Artikel 6 VO (EU) 2015/1017

Förderkriterien für den Einsatz der EU-Garantie

(1) Die EFSI-Vereinbarung hat festzulegen, dass der EFSI Vorhaben zu fördern hat, durch die Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen ausgeglichen werden und die

a)
gemäß einer Kosten-Nutzen-Analyse nach Unionsstandards unter Berücksichtigung einer möglichen Unterstützung und Kofinanzierung für das Vorhaben durch private oder öffentliche Partner wirtschaftlich tragfähig sind,
b)
mit der Unionspolitik vereinbar sind, einschließlich des Ziels intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums, der Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze sowie des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts,
c)
Zusätzlichkeit bieten,
d)
soweit möglich die Mobilisierung von Kapital des privaten Sektors zu maximieren und
e)
technisch durchführbar sind.

(2) Die Größe der Vorhaben, die für eine Förderung durch den EFSI für durch die EIB oder den EIF über Finanzintermediäre durchgeführte Geschäfte infrage kommen, ist nicht beschränkt. Um sicherzustellen dass mit dem EFSI auch untergeordnete Vorhaben gefördert werden, bauen die EIB und der EIF erforderlichenfalls und in dem möglichen Maße ihre Zusammenarbeit mit nationalen Förderbanken oder -instituten aus und unterstützen die Möglichkeiten, die sich durch die Einrichtung von Investitionsplattformen bieten.

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