ANHANG I VO (EU) 2015/1017

ÄNDERUNG DER VERORDNUNG (EU) NR. 1291/2013 UND DER VERORDNUNG (EU) NR. 1316/2013

1.
Die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 wird wie folgt geändert:

a)
In Artikel 6 erhalten die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:

(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung von Horizont 2020 wird auf 74828,3 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt, wovon ein Höchstbetrag von 72445,3 Mio. EUR für Tätigkeiten bereitgestellt wird, die unter Titel XIX AEUV fallen.

Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.

(2) Der Betrag für die unter Titel XIX AEUV fallenden Tätigkeiten wird auf die in Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Schwerpunkte wie folgt aufgeteilt:

a)
Wissenschaftsexzellenz: 24232,1 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen;
b)
Führende Rolle der Industrie: 16466,5 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen;
c)
gesellschaftliche Herausforderungen: 28629,6 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen.

Der maximale finanzielle Beitrag der Union aus Horizont 2020 zu den in Artikel 5 Absatz 3 genannten Einzelzielen und den direkten Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle außerhalb des Nuklearbereichs beträgt für

i)
Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung: 816,5 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen.
ii)
Wissenschaft mit der und für die Gesellschaft: 444,9 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen.
iii)
Direkte Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle außerhalb des Nuklearbereichs: 1855,7 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen.

Die vorläufige Aufschlüsselung der Mittel auf die in Artikel 5 Absätze 2 und 3 genannten Schwerpunkte und Einzelziele ist in Anhang II festgelegt.

(3) Das EIT erhält aus Horizont 2020 gemäß Anhang II einen Höchstbetrag von 2383 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen.

b)
Anhang II erhält folgende Fassung:

ANHANG II

Aufschlüsselung der Haushaltsmittel

Vorläufige Aufteilung der Mittel für Horizont 2020 — unter dem Vorbehalt des jährlichen Haushaltsverfahrens:
Mio. EUR zu jeweiligen Preisen
I.
Wissenschaftsexzellenz — aufgeschlüsselt wie folgt:
24232,1
1.
Der Europäische Forschungsrat (ERC)
13094,8
2.
Künftige und neu entstehende Technologien (FET)
2585,4
3.
Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen
6162,3
4.
Forschungsinfrastrukturen
2389,6
II.
Führende Rolle der Industrie — aufgeschlüsselt wie folgt:
16466,5
1.
Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien(*),(****)
13035
2.
Zugang zu Risikofinanzierung(**)
2842,3
3.
Innovation in KMU(***)
589,2
III.
Gesellschaftliche Herausforderungen — aufgeschlüsselt wie folgt(****):
28629,6
1.
Gesundheit, demografischer Wandel und Wohlergehen
7256,7
2.
Ernährungs- und Lebensmittelsicherheit, nachhaltige Land- und Forstwirtschaft, marine, maritime und limnologische Forschung und Biowirtschaft
3707,7
3.
Sichere, saubere und effiziente Energieversorgung
5688,1
4.
Intelligenter, umweltfreundlicher und integrierter Verkehr
6149,4
5.
Klimaschutz, Umwelt, Ressourceneffizienz und Rohstoffe
2956,5
6.
Europa in einer sich verändernden Welt — integrative, innovative und reflektierende Gesellschaften
1258,5
7.
Sichere Gesellschaften — Schutz der Freiheit und Sicherheit Europas und seiner Bürger
1612,7
IV.
Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung
816,5
V.
Wissenschaft mit der und für die Gesellschaft
444,9
VI.
Direkte Maßnahmen der GFS außerhalb des Nuklearbereichs
1855,7
VII.
Europäisches Innovations- und Technologieinstitut (EIT)
2383
INSGESAMT74828,3

2.
Die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 wird wie folgt geändert:

a)
Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung der CEF wird für den Zeitraum von 2014 bis 2020 auf 30442259000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt. Dieser Betrag wird wie folgt aufgeteilt:

a)
Verkehrssektor: 24050582000 EUR, wovon 11305500000 EUR aus dem Kohäsionsfonds übertragen werden und gemäß dieser Verordnung ausschließlich in Mitgliedstaaten ausgegeben werden, die mit Mitteln des Kohäsionsfonds gefördert werden können;
b)
Telekommunikationssektor: 1041602000 EUR;
c)
Energiesektor: 5350075000 EUR.

Diese Beträge gelten unbeschadet der Anwendung des in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates(*****) vorgesehenen Flexibilitätsmechanismus.

b)
Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Der aus dem Gesamthaushalt der Union zu den Finanzierungsinstrumenten geleistete Beitrag darf insgesamt 8,4 % der Gesamtfinanzausstattung der CEF gemäß Artikel 5 Absatz 1 nicht übersteigen.

c)
Artikel 21 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Artikel 14 Absatz 2 festgelegte Obergrenze auf 10 % anzuheben, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

i)
es liegt eine positive Bewertung der 2015 durchgeführten Pilotphase der Projektanleiheninitiative vor, und
ii)
die Inanspruchnahme von Finanzierungsinstrumenten übersteigt 6,5 % der im Rahmen von Vorhaben eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen.

Fußnote(n):

(*)

Einschließlich 7423 Mio. EUR für Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), davon 1549 Mio. EUR für Photonik und Mikro- und Nanoelektronik, 3741 Mio. EUR für Nanotechnologie, fortgeschrittene Werkstoffe, Herstellungs- und Verarbeitungsverfahren, 501 Mio. EUR für Biotechnologie und 1403 Mio. EUR für Raumfahrt. Folglich stehen 5792 Mio. EUR für die Unterstützung von Schlüsseltechnologien zur Verfügung.

(**)

Etwa 994 Mio. EUR dieses Betrags werden möglicherweise für die Durchführung von Vorhaben des Strategieplans für Energietechnologie (SET-Plan) bereitgestellt. Etwa ein Drittel dieses Betrags kann für KMU bereitgestellt werden.

(***)

Innerhalb des Ziels der Zuteilung von mindestens 20 % sämtlicher Haushaltsmittel für das Einzelziel „Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien” und den Schwerpunkt „Gesellschaftliche Herausforderungen” an KMU werden anfänglich mindestens 5 % dieser Gesamthaushaltsmittel dem KMU-spezifischen Instrument zugeteilt. Durchschnittlich werden über die Laufzeit des Programms Horizont 2020 mindestens 7 % der Gesamthaushaltsmittel für das Einzelziel „Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien” und den Schwerpunkt „Gesellschaftliche Herausforderungen” dem KMU-spezifischen Instrument zugeteilt.

(****)

Die Maßnahmen des Pilotvorhabens „Der schnelle Weg zur Innovation” (FTI) werden aus dem Einzelziel „Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien” und den einschlägigen Einzelzielen des Schwerpunkts „Gesellschaftliche Herausforderungen” finanziert. Es wird eine hinreichend große Zahl von Vorhaben eingeleitet, damit eine umfassende Bewertung des FTI-Pilotvorhabens vorgenommen werden kann.

(*****)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347, vom 20.12.2013, S. 884).

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