Artikel 5 VO (EU) 2015/1017

Zusätzlichkeit

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet „Zusätzlichkeit” die Förderung von Geschäften durch den EFSI, durch die Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen ausgeglichen werden sollen und die in dem Zeitraum, in dem die EU-Garantie eingesetzt werden kann, durch die EIB, den EIF oder im Rahmen bestehender Finanzinstrumente der Union ohne eine EFSI-Förderung nicht oder nicht im gleichen Ausmaß hätten durchgeführt werden können. Durch den EFSI geförderte Vorhaben sind auf die Verwirklichung der in Artikel 9 Absatz 2 festgelegten allgemeinen Ziele ausgerichtet, zielen auf die Schaffung von Arbeitsplätzen und nachhaltigem Wachstum ab und weisen in der Regel ein höheres Risikoprofil auf als Vorhaben, die im Rahmen üblicher Geschäfte der EIB gefördert werden. Das EFSI-Portfolio muss insgesamt ein höheres Risikoprofil haben als das Investitionsportfolio, das von der EIB im Rahmen ihrer üblichen Investitionspolitik vor Inkrafttreten dieser Verordnung gefördert wurde.

Um Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen besser ausgleichen zu können und insbesondere die Nutzung von Investitionsplattformen für untergeordnete Vorhaben zu fördern und so für Komplementarität zu sorgen und eine Verdrängung anderer Teilnehmer desselben Marktes zu vermeiden, müssen die durch den EFSI geförderten Sondertätigkeiten der EIB als bevorzugte Option und, wenn hinreichend begründet,

a)
Aspekte wie Nachrangigkeit aufweisen, d. h. etwa anderen Investoren gegenüber eine nachrangige Position einnehmen,
b)
eine Beteiligung an Risikoteilungsinstrumenten vorsehen,
c)
grenzübergreifende Merkmale aufweisen,
d)
spezifischen Risiken ausgesetzt sein oder
e)
andere in Anhang II Abschnitt 3 Buchstabe d näher erläuterte Aspekte aufweisen.

Unbeschadet der Verpflichtung, der in Unterabsatz 1 festgelegten Definition des Begriffs der Zusätzlichkeit nachzukommen, sind die folgenden Aspekte ein wichtiges Indiz für die Zusätzlichkeit:

Vorhaben, die im Sinne von Artikel 16 der EIB-Satzung ein Risiko aufweisen, das einer Sondertätigkeit der EIB entspricht, was insbesondere dann gilt, wenn entsprechende Vorhaben länder-, branchen- oder regionsspezifische Risiken aufweisen, insbesondere Risiken, die in weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen auftreten, und/oder wenn solche Vorhaben Risiken in Verbindung mit Innovationen aufweisen, insbesondere solchen, die mit unerprobten Technologien zur Förderung von Wachstum, Nachhaltigkeit und Produktivität einhergehen,

Vorhaben im Bereich der physischen Infrastruktur, einschließlich e-Infrastruktur für Verbindungen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder zur Ausweitung einer entsprechenden Infrastruktur eines Mitgliedstaats auf einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten.

(2) Entsprechend den Investitionsleitlinien in Anhang II passt der Lenkungsrat den Vorhabenmix hinsichtlich Sektoren und Ländern auf der Grundlage einer laufenden Überwachung der Entwicklung der Marktbedingungen in den Mitgliedstaaten und des Investitionsumfelds an, um einen Beitrag zur Überwindung von Marktversagen und suboptimalen Investitionssituationen, einschließlich der aus der finanziellen Fragmentierung herrührenden Probleme, zu leisten. Bei der Vornahme dieser Anpassung vermeidet der Lenkungsrat einen Ansatz, der mit einem unnötig hohen Risiko verbunden ist.

Falls das Risikoniveau dies erfordert, wird im Rahmen dieser Verordnung in größerem Ausmaß von Sondertätigkeiten der EIB Gebrauch gemacht, als vor Inkrafttreten dieser Verordnung. Dies gilt insbesondere für diejenigen Mitgliedstaaten, in denen vor Inkrafttreten dieser Verordnung nicht oder nur ausnahmsweise von Sondertätigkeiten der EIB Gebrauch gemacht wurde, um die Durchführung zusätzlicher Geschäfte und Vorhaben sowie zusätzlicher Finanzierungen durch die EIB und nationale Förderbanken oder -institute zu ermöglichen.

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