ANHANG IV VO (EU) 2015/1018

EREIGNISSE IM ZUSAMMENHANG MIT FLUGPLÄTZEN UND BODENDIENSTEN

1.
SICHERHEITSMANAGEMENT EINES FLUGPLATZES

Hinweis: Dieser Abschnitt ist so aufgebaut, dass die relevanten Ereignisse jeweils mit den Tätigkeitskategorien verknüpft sind, bei denen sie aller Erfahrung nach normalerweise beobachtet werden, um so die Meldung dieser Ereignisse zu erleichtern. Diese Darstellung ist jedoch nicht so zu verstehen, dass Ereignisse nicht gemeldet werden müssen, wenn sie außerhalb der Kategorien von Tätigkeiten auftreten, mit denen sie in der Liste verknüpft sind.

1.1.
Ereignisse im Zusammenhang mit einem Luftfahrzeug und einem Hindernis

(1)
Zusammenstoß oder Beinahezusammenstoß am Boden oder in der Luft, mit einem anderen Luftfahrzeug, dem Boden oder einem Hindernis(1).
(2)
Kollision mit Wildtieren, einschließlich Vogelschlag.
(3)
Abkommen von der Rollbahn oder der Start-/Landebahn.
(4)
Tatsächliches oder potenzielles Eindringen eines Objekts in den Bereich der Rollbahn oder der Start-/Landebahn.
(5)
Eindringen eines Objekts in den Endanflug- und Startbereich (Final Approach and Take-off Area, FATO).
(6)
Nichteinhaltung einer Freigabe, Anweisung oder Beschränkung durch Luftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuge, die auf dem Roll- oder Vorfeld eines Flugplatzes betrieben werden (z. B.: falsche Start- oder Landebahn, Rollbahn oder zugangsbeschränkter Teil eines Flugplatzes).
(7)
Fremdkörper auf dem Roll- oder Vorfeld eines Flugplatzes, der das Luftfahrzeug, seine Insassen oder andere Personen gefährdet hat oder hätte gefährden können.
(8)
Hindernisse auf dem Flugplatz oder in der Umgebung des Flugplatzes, die nicht im Luftfahrthandbuch (AIP) oder durch NOTAM/Nachrichten für Luftfahrer (NfL) veröffentlicht wurden und/oder nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet oder beleuchtet sind.
(9)
Störung beim Zurückstoßen, Rückwärtssetzen oder Rollen durch Fahrzeuge, Ausrüstung oder Personen.
(10)
Fluggäste oder unbefugte Personen, die unbeaufsichtigt auf dem Vorfeld zurückgelassen wurden.
(11)
Auswirkungen von Triebwerkstrahl, Rotorabwind oder Propellerstrahl.
(12)
Erklärung eines Notfalls ( „MAYDAY” oder „PAN” ).

1.2.
Verschlechterung oder Totalausfall von Diensten oder Funktionen

(1)
Ausfall oder Fehlschlagen der Kommunikation zwischen:

a)
Flugplatz, Fahrzeug oder sonstigem Bodenpersonal und der Flugverkehrsdienststelle oder Vorfeldkontrolldienststelle;
b)
der Vorfeldkontrolldienststelle und dem Luftfahrzeug, Fahrzeug oder der Flugverkehrsdienststelle.

(2)
Erhebliche(r) Ausfall, Fehlfunktion oder Defekt von Flugplatzausrüstungen oder -systemen, welch(e) das Luftfahrzeug oder seine Insassen gefährdet hat oder hätte gefährden können.
(3)
Erhebliche Mängel von Flugplatzbefeuerung., -markierung oder -beschilderung.
(4)
Ausfall des Flugplatznotfall-Alarmsystems.
(5)
Rettungs- und Feuerwehrdienste nicht entsprechend der Vorgaben verfügbar.

1.3.
Sonstige Ereignisse

(1)
Brand, Rauch, Explosionen in Flugplatzeinrichtungen, in der Umgebung oder der Ausrüstung, die das Luftfahrzeug, seine Insassen oder andere Personen gefährdet haben oder hätten gefährden können.
(2)
Ereignisse im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr des Flugplatzes (z. B.: widerrechtliches Betreten, Sabotageakte, Bombendrohung).
(3)
Fehlende Meldung einer erheblichen Änderung der Betriebsbedingungen des Flugplatzes, die das Luftfahrzeug, seine Insassen oder andere Personen gefährdet hat oder hätte gefährden können.
(4)
Fehlende(r), fehlerhafte(r) oder unzureichende(r) Enteisung/Vereisungsschutz.
(5)
Austritt erheblicher Mengen Kraftstoff während des Betankens.
(6)
Betankung mit verunreinigten oder falschen erforderlichen Flüssigkeiten/Gasen (einschließlich Sauerstoff, Stickstoff, Öl und Trinkwasser).
(7)
Nichtbewältigung des schlechten Zustands der Pistenoberfläche.
(8)
Jedes Ereignis, bei dem die menschliche Leistungsfähigkeit unmittelbar zu einem Unfall oder einer schweren Störung beigetragen hat oder hätte beitragen können.

2.
BODENABFERTIGUNG EINES LUFTFAHRZEUGS

Hinweis: Dieser Abschnitt ist so aufgebaut, dass die relevanten Ereignisse jeweils mit den Tätigkeitskategorien verknüpft sind, bei denen sie aller Erfahrung nach normalerweise beobachtet werden, um so die Meldung dieser Ereignisse zu erleichtern. Diese Darstellung ist jedoch nicht so zu verstehen, dass Ereignisse nicht gemeldet werden müssen, wenn sie außerhalb der Kategorien von Tätigkeiten auftreten, mit denen sie in der Liste verknüpft sind.

2.1.
Ereignisse im Zusammenhang mit einem Luftfahrzeug und einem Flugplatz

(1)
Zusammenstoß oder Beinahezusammenstoß am Boden oder in der Luft, mit einem anderen Luftfahrzeug, dem Boden oder einem Hindernis(2).
(2)
Störung auf der Start-/Landebahn oder der Rollbahn.
(3)
Abkommen von der Start-/Landebahn oder der Rollbahn.
(4)
Erhebliche Verunreinigung der Struktur, Systeme oder Ausrüstung des Luftfahrzeugs durch die Beförderung von Gepäck, Post oder Fracht.
(5)
Störung beim Zurückstoßen, Rückwärtssetzen oder Rollen durch Fahrzeuge, Ausrüstung oder Personen.
(6)
Fremdkörper auf dem Roll- oder Vorfeld eines Flugplatzes, der das Luftfahrzeug, seine Insassen oder andere Personen gefährdet hat oder hätte gefährden können.
(7)
Fluggäste oder unbefugte Personen, die unbeaufsichtigt auf dem Vorfeld zurückgelassen wurden.
(8)
Brand, Rauch, Explosionen in Flugplatzeinrichtungen, in der Umgebung und der Ausrüstung, die das Luftfahrzeug, seine Insassen oder andere Personen gefährdet haben oder hätten gefährden können.
(9)
Ereignisse im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr des Flugplatzes (z. B.: widerrechtliches Betreten, Sabotageakte, Bombendrohung).

2.2.
Verschlechterung oder Totalausfall von Diensten oder Funktionen

(1)
Ausfall oder Fehlschlagen der Kommunikation mit dem Luftfahrzeug, Fahrzeug, der Flugverkehrsdienststelle oder der Vorfeldkontrolldienststelle.
(2)
Erhebliche(r) Ausfall, Fehlfunktion oder Defekt von Flugplatzausrüstungen oder -systemen, welche(r) das Luftfahrzeug oder seine Insassen gefährdet hat oder hätte gefährden können.
(3)
Erhebliche Mängel von Flugplatzbefeuerung, -markierung oder -beschilderung.

2.3.
Ereignisse in Zusammenhang mit der Bodenabfertigung

(1)
Falsche Abfertigung oder Beladung von Fluggästen, Gepäck, Post oder Fracht, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung bezüglich der Massenverteilung und/oder Schwerpunktlage des Luftfahrzeugs (einschließlich erheblicher Fehler bei der Berechnung des Massen- und Schwerpunktnachweises) führen kann.
(2)
Ausrüstung für das Boarden entfernt, wodurch Luftfahrzeuginsassen gefährdet werden.
(3)
Falsche(s) Verstauen oder Sicherung von Gepäck, Post oder Fracht, wodurch das Luftfahrzeug, seine Ausrüstung oder Insassen gefährdet oder die Notevakuierung behindert werden kann.
(4)
Beförderung, versuchte Beförderung oder Handhabung von gefährlichen Gütern, die die Sicherheit des Betriebs gefährdet hat oder hätte gefährden können oder die zu einer unsicheren Betriebslage geführt hat (z. B.: Unfälle oder Störungen mit gefährlichen Gütern gemäß den Technischen Anweisungen der ICAO(3)).
(5)
Nichteinhaltung der Bestimmungen in Zusammenhang mit der Gepäck- oder Fluggastzuordnung.
(6)
Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Verfahren für die Bodenabfertigung des Luftfahrzeugs und Servicearbeiten, insbesondere Enteisen, Betankung oder Beladen, falsche Positionierung bzw. Entfernung von Ausrüstung.
(7)
Austritt erheblicher Mengen Kraftstoff während des Betankens.
(8)
Betankung mit falschen Kraftstoffmengen, die erhebliche Auswirkungen auf die Flugdauer, Leistung, Schwerpunktlage oder strukturelle Festigkeit des Luftfahrzeugs haben kann.
(9)
Betankung mit verunreinigten oder falschen sonstigen Flüssigkeiten/Gasen (einschließlich Sauerstoff, Stickstoff, Öl und Trinkwasser).
(10)
Ausfall, Fehlfunktion oder Defekt von Ausrüstungen am Boden, die zur Bodenabfertigung verwendet werden, durch die das Luftfahrzeug beschädigt wurde oder hätte beschädigt werden können (z. B.: Schleppstange oder Bodenstromversorgungsfahrzeug (GPU).
(11)
Fehlende(r), fehlerhafte(r) oder unzureichende(r) Enteisung/Vereisungsschutz.
(12)
Beschädigung des Luftfahrzeugs durch die Bodenabfertigungsausrüstung oder Fahrzeuge, einschließlich zuvor nicht gemeldeter Schäden.
(13)
Jedes Ereignis, bei dem die menschliche Leistungsfähigkeit unmittelbar zu einem Unfall oder einer schweren Störung beigetragen hat oder hätte beitragen können.

Fußnote(n):

(1)

Der Begriff „Hindernis” umfasst auch Fahrzeuge.

(2)

Der Begriff „Hindernis” umfasst auch Fahrzeuge.

(3)

Technical Instructions For The Safe Transport of Dangerous Goods by Air (ICAO — Doc 9284).

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