Artikel 9 VO (EU) 2015/1017

Voraussetzungen für den Einsatz der EU-Garantie

(1) Die Gewährung der EU-Garantie erfolgt vorbehaltlich des Inkrafttretens der EFSI-Vereinbarung.

(2) Die EU-Garantie wird für EIB-Finanzierungen und -Investitionen gewährt, die von dem Investitionsausschuss genehmigt wurden, oder für Finanzmittel oder Garantien, die dem EIF gemäß Artikel 11 Absatz 3 zur Durchführung von EIB-Finanzierungen und -Investitionen zur Verfügung gestellt werden.

Mit der Begutachtung, Auswahl und Überwachung kleiner, untergeordneter Vorhaben beauftragt die EIB gegebenenfalls Finanzintermediäre oder genehmigte förderfähige Finanzvehikel, insbesondere Investitionsplattformen und nationale Förderbanken oder -institute, um auf diese Weise bei untergeordneten Vorhaben den Zugang zu Finanzmitteln zu verbessern bzw. zu ermöglichen. Ungeachtet Absatz 5 Unterabsatz 3 kann sich der Investitionsausschuss nicht das Recht vorbehalten, den Einsatz der EU-Garantie für untergeordnete Vorhaben, mit denen Finanzintermediäre oder genehmigte förderfähige Finanzvehikel beauftragt wurden, zu genehmigen, wenn der EFSI-Beitrag bei diesen untergeordneten Vorhaben unter 3000000 EUR liegt. Für das Verfahren, nach dem der Investitionsausschuss über den Einsatz der EU-Garantie bei untergeordneten Vorhaben mit einem EFSI-Beitrag ab 3000000 EUR entscheidet, stellt der Lenkungsrat bei Bedarf Leitlinien zur Verfügung.

Die betreffenden Vorhaben stehen mit der Unionspolitik in Einklang und dienen einem der folgenden allgemeinen Ziele:

a)
Forschung, Entwicklung und Innovation, insbesondere durch

i)
Vorhaben, die mit Horizont 2020 im Einklang stehen,
ii)
Forschungsinfrastrukturen,
iii)
Demonstrationsvorhaben und -programme sowie den Einsatz damit zusammenhängender Infrastrukturen, Technologien und Verfahren,
iv)
die Unterstützung von Hochschulen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen, einschließlich der Zusammenarbeit mit der Industrie,
v)
Wissens- und Technologietransfer;

b)
Entwicklung des Energiesektors im Einklang mit den Prioritäten der Energieunion, einschließlich der Sicherheit der Energieversorgung, und den Klima- und Energierahmen 2020, 2030 und 2050, insbesondere durch

i)
den Ausbau der Nutzung oder Bereitstellung von erneuerbarer Energie,
ii)
Energieeffizienz und Energieeinsparungen (mit einem besonderen Schwerpunkt auf der Senkung der Nachfrage mittels bedarfsseitiger Steuerung und Gebäudesanierung),
iii)
Entwicklung und Modernisierung von Energieinfrastrukturen (insbesondere Verbundnetze, intelligente Netze auf der Verteilungsebene, Energiespeicherung und Synchronisierung von Netzen);

c)
Entwicklung von Verkehrsinfrastrukturen und -ausrüstungen und innovativen Technologien für den Verkehr, insbesondere durch

i)
nach den Verordnungen (EU) Nr. 1315/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 förderfähige Vorhaben und horizontale Prioritäten,
ii)
intelligente und nachhaltige Vorhaben zur städtischen Mobilität (die auf Zugänglichkeit sowie Verminderung von Treibhausgasemissionen, Energieverbrauch und Unfällen ausgerichtet sind),
iii)
Vorhaben, durch die Knotenpunkte an die TEN-V-Infrastrukturen angebunden werden,
iv)
Eisenbahninfrastruktur, andere Schienenverkehrsvorhaben und Seehäfen;

d)
finanzielle Unterstützung über den EIF und die EIB für Unternehmen, die bis zu 3000 Mitarbeiter beschäftigen, mit besonderem Schwerpunkt auf KMU und kleinen Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung, insbesondere durch

i)
die Bereitstellung von Betriebskapital und Investitionen,
ii)
die Bereitstellung von Risikofinanzierung von der Gründungs- bis zur Expansionsphase für KMU, Start-up-Unternehmen, kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung und Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung, um die technologische Führung in innovativen und nachhaltigen Sektoren sicherzustellen;

e)
Entwicklung und Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, insbesondere durch

i)
digitalen Inhalt,
ia)
Blockchain-Technologie,
ib)
Internet der Dinge,
ic)
Infrastrukturen für Cybersicherheit und Netzwerkschutz,
ii)
digitale Dienste,
iii)
Telekommunikationsinfrastrukturen für Hochgeschwindigkeitsübertragung,
iv)
Breitbandnetze;

f)
Umweltschutz und Ressourceneffizienz, insbesondere durch

i)
Vorhaben und Infrastrukturen im Bereich des Umweltschutzes und -managements,
ii)
Stärkung von Ökosystemleistungen,
iii)
nachhaltige städtische und ländliche Entwicklung,
iv)
Klimaschutzmaßnahmen;

g)
Humankapital, Kultur und Gesundheit, insbesondere durch

i)
Bildung und Ausbildung,
ii)
Kultur- und Kreativwirtschaft; hier sind — durch Wechselwirkungen mit dem mit der Verordnung(EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) eingerichteten Programm „Kreatives Europa” und dem ebenfalls mit der genannten Verordnung eingerichteten Bürgschaftsfazilität für die Kultur- und Kreativbranche — branchenspezifische Finanzierungsmechanismen zur Vergabe maßgeschneiderter Darlehen an die Kultur- und Kreativwirtschaft zu genehmigen,
iii)
innovative Gesundheitslösungen,
iv)
neue wirksame Arzneimittel,
v)
soziale Infrastrukturen, soziale Dienste und Sozial- und Solidarwirtschaft,
vi)
Tourismus;

h)
nachhaltige Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Aquakultur sowie andere Elemente der Bioökonomie im weiteren Sinne;
i)
im Rahmen der Anforderungen dieser Verordnung im Falle der in den Anhängen I und II des Durchführungsbeschlusses 2014/99/EU der Kommission(2) aufgelisteten weniger entwickelten Regionen bzw. Übergangsregionen sonstige für eine EIB-Förderung in Frage kommende Industrie- und Dienstleistungszweige.

Gemäß den auf der 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) (COP 21) eingegangenen Verpflichtungen sorgt die EIB eingedenk der Tatsache, dass der EFSI nachfrageorientiert ist, dafür, dass mindestens 40 % der Finanzierungen im Rahmen des EFSI-Finanzierungsfensters „Infrastruktur und Innovation” Vorhaben zugutekommen, deren Komponenten einen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Eine EFSI-Finanzierung für KMU und kleine Unternehmen mit mittlerer Kapitalausstattung wird bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Die EIB geht bei der Ermittlung der zum Klimaschutz beitragenden Komponenten oder Kostenbeteiligungen von Vorhaben nach dem international vereinbarten Verfahren vor. Der Lenkungsrat stellt bei Bedarf detaillierte Leitlinien hierfür bereit.

(3) Der Investitionszeitraum, in dem die EU-Garantie zur Förderung von Finanzierungen und Investitionen, die unter diese Verordnung fallen, gewährt werden kann, läuft bis zum

a)
31. Dezember 2020 für EIB-Finanzierungen und Investitionen, für die bis zum 31. Dezember 2022 ein Vertrag zwischen der EIB und dem Begünstigten oder dem Finanzintermediär unterzeichnet wurde,
b)
31. Dezember 2020 für EIF-Finanzierungen und Investitionen, für die bis zum 31. Dezember 2022 ein Vertrag zwischen dem EIF und dem Finanzintermediär unterzeichnet wurde.

(4) Bei Bedarf und soweit möglich arbeitet die EIB mit nationalen Förderbanken oder -instituten und Investitionsplattformen zusammen.

(5) Die EIB setzt die EU-Garantie nach Genehmigung durch den Investitionsausschuss zur Förderung von Investitionsplattformen oder -fonds und nationalen Förderbanken oder -instituten ein, die in Geschäfte investieren, welche die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen (im Folgenden „förderfähige Finanzvehikel” ).

Der Lenkungsrat legt gemäß Artikel 7 Absatz 2 Strategien für die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten förderfähigen Finanzvehikel fest. Der Investitionsausschuss bewertet, ob derartige Finanzvehikel und ihre spezifischen Instrumente, die durch den EFSI gefördert werden sollen, mit den vom Lenkungsrat festgelegten Strategien übereinstimmen.

Der Investitionsausschuss kann beschließen, sich das Recht zur Genehmigung neuer Vorhaben, die von oder innerhalb von genehmigten förderfähigen Finanzvehikeln vorgelegt werden, vorzubehalten.

(6) Im Einklang mit Artikel 17 der EIB-Satzung verlangt die EIB, dass alle ihre Ausgaben im Zusammenhang mit dem EFSI von den Begünstigten der Finanzierungen und Investitionen getragen werden. Unbeschadet der Unterabsätze 2 und 3 dieses Absatzes werden weder Verwaltungsausgaben noch etwaige andere Entgelte, die die EIB für die von ihr gemäß dieser Verordnung durchgeführten Finanzierungen und Investitionen erhebt, vom Gesamthaushalt der Union getragen.

Die EIB kann die EU-Garantie zur Deckung von Ausgaben, die zwar von den Begünstigten von Finanzierungen und Investitionen getragen worden wären, aber zum Zeitpunkt des Ausfalls noch nicht eingezogen wurden, bis zu einer kumulierten Obergrenze von 1 % der insgesamt ausstehenden EU-Garantieverpflichtungen einsetzen.

Darüber hinaus kann die EIB die EU-Garantie einsetzen, um den entsprechenden Anteil von Einziehungskosten, sofern er nicht von den eingezogenen Summen abgezogen wird, und Kosten für das Liquiditätsmanagement abzudecken.

Stellt die EIB dem EIF im Auftrag des EFSI Finanzmittel oder Garantien zur Verfügung, die gemäß Artikel 11 Absatz 3 von der EU-Garantie abgedeckt sind, können die EIF-Entgelte aus dem Gesamthaushalt der Union getragen werden, soweit sie nicht von den in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii genannten Entgelten oder von Einnahmen, Einziehungen oder sonstigen Zahlungen, die der EIF einnimmt, abgezogen werden.

(7) Die Mitgliedstaaten können auf jede Finanzierungsquelle der Union, einschließlich von Instrumenten, die im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds, der transeuropäischen Netze und der Industriepolitik geschaffen wurden, zurückgreifen, um zur Finanzierung förderfähiger Vorhaben, in die die EIB selbst oder über den EIF mit Absicherung durch die EU-Garantie investiert, beizutragen, sofern diese Vorhaben die Förderkriterien, die Ziele und die Grundsätze nach dem Rechtsrahmen für die entsprechenden Instrumente als auch des EFSI erfüllen.

Gegebenenfalls stellt die Kommission Leitlinien zur Kombinierung des Einsatzes von Unionsinstrumenten mit EIB-Finanzierungen unter der EU-Garantie bereit, um Abstimmung, Komplementarität und Synergien zu gewährleisten.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 221).

(2)

Durchführungsbeschluss 2014/99/EU der Kommission vom 18. Februar 2014 zur Erstellung der Liste der Regionen, die für eine Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Europäischen Sozialfonds in Frage kommen, sowie der Mitgliedstaaten, die für eine Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds in Frage kommen, mit Bezug auf den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 50 vom 20.2.2014, S. 22).

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