europäischen Parlaments oder des Rates zu EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die unterdiese Verordnung fallen, mündlich oder schriftlich innerhalb von fünf Wochen nach ihrem Eingang.

(5) Zwischen dem Europäischen Parlament und der EIB wird eine Vereinbarung über die Einzelheiten der Vorkehrungen für den Informationsaustausch zwischen dem Europäischen Parlament und der EIB nach dieser Verordnung geschlossen, einschließlich über das Auswahlverfahren für den geschäftsführenden Direktor und den stellvertretenden geschäftsführenden Direktor.

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