ANHANG II VO (EU) 2015/1017

INVESTITIONSLEITLINIEN DES EFSI

1.
Anwendungsbereich

Zweck der Investitionsleitlinien ist es, zusammen mit dieser Verordnung als Grundlage für eine transparente und unabhängige Beschlussfassung des Investitionsausschusses über den Einsatz der EU-Garantie für EIB-Geschäfte zu dienen, die für eine Förderung durch den EFSI im Einklang mit den Zielen und allen sonstigen relevanten Anforderungen nach dieser Verordnung infrage kommen. Die Investitionsleitlinien stützen sich auf die durch diese Verordnung festgelegten Grundsätze hinsichtlich der allgemeinen Ziele, der Förderkriterien, der förderfähigen Instrumente und der Definition von Zusätzlichkeit. Sie ergänzen diese Verordnung, indem sie i) weitere Leitlinien zur Förderfähigkeit zur Verfügung stellen, ii) einen Risikorahmen für Geschäfte bieten, iii) Schwellenwerte für die sektorale und geografische Diversifizierung festlegen und iv) Kriterien für die Bewertung des Beitrags zu den Zielen des EFSI festlegen, um die Prioritätensetzung zu erleichtern. Diese Investitionsleitlinien gelten nur für EFSI-Geschäfte hinsichtlich der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung genannten Fremd- und Eigenkapitalinstrumente und finden deshalb keine Anwendung auf die EFSI-Geschäfte hinsichtlich der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b genannten Instrumente.

2.
In Frage kommende Partner, Vorhabenarten und Instrumente

a)
Zu den in Frage kommenden Partnern, denen eine EU-Garantie gewährt werden kann, gehören unter anderem:

Unternehmen jeder Größe, einschließlich Versorgungsunternehmen, Zweckgesellschaften oder Vorhabengesellschaften, KMU oder Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung,

nationale Förderbanken oder -institute oder Finanzinstitute als Intermediäre,

Wertpapier-/Investmentfonds und jede andere Form von Finanzvehikeln für kollektive Investitionen,

Investitionsplattformen,

Einrichtungen des öffentlichen Sektors (unabhängig davon, ob sie territorial sind, aber unter Ausschluss von Geschäften mit Unternehmen, die zu einem direkten Mitgliedstaatsrisiko führen) und Einrichtungen öffentlich-rechtlicher Art.

b)
Die EU-Garantie wird zur direkten oder indirekten Unterstützung der Finanzierung neuer Geschäfte gewährt. Im Bereich der Infrastruktur sollten Neuansiedlungsinvestitionen (Schaffung von Vermögenswerten) gefördert werden. Investitionen auf ungenutzten Flächen (Ausweitung und Modernisierung bestehender Vermögenswerte) können ebenfalls gefördert werden. Generell wird die EU-Garantie nicht zur Unterstützung von Refinanzierungsgeschäften gewährt (wie etwa dem Ersatz bestehender Darlehensvereinbarungen oder andere Formen finanzieller Unterstützung für Vorhaben, die bereits teilweise oder vollständig durchgeführt wurden), es sei denn, es liegen außergewöhnliche und hinreichend gerechtfertigte Umstände vor, wenn dargelegt wird, dass eine solche Transaktionen eine neue Investition in einer Höhe ermöglichen würde, die mindestens der Höhe der Transaktion entspricht, und die die Förderkriterien gemäß Artikel 6 erfüllen und den allgemeinen Zielen gemäß Artikel 9 Absatz 2 entsprechen würde.

EFSI-Förderungen für Autobahnen beschränken sich auf private und/oder öffentliche Investitionen

in Verkehrsvorhaben — in Kohäsionsländern oder weniger entwickelten Regionen — oder in grenzüberschreitende Verkehrsvorhaben;

in Maßnahmen zum Ausbau, zur Instandhaltung oder zur Verbesserung der Verkehrssicherheit, in den Aufbau intelligenter Verkehrssysteme (IVS) oder die Sicherstellung der Integrität und der Standards bei vorhandenen Autobahnen des transeuropäischen Verkehrsnetzes, insbesondere in Bezug auf sichere Parkplätze, Tankstellen für alternative saubere Kraftstoffe bzw. Ladestationen für Elektrofahrzeuge;

als Beitrag zur Fertigstellung des transeuropäischen Verkehrsnetzes bis 2030.

EFSI-Fördermittel können ausdrücklich auch für die Instandhaltung und den Ausbau bestehender Verkehrsinfrastruktur gewährt werden.

c)
Durch die EU-Garantie sollte eine breite Produktpalette gefördert werden, um den EFSI in die Lage zu versetzen, sich den Erfordernissen des Marktes anzupassen und dabei gleichzeitig Anreize für Privatinvestitionen in die Vorhaben zu schaffen, ohne die private Marktfinanzierung zu verdrängen. In diesem Zusammenhang wird erwartet, dass die EIB Finanzierungen aus dem EFSI zur Verfügung stellen wird, um ein Gesamtziel von mindestens 500000000000 EUR öffentlicher oder privater Investitionen zu erreichen, was Finanzierungen mit einschließt, die durch den EIF im Rahmen von EFSI-Geschäften hinsichtlich der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b genannten Instrumente, über nationale Förderbanken oder -institute oder durch einen besseren Zugang zu Finanzmitteln für Unternehmen mit bis zu 3000 Mitarbeitern mobilisiert werden. Zu den förderfähigen Produkten gehören unter anderem(1) Darlehen, Garantien/Rückgarantien, Mezzanine-Finanzierung und nachgeordnete Finanzierung, Kapitalmarktinstrumente, einschließlich Bonitätsverbesserung, sowie Eigenkapitalbeteiligungen oder Quasi-Eigenkapitalbeteiligungen ermöglichen, auch über nationale Förderbanken oder -institute, Investitionsplattformen oder -fonds. In diesem Zusammenhang ist es der EIB gestattet, geeignete Portfolios zu strukturieren, um es einer breiten Palette von Investoren zu ermöglichen, in EFSI-Vorhaben zu investieren.
d)
Nationale Förderbanken oder -institute und Investitionsplattformen oder -fonds sollten für eine Abdeckung durch die EIB-Garantie unter der Rückgarantie der EU-Garantie gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c infrage kommen. Bei dem Beschluss über die Gewährung dieser EIB-Garantie sollte man sich darum bemühen, Investitionen sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene zu mobilisieren und ergänzende Sachkenntnis, die spezifischen komparativen Vorteile und den Aktionsspielraum solcher Einrichtungen zu Gunsten der EFSI-Initiative zu nutzen.

3.
Zusätzlichkeit

Die EU-Garantie wird zur Förderung von Geschäften gewährt, die das Kriterium der Zusätzlichkeit gemäß Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung erfüllen. Auch gelten die folgenden allgemeinen Grundsätze:
a)
Um eine Verdopplung bestehender Finanzinstrumente zu vermeiden, kann die EU-Garantie bestehende Programme der Union oder andere Quellen von Unionsmitteln oder gemeinsame Instrumente ergänzen, mit ihnen kombiniert werden oder sie stärken oder aufwerten.
b)
Im Verlaufe des Investitionszeitraums des EFSI dürfen durch den EFSI geförderte Investitionen grundsätzlich nicht den Einsatz anderer Finanzinstrumente der Union verdrängen.
c)
Augenmerk muss gelegt werden auf die Komplementarität von neuen Produkten des Finanzierungsfensters "Infrastruktur und Innovation" mit Schwerpunkt auf KMU und kleinen Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung mit den bestehenden Finanzinstrumenten der EU und EFSI-Finanzinstrumenten im Rahmen des Finanzierungsfensters "KMU", sodass die Wirksamkeit des Einsatzes der finanziellen Ressourcen maximiert wird. Dennoch ist ein kumulativer Einsatz der Instrumente in bestimmten Fällen möglich, wenn die gewöhnliche Unterstützung nicht ausreicht, um Investitionen in Gang zu setzen.
d)
Liegen eines oder mehrere der folgenden Merkmale vor, wird ein Geschäft in der Regel als Sondertätigkeit der EIB eingestuft:

Nachrangigkeit gegenüber anderen Kreditgebern, einschließlich nationaler Förderbanken oder -institute und privater Kreditgeber,

Beteiligung an Risikoteilungsinstrumenten, wenn von der betreffenden Position für die EIB ein hohes Risiko ausgeht,

spezifische Risikoexpositionen, wie länder-, branchen- oder regionsspezifische Risiken, insbesondere Risiken, die in weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen auftreten, und/oder mit Innovationen verbundene Risiken, die besonders bei unerprobter Technologie auftreten, mit der das Wachstum gefördert, zur Nachhaltigkeit beigetragen und die Produktivität gesteigert werden kann,

Eigenkapitalrisiken, wie leistungsbezogene Zahlungen, oder

sonstige feststellbare Merkmale, die gemäß den Kreditrisikoleitlinien der EIB das Risiko erhöhen, beispielsweise durch Gegenparteirisiko, eingeschränkte Sicherheiten und Rückzahlung lediglich durch Rückgriff auf die Vermögenswerte des Vorhabens.

4.
Mehrwert: Beitrag zu den Zielen des EFSI

Vorhaben, für die die EU-Garantie gewährt wird, müssen die Förderkriterien und allgemeinen Ziele nach Artikel 6 bzw. Artikel 9 Absatz 2 achten.

5.
Bewertungsmatrix

Die in Artikel 7 genannte Bewertungsmatrix wird vom Investitionsausschuss benutzt, um eine unabhängige und transparente Bewertung des möglichen Einsatzes der EU-Garantie zu gewährleisten. Sobald ein Vorhaben im Rahmen der EU-Garantie unterzeichnet wird, wird die Bewertungsmatrix veröffentlicht; sensible Geschäftsinformationen sind von der Offenlegungspflicht ausgenommen.

6.
Finanzierungsfenster

a)
Die in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a genannten Fremd- und Eigenkapitalinstrumente werden im Rahmen des Finanzierungsfensters „Infrastruktur und Innovation” zur Verfügung gestellt, das aus einem Unter-Finanzierungsfenster „Fremdkapital” und einem Unter-Finanzierungsfenster „Eigenkapital” bestehen wird. Die Zuweisung von Geschäften(2) zu einem der Unter-Finanzierungsfenster gründet sich auf das Darlehenseinstufungssystem der EIB und die Standardrisikobewertung der EIB und entspricht den Leitlinien des Lenkungsrates.
b)
Finanzierungsfenster „Infrastruktur und Innovation” — Unter-Finanzierungsfenster „Fremdkapital”

Für Geschäfte vom Typ „Fremdkapital” führen die EIB oder der EIF ihre Standardrisikobewertung unter Einbeziehung der Berechnung der Ausfallwahrscheinlichkeit und der Beitreibungsquote durch. Auf der Grundlage dieser Parameter quantifizieren die EIB oder der EIF das Risiko für jedes Geschäft. Diese Berechnung erfolgt ohne Berücksichtigung der EU-Garantie, damit das Gesamtrisiko eines Geschäfts deutlich wird.

Jedes Geschäft vom Typ „Fremdkapital” erhält nach dem System für die Darlehenseinstufung der EIB oder des EIF eine Risikoeinstufung (die Darlehenseinstufung der Transaktion). Informationen zur Darlehenseinstufung werden in die Vorhabendokumentation für den Investitionsausschuss aufgenommen. Transaktionen mit einem höheren Risikoprofil als Vorhaben, die im Rahmen üblicher Geschäfte der EIB gefördert werden, werden „Sondertätigkeiten” im Sinne des Artikels 16 der EIB-Satzung und der Leitlinien für die Kreditrisikopolitik der EIB genannt. Durch die EU-Garantie geförderte Geschäfte werden in der Regel ein höheres Risikoprofil als normale EIB-Geschäfte aufweisen und damit unter den Begriff „Sondertätigkeiten” fallen. Transaktionen mit einer besseren Darlehenseinstufung können in das Portfolio des EFSI dann aufgenommen werden, wenn ein höherer Mehrwert klar dargelegt wird und ihre Aufnahme mit dem Kriterium der Zusätzlichkeit im Einklang steht.

Vorhaben müssen wirtschaftlich und technisch durchführbar sein, und die Finanzierung durch die EIB muss entsprechend solider Bankgrundsätze strukturiert sein und den hohen Grundsätzen für das Risikomanagement entsprechen, die von der EIB oder dem EIF in ihren internen Leitlinien aufgestellt werden. Alle einschlägigen Informationen werden den Mitgliedern des Lenkungsrates und des Investitionsausschusses zur Verfügung gestellt.

Die Preise für Produkte vom Typ „Fremdkapital” werden gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv festgelegt.

c)
Finanzierungsfenster „Infrastruktur und Innovation” — Unter-Finanzierungsfenster „Eigenkapital”

Für Geschäfte vom Typ „Eigenkapital” kann die EU-Garantie eingesetzt werden, um direkte Investitionen in einzelne Unternehmen oder Vorhaben zu fördern (Direktinvestitionen vom Typ „Eigenkapital” ) oder Fonds oder entsprechende Portfoliorisiken (Portfolio vom Typ „Eigenkapital” ) zu finanzieren, vorausgesetzt, die EIB investiert auf einer gleichrangigen Grundlage auch auf ihr eigenes Risiko. Die Bestimmung, ob ein Geschäft Risiken vom Typ „Eigenkapital” mit sich bringt oder nicht, gründet sich unabhängig von seiner Rechtsform oder Benennung auf die Standardbewertung der EIB oder des EIF.

Die Geschäfte der EIB vom Typ „Eigenkapital” werden gemäß den internen Vorschriften und Verfahren der EIB oder des EIF durchgeführt. Alle Informationen für die Bewertung des Geschäfts werden den Mitgliedern des Lenkungsrates und des Investitionsausschusses zur Verfügung gestellt.

Die Preise für Investitionen vom Typ „Eigenkapital” werden gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv festgelegt.

7.
Expositionsgrenzen nach Risikokategorie

a)
Die Expositionsgrenzen für Kategorien von Sondertätigkeiten nehmen mit zunehmendem Risikoniveau ab, wie sich das aus der Darlehenseinstufung der Transaktion ergibt. Die Grenze ist somit im Allgemeinen für Risiken vom Typ „Fremdkapital” höher als für Risiken vom Typ „Eigenkapital” .
b)
Als Ausdruck der Verfügbarkeit einer Bonitätsverbesserung durch die EU-Garantie werden die Expositionsgrenzen für den EFSI von der EIB höher festgelegt als die entsprechende Grenze gemäß dem eigenen Risikogeschäft der EIB. Die Mitglieder des Lenkungsrates und des Investitionsausschusses erhalten eine detaillierte Übersicht über die Risikogrenzen des EFSI. Der Lenkungsrat überwacht regelmäßig die Entwicklung des Risikoprofils des Portfolios des EFSI und ergreift geeignete Maßnahmen, wenn er dies für notwendig hält.
c)
Transaktionen mit höheren Beträgen als die spezifischen Grenzen des EFSI können in das Portfolio des EFSI in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Lenkungsrates unter der Bedingung aufgenommen werden, dass Zusätzlichkeit und Mehrwert eindeutig dargelegt werden und ihre Aufnahme voraussichtlich nicht das allgemeine Ziel des Risikoniveaus des Portfolios am Ende des anfänglichen Investitionszeitraums gefährdet.

8.
Sektorale und geografische Diversifizierung

Der EFSI ist nachfrageorientiert, zielt aber darauf ab, förderfähige Vorhaben in der gesamten Union sowie grenzübergreifende Vorhaben gemäß Artikel 8 dieser Verordnung ohne jede sektorale oder geografische Vorauswahl zu fördern. Allerdings ist nach Kräften sicherzustellen, dass am Ende des anfänglichen Investitionszeitraums eine breite Palette von Sektoren und Regionen abgedeckt ist und eine übermäßige sektorale oder geografische Konzentration vermieden wird.

a)
Sektorale Konzentration

Für das Management der sektoralen Diversifizierung und Konzentration des Portfolios des EFSI legt der Lenkungsrat indikative Konzentrationsgrenzen hinsichtlich des Volumens von Geschäften fest, die durch die EU-Garantie am Ende des anfänglichen Investitionszeitraums gefördert werden. Die indikativen Konzentrationsgrenzen werden veröffentlicht. Der Lenkungsrat kann entscheiden, diese indikativen Grenzen nach Anhörung des Investitionsausschusses zu ändern. In diesem Fall hat der Lenkungsrat seinen Beschluss dem Europäischen Parlament und dem Rat schriftlich zu erläutern.

b)
Geografische Konzentration

Die durch den EFSI geförderten Geschäfte sollten nicht in irgendeinem spezifischen Gebiet am Ende des anfänglichen Investitionszeitraums konzentriert sein. Hierfür nimmt der Lenkungsrat indikative Leitlinien zur geografischen Diversifizierung und Konzentration an. Der Lenkungsrat kann entscheiden, diese indikativen Grenzen nach Anhörung des Investitionsausschusses zu ändern. Der Lenkungsrat hat seinen Beschluss im Zusammenhang mit den indikativen Grenzen dem Europäischen Parlament und dem Rat schriftlich zu erläutern. Der EFSI sollte darauf abzielen, alle Mitgliedstaaten abzudecken.

Fußnote(n):

(1)

Dies ist eine nicht erschöpfende Angabe von Produkten, die über den EFSI angeboten werden können.

(2)

Der Begriff „Geschäft” gilt sowohl für direkte Investitionen in ein Vorhaben (Fremdkapital oder Eigenkapital) oder ein „Geschäft” (Vorhaben, Programme oder Fazilitäten) mit einem Finanzintermediär oder einem sonstigen Intermediär aber nicht — zur Vermeidung von Missverständnissen — für die zu Grunde liegenden Vorhaben, die durch ein derartiges vermitteltes Geschäft gefördert werden.

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