Artikel 18 VO (EU) 2015/1017

Bewertung und Überprüfung

(1) Bis zum 5. Januar 2017 bewertet die EIB das Funktionieren des EFSI. Die EIB übermittelt ihre Bewertung dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.

(2) Bis zum 5. Januar 2017 bewertet die Kommission den Einsatz der EU-Garantie und das Funktionieren des Garantiefonds. Die Kommission übermittelt ihre Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat. Dieser Bewertung wird eine Stellungnahme des Rechnungshofs beigefügt.

(3) Bis zum 30. Juni 2018 und danach alle drei Jahre:

a)
veröffentlicht die EIB einen ausführlichen Bericht über das Funktionieren des EFSI, der eine Bewertung der Auswirkungen des EFSI auf Investitionen in der Union, die Schaffung von Arbeitsplätzen und den Zugang zu Finanzierungen für KMU und Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung enthält.
b)
veröffentlicht die Kommission einen ausführlichen Bericht über den Einsatz der EU-Garantie und das Funktionieren des Garantiefonds.

(4) Die EIB leistet — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF — einen Beitrag zu der von der Kommission gemäß Absatz 2 vorzunehmenden Bewertung und dem von der Kommission gemäß Absatz 3 vorzulegenden Bericht und stellt die erforderlichen Informationen bereit.

(5) Die EIB und der EIF legen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission regelmäßig alle ihre unabhängigen Bewertungsberichte vor, in denen die Auswirkungen und die praktischen Ergebnisse bewertet werden, die mit den Tätigkeiten der EIB und des EIF im Rahmen dieser Verordnung erzielt wurden.

(6) Bevor im Rahmen des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens ab 2021 ein neuer Vorschlag eingereicht wird, und am Ende des Investitionszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem die Anwendung dieser Verordnung unabhängig bewertet wird und der das Folgende enthält:

a)
eine Bewertung der Funktionsweise des EFSI, der Inanspruchnahme der EU-Garantie und der Funktionsweise der EIAH;
b)
eine Bewertung, ob im Rahmen des EFSI die Mittel des Gesamthaushalt der Union effizient verwendet werden, in ausreichendem Umfang Privatkapital mobilisiert wird und private Investitionen eingebunden werden;
c)
eine Bewertung, ob die Fortführung eines Investitionsförderungssystems aus makroökonomischer Sicht sinnvoll ist;
d)
die Bewertung — am Ende des Investitionszeitraums — der Anwendung des Verfahrens nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer v.

(7) Die Kommission unterbreitet unter entsprechender Berücksichtigung des ersten Berichts, der eine unabhängige Bewertung nach Absatz 6 enthält, im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens ab 2021 einen Gesetzgebungsvorschlag einschließlich angemessener Finanzierungen.

(8) In dem Bericht nach Absatz 6 des vorliegenden Artikels wird auch die Nutzung der Bewertungsmatrix nach Artikel 7 Absatz 14 und Anhang II bewertet, wobei insbesondere die Angemessenheit der einzelnen Säulen und ihre jeweilige Rolle bei der Bewertung betrachtet wird. der Bericht wird, soweit dies erforderlich und aufgrund der Ergebnisse entsprechend gerechtfertigt ist, von ein Vorschlag zur Änderung des delegierten Rechtsakts nach Artikel 7 Absatz 14 begleitet.

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