Artikel 20 VO (EU) 2015/1017

Prüfung durch den Rechnungshof

(1) Die externe Prüfung der gemäß dieser Verordnung durchgeführten Tätigkeiten wird vom Rechnungshof im Einklang mit Artikel 287 AEUV durchgeführt.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird dem Rechnungshof auf dessen Antrag und im Einklang mit Artikel 287 Absatz 3 AEUV uneingeschränkt Zugang zu allen Dokumenten oder Informationen gewährt, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind.

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