Artikel 4 VO (EU) 2015/1017

Inhalt der EFSI-Vereinbarung

(1) Die Kommission schließt im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung mit der EIB eine Vereinbarung über die Verwaltung des EFSI und über die Gewährung der EU-Garantie.

(2) Die EFSI-Vereinbarung hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten, die Folgendes betreffen:

a)
die Errichtung des EFSI, einschließlich

i)
der Errichtung des EFSI als eigenständige, klar erkennbare und transparente Garantiefazilität, die von der EIB als gesondertes Konto verwaltet wird und deren Geschäfte klar von den anderen Geschäften der EIB zu unterscheiden sind,
ii)
der Höhe des von der EIB über den EFSI bereitzustellenden finanziellen Beitrags von mindestens 7500000000 EUR in Garantien oder in Barmitteln sowie die Bedingungen hierfür,
iii)
der Bedingungen für die von der EIB über den EFSI für den EIF bereitzustellenden Finanzierungen oder Garantien,
iv)
der Entgeltgestaltung für Geschäfte im Rahmen der EU-Garantie, die mit der Entgeltgestaltung der EIB in Einklang stehen muss,
v)
der Verfahren, um unbeschadet des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 5 über die Satzung der Europäischen Investitionsbank und der darin enthaltenen Vorrechte der EIB erforderlichenfalls zu einer Senkung der Finanzierungskosten eines Vorhabens beizutragen, die der Begünstigte der EIB-Finanzierung im Rahmen des EFSI trägt — insbesondere durch eine Anpassung der Vergütung der EU-Garantie —, was vor allem für Fälle gilt, in denen die Verwirklichung eines durchführbaren Vorhabens durch angespannte Rahmenbedingungen auf den Finanzmärkten verhindert würde oder in denen es notwendig ist, die Einrichtung von Investitionsplattformen oder die Finanzierung von Vorhaben in Branchen oder Bereichen mit eklatantem Marktversagen oder suboptimaler Investitionssituation zu erleichtern, und zwar in einem Maße, das die notwendige Finanzierung der Mittelausstattung des Garantiefonds nicht erheblich beeinträchtigt;

b)
die Leitungsregelungen des EFSI gemäß Artikel 7, die das dem EUV und dem AEUV beigefügte Protokoll Nr. 5 über die Satzung der Europäischen Investitionsbank (im Folgenden „EIB-Satzung” ) unberührt lässt, einschließlich

i)
der Zusammensetzung des Lenkungsrates und der Zahl seiner Mitglieder,
ii)
der Regelung, dass ein Vertreter der Kommission den Vorsitz in den Sitzungen des Lenkungsrats führt,
iii)
der Regelung, dass der Lenkungsrat Beschlüsse im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 7 Absatz 3 fasst,
iv)
des Verfahrens für die Ernennung des geschäftsführenden Direktors und des stellvertretenden geschäftsführenden Direktors, ihrer Vergütung und Arbeitsbedingungen in Übereinstimmung mit der Personalordnung der EIB, der Vorschriften und der Verfahren für die Ablösung aus ihren Funktionen und über die Rechenschaftspflicht, unbeschadet dieser Verordnung,
v)
des Verfahrens für die Ernennung und Abberufung der Mitglieder des Investitionsausschusses, ihrer Vergütung und Arbeitsbedingungen sowie der Abstimmungsregeln im Investitionsausschuss unter Festlegung des Quorums und der Zuteilung einer Stimme an jedes Mitglied,
vi)
der Vorgabe, dass der Lenkungsausschuss und der Investitionsausschuss sich jeweils eine Geschäftsordnung geben,
vii)
der Vorgabe, dass die Finanzierungen und Investitionen, die unter diese Verordnung fallen, letztlich von den Leitungsgremien der EIB im Einklang mit der EIB-Satzung genehmigt werden,
viii)
Bestimmungen über die Vermeidung von und den Umgang mit möglichen Interessenkonflikten;

c)
die EU-Garantie, bei der es sich um eine nicht an Auflagen gebundene, unwiderrufliche, auf erstes Anfordern zahlbare Garantie zugunsten der EIB handeln muss, einschließlich

i)
detaillierter Regeln für die Bereitstellung der EU-Garantie gemäß Artikel 11, einschließlich ihrer Deckungsmodalitäten, der festgelegten Deckung der Portfolios aus bestimmten Instrumentenarten und der möglichen Auslöser für den Abruf von Garantiebeträgen,
ii)
Vorgaben, dass die für die Risikoübernahme erhobenen Entgelte den beitragsleistenden Parteien des EFSI ihrem jeweiligen Risikoübernahmeanteil entsprechend zuzuweisen sind, und dass Zahlungen an die Union und Zahlungen auf die EU-Garantie zeitnah und erst nach Saldierung der Einnahmen und Verluste aller Geschäfte zu entrichten sind,
iii)
Voraussetzungen für den Einsatz der EU-Garantie gemäß Artikel 9, einschließlich der Zahlungsbedingungen, wie konkrete Zeitrahmen, Zinsen auf fällige Beträge und die erforderlichen Liquiditätsvorkehrungen,
iv)
Bestimmungen und Verfahren für die Einziehung von Forderungen gemäß Artikel 11 Absatz 5, die der EIB zu übertragen sind;

d)
die Modalitäten für die Genehmigung des Einsatzes der EU-Garantie durch den Investitionsausschuss für einzelne Vorhaben oder zur Förderung von Investitionsplattformen oder -fonds oder nationale Förderbanken oder -institute im Einklang mit dieser Verordnung und insbesondere mit den Artikel 7 Absatz 12 und Artikel 9 Absatz 5 dieser Verordnung, Anhang II dieser Verordnung und etwaigen delegierten Rechtsakten, die gemäß dieser Verordnung erlassen wurden;
e)
die Verfahren für die Einreichung und Genehmigung von Anlagevorschlägen für den Einsatz der EU-Garantie, einschließlich

i)
des Verfahrens für die Übermittlung von Anlagevorschlägen an den Investitionsausschuss,
ii)
der Bestimmungen über die Angaben, die bei der Einreichung von Investitionsvorschlägen beim Investitionsausschuss zur Verfügung zu stellen sind,
iii)
der Vorgabe, dass die Beschlussfassungsvorschriften der EIB, die in der EIB-Satzung, insbesondere in Artikel 19, festgelegt sind, von dem Verfahren für die Einreichung und Genehmigung von Anlagevorschlägen für den Einsatz der EU-Garantie unberührt bleiben,
iv)
Vorschriften zur weiteren Präzisierung der Übergangsbestimmungen, die mit Artikel 24 dieser Verordnung in Einklang stehen, insbesondere der Art und Weise, auf die von der EIB während des in jenem Artikel genannten Zeitraums genehmigte Geschäfte in die Deckung der EU-Garantie einbezogen werden;

f)
die Berichterstattung, Überwachung und Rechenschaftspflicht in Bezug auf den EFSI, einschließlich

i)
der operativen Berichterstattungspflichten, die der EIB — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF — gemäß Artikel 16 dieser Verordnung obliegen,
ii)
der finanziellen Berichterstattungspflichten in Bezug auf den EFSI,
iii)
der Vorschriften über Rechnungsprüfung und Betrugsprävention gemäß den Artikeln 20 und 21,
iv)
zentraler Leistungsindikatoren, insbesondere in Bezug auf den Einsatz der EU-Garantie, die Verwirklichung bzw. Erfüllung der in den Artikeln 6 und 9 sowie in Anhang II festgelegten Ziele und Kriterien, die Mobilisierung von privatem Kapital und die makroökonomischen Auswirkungen des EFSI, einschließlich seiner Wirkung auf die Investitionsförderung;

g)
die Bewertungen der Arbeitsweise des EFSI gemäß Artikel 18;
h)
die Strategie des EFSI in den Bereichen Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit;
i)
die Verfahren und die Voraussetzungen für die Änderung der EFSI-Vereinbarung auf Initiative der Kommission oder der EIB, einschließlich der Pflicht zur Berichterstattung an das Europäische Parlament und an den Rat über eine derartige Änderung;
j)
alle anderen Bedingungen administrativer oder organisatorischer Natur, die für die Verwaltung des EFSI notwendig sind, soweit sie den ordnungsgemäßen Einsatz der EU-Garantie gestatten;
k)
die Modalitäten der Beitragsentrichtung zum EFSI durch die Mitgliedstaaten in Form von Garantien oder Barmitteln oder durch andere Dritte nur in der Form von Barmitteln, wobei diesen Mitgliedstaaten oder anderen Dritten kein Recht auf Beteiligung an der Beschlussfassung oder Abstimmung des Lenkungsrates eingeräumt wird.

(3) Die EFSI-Vereinbarung hat ferner festzulegen, dass

a)
die vom EIF durchgeführten EFSI-Tätigkeiten den Leitungsorganen des EIF unterstehen,
b)
vom EIF durchgeführte EFSI-Tätigkeiten den Anforderungen an die Berichterstattung nach Artikel 16 unterliegen,
c)
die der Union zustehenden Entgelte aus Finanzierungen und Investitionen, die unter diese Verordnung fallen, nach Abzug der durch Inanspruchnahmen der EU-Garantie bedingten Zahlungen und nach anschließendem Abzug von Kosten gemäß Artikel 9 Absatz 6 und der EIAH-Vereinbarung bereitzustellen sind.

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