Artikel 19 VO (EU) 2015/1017

Transparenz und Offenlegung von Informationen

Im Einklang mit ihren Transparenzgrundsätzen und den allgemeinen Grundsätzen der Union in Bezug auf den Zugang zu Dokumenten und Informationen macht die EIB auf ihrer Website Informationen über sämtliche EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die unter diese Verordnung fallen, einschließlich der Rolle von Finanzintermediären, und wie diese Geschäfte zur Erreichung der in Artikel 9 Absatz 2 festgelegten allgemeinen Ziele beitragen, öffentlich zugänglich.

Die EIB und der EIF informieren die Endbegünstigten, auch KMU, über das Vorhandensein von EFSI-Förderungen oder verpflichten die Finanzintermediäre dazu, dies zu tun, indem sie die betreffenden Informationen, insbesondere im Fall von KMU, in der betreffenden Vereinbarung über die Gewährung einer EFSI-Förderung sichtbar machen, damit die Öffentlichkeit besser informiert ist und die Öffentlichkeitswirkung verbessert wird.

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