ANHANG V VO (EU) 2015/1018

EREIGNISSE IM ZUSAMMENHANG MIT ANDEREN ALS TECHNISCH KOMPLIZIERTEN MOTORGETRIEBENEN LUFTFAHRZEUGEN, EINSCHLIESSLICH SEGELFLUGZEUGEN UND LUFTFAHRTGERÄTEN NACH DEM PRINZIP „LEICHTER ALS LUFT”

Für die Zwecke dieses Anhangs gilt Folgendes:
a)
„Andere als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge” sind alle anderen als die in Artikel 3 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 aufgeführten Luftfahrzeuge.
b)
„Segelflugzeug” entspricht der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 117 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission(1).
c)
Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip „Leichter als Luft” entspricht der Begriffsbestimmung unter ML10 des Abschnitts „Begriffsbestimmungen” im Anhang der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2).

1.
ANDERE ALS TECHNISCH KOMPLIZIERTE MOTORGETRIEBENE LUFTFAHRZEUGE MIT AUSNAHME VON SEGELFLUGZEUGEN UND LUFTFAHRTGERÄTEN NACH DEM PRINZIP „LEICHTER ALS LUFT”

Hinweis: Dieser Abschnitt ist so aufgebaut, dass die relevanten Ereignisse jeweils mit den Tätigkeitskategorien verknüpft sind, bei denen sie aller Erfahrung nach normalerweise beobachtet werden, um so die Meldung dieser Ereignisse zu erleichtern. Diese Darstellung ist jedoch nicht so zu verstehen, dass Ereignisse nicht gemeldet werden müssen, wenn sie außerhalb der Kategorien von Tätigkeiten auftreten, mit denen sie in der Liste verknüpft sind.

1.1.
Flugbetrieb

(1)
Unbeabsichtigter Verlust der Steuerbarkeit.
(2)
Landung außerhalb der vorgesehenen Landefläche.
(3)
Die unter normalen Bedingungen bei Start, im Steigflug oder bei der Landung von Luftfahrzeugen erwartete Leistung wird nicht erreicht oder kann nicht erreicht werden.
(4)
Störung auf der Start- oder Landebahn.
(5)
Abkommen von der Start- oder Landebahn.
(6)
Mit einem nicht lufttüchtigen Luftfahrzeug oder einem Luftfahrzeug, dessen Flugvorbereitung nicht abgeschlossen wurde, durchgeführter Flug, der das Luftfahrzeug, seine Insassen oder andere Personen gefährdet hat oder hätte gefährden können.
(7)
Flug mit unbeabsichtigtem Einflug in Instrumenten-Wetterbedingungen (IMC) von Luftfahrzeugen, die nicht nach Instrumentenflugregeln (Instrument Flight Rules) zugelassen sind, oder eines Piloten, der nicht für Flüge nach Instrumentenflugregeln qualifiziert ist, der das Luftfahrzeug, seine Insassen oder andere Personen gefährdet hat oder hätte gefährden können.
(8)
Unbeabsichtigtes Ausklinken von Fracht(3).

1.2.
Technische Ereignisse

(1)
Ungewöhnlich starke Vibration (z. B.: „Flattern” des Quer- oder Höhenruders oder Propellers).
(2)
Flugsteuerung funktioniert nicht ordnungsgemäß oder ist nicht verbunden.
(3)
Versagen oder wesentliche Beeinträchtigung der Struktur des Luftfahrzeugs.
(4)
Ablösen von Strukturteilen oder Einrichtungen des Luftfahrzeugs während des Fluges.
(5)
Ausfall eines Triebwerks, Rotors, Propellers, Kraftstoffsystems oder eines anderen wesentlichen Systems
(6)
Leckage von Flüssigkeiten/Gasen, die zu Brandgefahr oder einer möglichen gefährlichen Verunreinigung von Struktur, Systemen oder Ausrüstungsteilen des Luftfahrzeugs geführt oder eine Gefahr für die Insassen dargestellt hat.

1.3.
Interaktion mit Flugsicherungsdiensten und Flugverkehrsmanagement

(1)
Interaktion mit Flugsicherungsdiensten (z. B.: Erbringung fehlerhafter Dienstleistungen, widersprüchliche Kommunikation oder Abweichen von der Freigabe), die das Luftfahrzeug, seine Insassen oder andere Personen gefährdet hat oder hätte gefährden können.
(2)
Verletzung des Luftraums.

1.4.
Notfälle und andere kritische Situationen

(1)
Ereignis, das zu einem Notruf führt.
(2)
Brand, Explosion, Rauch, giftige Gase oder giftige Dämpfe im Luftfahrzeug.
(3)
Einsatzunfähigkeit des Piloten, die es ihm unmöglich macht, seine Aufgaben zu erfüllen.

1.5.
Externes Umfeld und Meteorologie

(1)
Zusammenstoß, am Boden oder in der Luft, mit einem anderen Luftfahrzeug, dem Boden oder einem Hindernis(4).
(2)
Beinahezusammenstoß, am Boden oder in der Luft, mit einem anderen Luftfahrzeug, dem Boden oder einem Hindernis(4), der ein Notfall-Ausweichmanöver erfordert hat, um einen Zusammenstoß zu vermeiden.
(3)
Kollision mit Wildtieren einschließlich Vogelschlag, der zu Schäden am Luftfahrzeug oder zum Ausfall oder zur Störung wesentlicher Funktionen geführt hat.
(4)
Behinderung des Luftfahrzeuges durch Feuerwaffen, Feuerwerkskörper, Flugdrachen, Laserbeleuchtung, leistungsstarke Laser, ferngesteuerte Luftfahrtsysteme (RPAS), Modellflugzeuge oder auf ähnliche Weise.
(5)
Blitzschlag, der zu Schäden oder zum Ausfall von Funktionen des Luftfahrzeugs geführt hat.
(6)
Durchfliegen schwerer Turbulenzen, das zur Verletzung von Insassen des Luftfahrzeugs oder zur erforderlichen Durchführung eines Turbulenz-Checks nach dem Flug geführt hat.
(7)
Vereisung einschließlich Vergaservereisung, die das Luftfahrzeug, seine Insassen oder andere Personen gefährdet hat oder hätte gefährden können.

2.
SEGELFLUGZEUGE (GLEITFLUGZEUGE)

Hinweis: Dieser Abschnitt ist so aufgebaut, dass die relevanten Ereignisse jeweils mit den Tätigkeitskategorien verknüpft sind, bei denen sie aller Erfahrung nach normalerweise beobachtet werden, um so die Meldung dieser Ereignisse zu erleichtern. Diese Darstellung ist jedoch nicht so zu verstehen, dass Ereignisse nicht gemeldet werden müssen, wenn sie außerhalb der Kategorien von Tätigkeiten auftreten, mit denen sie in der Liste verknüpft sind.

2.1.
Flugbetrieb

(1)
Unbeabsichtigte unkontrollierte Fluglagen.
(2)
Ereignis, bei dem der Pilot des Segelflugzeugs nicht in der Lage war, das Windenseil oder das Flugzeugschleppseil auszuklinken, sodass er auf Notfallverfahren zurückgreifen musste.
(3)
Ausklinken des Windenseils oder des Luftfahrzeugschleppseils, wenn das Ausklinken das Segelflugzeug, dessen Insassen oder andere Personen gefährdet hat oder hätte gefährden können.
(4)
Im Falle von Motorseglern Triebwerkausfall während des Starts.
(5)
Mit einem nicht lufttüchtigen Segelflugzeug oder einem Segelflugzeug, dessen Flugvorbereitung nicht abgeschlossen wurde, durchgeführter Flug, der das Segelflugzeug, seine Insassen oder andere Personen gefährdet hat oder hätte gefährden können.

2.2.
Technische Ereignisse

(1)
Ungewöhnlich starke Vibration (z. B.: „Flattern” des Quer- oder Höhenruders oder Propellers).
(2)
Flugsteuerung funktioniert nicht ordnungsgemäß oder ist nicht verbunden.
(3)
Versagen oder wesentliche Beeinträchtigung der Struktur des Segelflugzeugs.
(4)
Ablösen von Strukturteilen des Segelflugzeugs oder von Anbauten während des Fluges.

2.3.
Interaktion mit Flugsicherungsdiensten und Flugverkehrsmanagement

(1)
Interaktion mit Flugsicherungsdiensten (z. B.: Erbringung fehlerhafter Dienstleistungen, widersprüchliche Kommunikation oder Abweichen von der Freigabe), die das Segelflugzeug, seine Insassen oder andere Personen gefährdet hat oder hätte gefährden können.
(2)
Verletzungen des Luftraums.

2.4.
Notfälle und andere kritische Situationen

(1)
Ereignis, das zu einem Notruf führt.
(2)
Fälle, in denen keine sichere Landefläche verfügbar ist.
(3)
Brand, Explosion, Rauch, giftige Gase oder Dämpfe im Segelflugzeug.
(4)
Einsatzunfähigkeit des Piloten, die es ihm unmöglich macht, seine Aufgaben zu erfüllen.

2.5.
Externes Umfeld und Meteorologie

(1)
Zusammenstoß, am Boden oder in der Luft, mit einem Luftfahrzeug, dem Boden oder einem Hindernis(5).
(2)
Beinahezusammenstoß, am Boden oder in der Luft, mit einem Luftfahrzeug, dem Boden oder einem Hindernis(5), der ein Notfall-Ausweichmanöver erfordert hat, um einen Zusammenstoß zu vermeiden.
(3)
Behinderung des Segelflugzeuges durch Feuerwaffen, Feuerwerkskörper, Flugdrachen, Laserbeleuchtung, leistungsstarke Laser, ferngesteuerte Luftfahrtsysteme (RPAS), Modellflugzeuge oder auf ähnliche Weise.
(4)
Beschädigung des Segelflugzeugs durch Blitzschlag.

3.
LUFTFAHRTGERÄTE NACH DEM PRINZIP „LEICHTER ALS LUFT” (BALLONE UND LUFTSCHIFFE)

Hinweis: Dieser Abschnitt ist so aufgebaut, dass die relevanten Ereignisse jeweils mit den Tätigkeitskategorien verknüpft sind, bei denen sie aller Erfahrung nach normalerweise beobachtet werden, um so die Meldung dieser Ereignisse zu erleichtern. Diese Darstellung ist jedoch nicht so zu verstehen, dass Ereignisse nicht gemeldet werden müssen, wenn sie außerhalb der Kategorien von Tätigkeiten auftreten, mit denen sie in der Liste verknüpft sind.

3.1.
Flugbetrieb

(1)
Mit einem Luftfahrtgerät nach dem Prinzip „Leichter als Luft” , das nicht lufttüchtig ist oder dessen Flugvorbereitung nicht abgeschlossen wurde, durchgeführter Flug, der das Luftfahrtgerät nach dem Prinzip „Leichter als Luft” , seine Insassen oder andere Personen gefährdet hat oder hätte gefährden können.
(2)
Unbeabsichtigtes dauerhaftes Erlöschen der Zündflamme.

3.2.
Technische Ereignisse

(1)
Störung an einem der folgenden Teile oder Steuerungseinrichtungen: Steigrohr im Gasbehälter, Umlenkrolle, Steuerleine, Fesselseil, Leck an der Dichtung des Brennerventils, Leck an der Dichtung des Gasbehälterventils, Karabiner, Schäden an Gasleitung, Traggasventil, Hülle oder Ballonet, Gebläse, Überdruckventil (Gasballon), Seilwinde (gasgefüllte Fesselballone).
(2)
Erhebliche(r) Leckage oder Verlust von Traggas (z. B.: Porosität, ungenau sitzende Traggasventile).

3.3.
Interaktion mit Flugsicherungsdiensten und Flugverkehrsmanagement

(1)
Interaktion mit Flugsicherungsdiensten (z. B.: Erbringung fehlerhafter Dienstleistungen, widersprüchliche Kommunikation oder Abweichen von der Freigabe), die das Luftfahrtgerät nach dem Prinzip „Leichter als Luft” , seine Insassen oder andere Personen gefährdet hat oder hätte gefährden können.
(2)
Verletzung des Luftraums.

3.4.
Notfälle und andere kritische Situationen

(1)
Jegliches Ereignis, das zu einem Notruf führt.
(2)
Brand, Explosion, Rauch oder giftige Dämpfe im Luftfahrtgerät nach dem Prinzip „Leichter als Luft” (über den normalen Betrieb des Brenners hinausgehend).
(3)
Insassen des Luftfahrtgeräts nach dem Prinzip „Leichter als Luft” aus Korb oder Gondel geschleudert.
(4)
Einsatzunfähigkeit des Piloten, die es ihm unmöglich macht, seine Aufgaben zu erfüllen.
(5)
Unbeabsichtigtes Anheben oder Mitschleifen des Bodenpersonals, wodurch eine Person verletzt oder getötet wurde.

3.5.
Externes Umfeld und Meteorologie

(1)
Zusammenstoß oder Beinahezusammenstoß, am Boden oder in der Luft, mit einem Luftfahrzeug, dem Boden oder einem Hindernis(6), der das Luftfahrtgerät nach dem Prinzip „Leichter als Luft” , seine Insassen oder andere Personen gefährdet hat oder hätte gefährden können.
(2)
Behinderung des Luftfahrtgerätes nach dem Prinzip „Leichter als Luft” durch Feuerwaffen, Feuerwerkskörper, Flugdrachen, Laserstrahlen, leistungsstarke Laser, ferngesteuerte Luftfahrtsysteme (RPAS), Modellflugzeuge oder auf ähnliche Weise.
(3)
Unerwartetes Durchfliegen ungünstiger Wetterbedingungen, das das Luftfahrtgerät nach dem Prinzip „Leichter als Luft” , seine Insassen oder andere Personen gefährdet hat oder hätte gefährden können.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1).

(2)

Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1).

(3)

Gilt nur für gewerbliche Tätigkeit im Sinne von Artikel 3 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 216/2008.

(4)

Der Begriff „Hindernis” umfasst auch Fahrzeuge.

(5)

Der Begriff „Hindernis” umfasst auch Fahrzeuge.

(6)

Der Begriff „Hindernis” umfasst auch Fahrzeuge.

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