Artikel 8 VO (EU) 2015/1017

EU-Garantie

Die Union stellt der EIB für unter diese Verordnung und die EFSI-Vereinbarung fallende Finanzierungen und Investitionen eine unwiderrufliche und nicht an Auflagen gebundene Garantie zur Verfügung (im Folgenden „EU-Garantie” ), wenn:

a)
diese Geschäfte in der Union durchgeführt werden oder
b)
an diesen Geschäften Einrichtungen beteiligt sind, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten angesiedelt oder niedergelassen sind und die sich auf ein oder mehrere Drittländer, die unter die Europäische Nachbarschaftspolitik, einschließlich der strategischen Partnerschaft, oder die Erweiterungspolitik fallen oder dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Europäischen Freihandelsassoziation angehören, oder sich auf ein überseeisches Land oder Hoheitsgebiet nach Anhang II des AEUV beziehen, unabhängig davon, ob es in diesen Drittländern oder überseeischen Ländern oder Hoheitsgebieten einen Partner gibt.

Die EU-Garantie wird für die in Artikel 10 genannten Instrumente als Garantie auf Abruf gewährt.

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