Artikel 1 VO (EU) 2015/104

Gegenstand

(1) In dieser Verordnung sind die Fangmöglichkeiten festgesetzt, die in Unionsgewässern und für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen zur Verfügung stehen.

(2) Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen ein:

a)
Fangbeschränkungen für das Jahr 2015 und, soweit in dieser Verordnung festgelegt, für das Jahr 2016;
b)
Fischereiaufwandsbeschränkungen im Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis 31. Januar 2016, es sei denn, in den Artikeln 9, 29 und 31 sind andere Zeiträume für Aufwandsbeschränkungen festgelegt;
c)
Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember 2014 bis zum 30. November 2015;
d)
die in Artikel 32 festgelegten Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im IATTC-Übereinkommensbereich für die dort genannten Zeiträume im Jahr 2015 und 2016.

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