ANHANG III VO (EU) 2015/1018

EREIGNISSE IM ZUSAMMENHANG MIT FLUGSICHERUNGSDIENSTEN UND -EINRICHTUNGEN

Hinweis: Dieser Anhang ist so aufgebaut, dass die relevanten Ereignisse jeweils mit den Tätigkeitskategorien verknüpft sind, bei denen sie aller Erfahrung nach normalerweise beobachtet werden, um so die Meldung dieser Ereignisse zu erleichtern. Diese Darstellung ist jedoch nicht so zu verstehen, dass Ereignisse nicht gemeldet werden müssen, wenn sie außerhalb der Kategorien von Tätigkeiten auftreten, mit denen sie in der Liste verknüpft sind.

1.
EREIGNISSE IM ZUSAMMENHANG MIT LUFTFAHRZEUGEN

(1)
Zusammenstoß oder Beinahezusammenstoß am Boden oder in der Luft, mit einem anderen Luftfahrzeug, dem Boden oder einem Hindernis(1), einschließlich Beinahe-CFIT-Unfälle.
(2)
Nichteinhaltung der Mindeststaffelung(2).
(3)
Unzureichende Staffelung(3).
(4)
ACAS-Empfehlungen (RA).
(5)
Kollision mit Wildtieren, einschließlich Vogelschlag.
(6)
Abkommen von der Rollbahn oder der Start-/Landebahn.
(7)
Tatsächliches oder potenzielles Eindringen eines Objekts in den Bereich der Rollbahn oder der Start-/Landebahn.
(8)
Eindringen eines Objekts in den Endanflug- oder Startbereich (Final Approach and Take-off Area, FATO).
(9)
Abweichen eines Luftfahrzeugs von der ATC-Freigabe.
(10)
Abweichen eines Luftfahrzeugs von geltenden Regeln des Flugverkehrsmanagements (ATM):

a)
Abweichen eines Luftfahrzeugs von geltenden veröffentlichten ATM-Verfahren.
b)
Luftraumverletzung einschließlich unerlaubten Eindringens in den Luftraum.
c)
Abweichung von den geltenden Regeln für das Mitführen und den Betrieb von ATM-Ausrüstungen in Luftfahrzeugen.

(11)
Ereignisse im Zusammenhang mit Rufzeichen-Verwechslungen.

2.
VERSCHLECHTERUNG ODER TOTALAUSFALL VON DIENSTEN ODER FUNKTIONEN

(1)
Unmöglichkeit, ATM-Dienste bereitzustellen oder ATM-Funktionen auszuüben:

a)
Unmöglichkeit, Flugverkehrsdienste bereitzustellen oder Flugverkehrsdienstfunktionen auszuüben;
b)
Unmöglichkeit, Luftraummanagementdienste bereitzustellen oder Luftraummanagementfunktionen auszuüben;
c)
Unmöglichkeit, Verkehrsflussregelungs- und Kapazitätsdienstleistungen bereitzustellen oder Verkehrsflussregelungs- und Kapazitätsfunktionen auszuüben.

(2)
Fehlende oder in erheblichem Maße unzutreffende, fehlerhafte, unzureichende oder irreführende Informationen von einem Unterstützungsdienst(4), auch in Bezug auf den schlechten Zustand der Pistenoberfläche.
(3)
Ausfall des Kommunikationsdienstes.
(4)
Ausfall des Überwachungsdienstes.
(5)
Ausfall von Datenverarbeitungs- und -verteilungsfunktion oder -dienst.
(6)
Ausfall des Navigationsdienstes.
(7)
Ausfall der ATM-Gefahrenabwehr, der sich unmittelbar negativ auf die sichere Erbringung des Dienstes ausgewirkt hat oder auswirken könnte.
(8)
Wesentliche Überlastung des ATS-Sektors/der ATS-Position, durch die sich die Erbringung der Dienstleistung verschlechtern könnte.
(9)
Falsche Entgegennahme oder Auslegung wichtiger Mitteilungen, einschließlich mangelnden Verständnisses der verwendeten Sprache, wenn sich dies unmittelbar negativ auf die sichere Erbringung des Dienstes ausgewirkt hat oder auswirken könnte.
(10)
Länger andauernder Ausfall der Kommunikation mit einem Luftfahrzeug oder einer anderen ATS-Dienststelle.

3.
SONSTIGE EREIGNISSE

(1)
Erklärung eines Notfalls ( „MAYDAY” oder „PAN” ).
(2)
Erhebliche externe Interferenz mit den Flugsicherungsdiensten (z. B. Interferenzen mit ILS (Instrumentenlandesystemen), VOR (UKW-Drehfunkfeuer) und der Kommunikation, wenn Rundfunkstationen im UKW-Frequenzbereich senden).
(3)
Behinderung eines Luftfahrzeugs, einer ATS-Dienststelle oder dem Funkverkehr, unter anderem durch Feuerwaffen, Feuerwerkskörper, Flugdrachen, Laserbeleuchtung, leistungsstarke Laser, ferngesteuerte Luftfahrtsysteme (RPAS), Modellflugzeuge oder auf ähnliche Weise.
(4)
Kraftstoff-Notablass.
(5)
Bombendrohung oder Entführung.
(6)
Übermüdung, durch die die Fähigkeit zur sicheren Erfüllung der Flugsicherungs- oder Flugverkehrsaufgaben beeinträchtigt wird oder beeinträchtigt werden könnte.
(7)
Jedes Ereignis, bei dem die menschliche Leistung unmittelbar zu einem Unfall oder einer schweren Störung beigetragen hat oder hätte beitragen können.

Fußnote(n):

(1)

Der Begriff „Hindernis” umfasst auch Fahrzeuge.

(2)

Dies bezieht sich auf eine Situation, in der der vorgeschriebene Mindestabstand zwischen Luftfahrzeugen oder zwischen Luftfahrzeugen und dem Luftraum, für den eine Mindeststaffelung vorgeschrieben ist, nicht eingehalten wurde.

(3)

In Ermangelung einer vorgeschriebenen Mindeststaffelung einer Situation, in der festgestellt wurde, dass die Flugzeuge einander zu nahe kamen, als dass die Piloten einen sicheren Abstand hätten einhalten können.

(4)

Zum Beispiel: Flugverkehrsdienst (ATS), automatischer Terminalinformationsdienst (ATIS), Wetterdienst, Navigationsdatenbanken, Karten, Diagramme, Flugberatungsdienst (AIS), Handbücher.

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