Artikel 21 VO (EU) 2015/1017

Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

(1) Sobald die EIB bei Vorbereitung, Durchführung oder Abschluss einer Finanzierung oder Investition, die unter diese Verordnung fällt — gleich in welchem Stadium —, einen begründeten Verdacht auf Betrug, Korruption, Geldwäsche oder sonstige rechtswidrige Handlungen hat, die die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen könnten, unterrichtet sie umgehend OLAF und stellt diesem die notwendigen Informationen zur Verfügung.

(2) Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union kann OLAF gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates(2) und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates(3) Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit Finanzierungen oder Investitionen, die unter diese Verordnung fallen, Betrug, Korruption, Geldwäsche oder sonstige rechtswidrige Handlungen vorliegen, die die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen. OLAF kann die im Laufe von seinen Untersuchungen erlangten Informationen den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten übermitteln.

Werden solche rechtswidrigen Handlungen nachgewiesen, so unternimmt die EIB Bemühungen zur Einziehung in Bezug auf ihre Finanzierungen und Investitionen, die unter diese Verordnung fallen und die von derartigen Handlungen betroffen sind.

(3) Finanzierungsvereinbarungen, die im Zusammenhang mit Finanzierungen und Investitionen, die unter diese Verordnung fallen, unterzeichnet werden, müssen Klauseln beinhalten, die — im Einklang mit der EFSI-Vereinbarung, der EIB-Politik und den anwendbaren aufsichtsrechtlichen Anforderungen — einen Ausschluss von EIB-Finanzierungen und -Investitionen und falls erforderlich angemessene Einziehungsmaßnahmen in Fällen von Betrug, Korruption oder sonstigen rechtswidrigen Handlungen gestatten. Der Beschluss über einen Ausschluss von EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die unter diese Verordnung fallen, wird im Einklang mit der einschlägigen Finanzierungs- oder Investitionsvereinbarung gefasst.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(2)

Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(3)

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

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