Präambel VO (EU) 2015/104

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags sieht vor, dass der Rat auf Vorschlag der Kommission Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei erlässt.
(2)
Nach der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (im Folgenden „STECF” ) und anderer Beratungsgremien, sowie im Lichte der Empfehlungen der Beiräte Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen.
(3)
Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter damit operativ verbundener Bedingungen, zu erlassen. Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die Fangmöglichkeiten gemäß den in Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung festgesetzten Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik festgelegt werden. Im Einklang mit Artikel 16 Absätze 1 der genannten Verordnung sollte die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten für jeden Mitgliedstaat für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei eine relative Stabilität der Fischereitätigkeit gewährleisten.
(4)
Die zulässigen Gesamtfangmengen (im Folgenden „TACs” ) sollten daher gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf der Grundlage vorliegender wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Auswirkungen bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und unter Berücksichtigung der Meinungen der angehörten Interessenvertreter festgesetzt werden, die diese insbesondere in den Sitzungen mit den Beiräten zum Ausdruck gebracht haben.
(5)
Die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird für jede Fischerei einzeln eingeführt. In der unter diese Verordnung fallenden Region sollten in einer Fischerei, für die die Pflicht zur Anlandung gilt, alle einer Fangbeschränkung unterliegenden Arten in dieser Fischerei angelandet werden. Ab dem 1. Januar 2015 gilt die Pflicht zur Anlandung für die Fischerei auf kleine pelagische Arten (d. h. Fischerei auf Makrele, Hering, Bastardmakrele, Blauen Wittling, Eberfisch, Sardelle, Goldlachs, Sardine und Sprotte), die Fischerei auf große pelagische Arten (d. h. Fischerei auf Roten Thun, Schwertfisch, Weißen Thun, Großaugenthun sowie Blauen und Weißen Marlin) und die Industriefischerei (z. B. Fischerei auf Lodde, Sandaal und Stintdorsch). Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird, wenn die Pflicht zur Anlandung für einen Fischbestand eingeführt wird, bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Festsetzung nicht mehr die Anlandungen, sondern die Fänge widerspiegelt.
(6)
Für einige Jahre wurden bestimmte TACs für Knorpelfischbestände (Haie und Rochen) auf null festgesetzt; gleichzeitig wurde vorgeschrieben, dass ungewollte Beifänge unverzüglich freizulassen waren. Grund für diese besondere Behandlung ist, dass diese Bestände einen schlechten Erhaltungszustand aufweisen und dass Rückwürfe aufgrund der hohen Überlebensraten dieser Bestände die fischereiliche Sterblichkeit nicht erhöhen werden; Rückwürfe gelten für die Erhaltung dieser Arten als vorteilhaft. Mit Wirkung vom 1. Januar 2015 müssen Fänge dieser Arten in der pelagischen Fischerei jedoch angelandet werden, es sei denn, sie fallen unter eine der in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 angeführten Ausnahmen für die Pflicht zur Anlandung. Gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a der genannten Verordnung gelten solche Ausnahmen für Arten, die nicht befischt werden dürfen und die als solche in einem im Bereich der Gemeinsamen Fischereipolitik erlassenen Rechtsakt der Union bezeichnet sind. Daher ist es angebracht, die Befischung dieser Arten in den betreffenden Gebieten zu untersagen.
(7)
In den letzten Jahren wurde die TAC für Sardellen im Golf von Biskaya in einer gesonderten Verordnung über Fangmöglichkeiten für den Zeitraum vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres festgesetzt. 2014 kam der STECF zu dem Ergebnis, dass durch die Umstellung des Bewirtschaftungszeitraums auf Kalenderjahre (Januar bis Dezember) die Risiken für die Bestandserhaltung beträchtlich verringert werden. Im Anschluss an Konsultationen mit Spanien, Frankreich und dem Beirat für die Südwestlichen Gewässer wurden die vom STECF vorgeschlagenen Änderungen positiv bewertet. Daher ist es angezeigt, die Verordnung (EU) Nr. 779/2014 des Rates(2) aufzuheben und in die vorliegende Verordnung eine neue TAC für Sardellen im Golf von Biskaya für das Jahr 2015 aufzunehmen.
(8)
Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die TACs für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne erstellt wurden, gemäß den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt werden. Dementsprechend sind die TACs für südlichen Seehecht und Kaisergranat, für Seezunge im westlichen Ärmelkanal, für Scholle und Seezunge in der Nordsee, für Hering westlich von Schottland, für Kabeljau im Kattegat, westlich von Schottland, in der Irischen See, in der Nordsee, im Skagerrak und im östlichen Ärmelkanal sowie für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer nach Maßgabe der Bestimmungen in den folgenden Verordnungen des Rates festzusetzen: Verordnungen (EG) Nr. 2166/2005(3), (EG) Nr. 509/2007(4), (EG) Nr. 676/2007(5), (EG) Nr. 1300/2008(6), (EG) Nr. 1342/2008(7) ( „Kabeljau-Plan” ) und (EG) Nr. 302/2009(8).
(9)
Was jedoch den nördlichen Seehechtbestand (Verordnung (EG) Nr. 811/2004 des Rates(9)) und den Seezungenbestand im Golf von Biskaya (Verordnung (EG) Nr. 388/2006 des Rates(10)) angeht, so wurden die Mindestziele der einschlägigen Bestandserholungs- und -bewirtschaftungspläne erreicht und es ist daher angezeigt, wissenschaftlichen Empfehlungen zu folgen, um die TACs auf das Niveau zu bringen bzw. gegebenenfalls zu halten, auf dem der höchstmögliche Dauerertrag erzielt werden kann.
(10)
Bei Beständen, für die keine ausreichenden oder zuverlässigen Daten zur Abschätzung der Bestandsgröße existieren, sollte bei der Entscheidung über Bewirtschaftungsmaßnahmen und TACs der Vorsorgeansatz bei der Bestandsbewirtschaftung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Anwendung finden, wobei bestandsspezifische Faktoren, insbesondere verfügbare Angaben zu Bestandsentwicklungen und Abwägungen zu gemischten Fischereien, zu berücksichtigen sind.
(11)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates(11) wurden zusätzliche Bedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs eingeführt, u. a. die Flexibilitätsbestimmungen nach den Artikeln 3 und 4 für unter die vorsorgliche bzw. unter die analytische TAC fallende Bestände. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung legt der Rat bei der Festsetzung der TACs fest, für welche Bestände die Artikel 3 und 4 nicht gelten, insbesondere in Anbetracht der biologischen Lage der Bestände. In jüngerer Zeit wurde ein Flexibilitätsmechanismus für alle Fänge eingeführt, für welche die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt. Um übermäßige Flexibilität zu vermeiden, durch die die Erhaltungsziele der Gemeinsamen Fischereipolitik untergraben würden, und um negativen Auswirkungen auf den biologischen Zustand der Bestände vorzubeugen, dürfen die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 daher nur dann auf die TACs angewendet werden, wenn die Mitgliedstaaten die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht nutzen.
(12)
Nach dem Ergebnis der Konsultationen zwischen der Union und Norwegen kann die Union Fangtätigkeiten betreffend Tiefseegarnele in dem Gebiet IIIa von Unionsschiffen von bis zu 10 % über die der Union zur Verfügung stehende Quote hinaus mit der Maßgabe genehmigen, dass die über die der Union zur Verfügung stehende Quote hinaus in Anspruch genommenen Mengen von ihrer Quote für das Jahr 2015 abgezogen werden. Es ist angezeigt, den betreffenden Mitgliedstaaten eine entsprechende Flexibilität bei der Festsetzung dieser Fangmöglichkeiten zu ermöglichen, um gleiche Ausgangsbedingungen für Unionsschiffe zu gewährleisten, indem den Mitgliedstaaten insbesondere gestattet wird, sich für die Nutzung einer Flexibilitätsquote zu entscheiden. Die Verordnung (EU) Nr. 43/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.
(13)
Wird eine TAC für einen Bestand nur einem einzigen Mitgliedstaat zugewiesen, so empfiehlt es sich, diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags zu ermächtigen, die Höhe der TAC selbst zu beschließen. Es sollte vorgesehen werden, dass der betreffende Mitgliedstaat bei der Festsetzung der TAC die Grundsätze und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik uneingeschränkt befolgt.
(14)
Für 2015 müssen die Obergrenzen für den Fischereiaufwand gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005, Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 509/2007, Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 676/2007, den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 und den Artikeln 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 des Rates(12) festgelegt werden.
(15)
In Anbetracht des jüngsten wissenschaftlichen Gutachtens des Internationalen Rats für Meeresforschung (im Folgenden „ICES” ) und im Einklang mit den internationalen Vereinbarungen im Rahmen des Übereinkommens über die Fischerei im Nordostatlantik (im Folgenden „NEAFC” ) ist es erforderlich, den Fischereiaufwand für bestimmte Tiefseearten zu beschränken.
(16)
Bei bestimmten Arten, etwa bestimmten Haiarten, könnte selbst eine eingeschränkte Fischereitätigkeit eine ernsthafte Bestandsgefährdung bedeuten. Fangmöglichkeiten für solche Arten sollten deshalb durch ein allgemeines Fangverbot für diese Arten völlig eingeschränkt werden.
(17)
Auf der 11. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten vom 3. bis 9. November 2014 in Quito wurde eine Reihe von Arten mit Wirkung vom 8. Februar 2015 in die Liste der geschützten Arten in Anhang I und Anhang II des Übereinkommens aufgenommen. Daher empfiehlt es sich, den Schutz dieser Arten für in allen Gewässern fischende Unionsschiffe sowie für in Unionsgewässern fischende Drittlandschiffe vorzuschreiben.
(18)
Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten für Unionsschiffe gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates(13), insbesondere Artikel 33 betreffend die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 betreffend die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten. Zu diesem Zweck ist es erforderlich die Codes festzulegen, die die Mitgliedstaaten verwenden müssen, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen von Beständen übermitteln, die unter diese Verordnung fallen.
(19)
Bei bestimmten TACs sollten die Mitgliedstaaten Schiffen, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, zusätzliche Zuteilungen gewähren können. Ziel solcher Versuche ist es, Fangquotenregelungen in Fischereien zu erproben, für die die Pflicht zur Anlandung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 noch nicht gilt, d. h. eine Regelung, bei der alle Fänge angelandet und auf die Quoten angerechnet werden, um Rückwürfe und damit die Verschwendung verwertbarer Fischereiressourcen auszuschließen. Unkontrollierte Rückwürfe gefährden die Ressourcen und damit den Fortbestand des öffentlichen Gutes Fisch und die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik. Fangquotenregelungen dagegen stellen einen Anreiz für Fischer dar, bei ihren Einsätzen optimal fangselektiv vorzugehen. Zur Überwachung der Einhaltung der Bedingungen, denen die vollständig dokumentierten Fischereien unterliegen, sollten die Mitgliedstaaten eine detaillierte und genaue Dokumentierung aller Fangreisen sowie angemessene Kapazitäten und Mittel sicherstellen, unter anderem Beobachter, Videoüberwachung (im Folgenden „CCTV” ) und andere Mittel. Dabei sollten die Mitgliedstaaten das Prinzip der Effizienz und Verhältnismäßigkeit beachten. Beim Einsatz von CCTV-Systemen sollten die Anforderungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(14) erfüllt werden.
(20)
Um zu gewährleisten, dass Versuche zur vollständig dokumentierten Fischerei tatsächlich eine Bewertung des Potenzials von Fangquotensystemen zur Steuerung der absoluten fischereilichen Sterblichkeit der betreffenden Bestände ermöglichen, ist es erforderlich, dass alle während dieser Versuche gefangenen Fische, einschließlich der untermaßigen Fische, auf die Gesamtquote des teilnehmenden Schiffes angerechnet werden und dass das Schiff seine Fangtätigkeit einstellen muss, wenn seine Quote ausgeschöpft ist. Darüber hinaus ist es angebracht, die Übertragung zugeteilter Mengen zwischen Schiffen, die an den Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, und nicht teilnehmenden Schiffen zuzulassen, vorausgesetzt, es kann gezeigt werden, dass sich die Rückwürfe nicht teilnehmender Schiffe nicht erhöhen.
(21)
Nach dem Gutachten des ICES ist es angezeigt, eine spezifische Bewirtschaftungsregelung für Sandaal in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen IIa und IIIa sowie im ICES-Untergebiet IV beizubehalten. Da das wissenschaftliche Gutachten des ICES voraussichtlich erst im Februar 2015 vorliegen wird, ist es angebracht, die TACs und Quoten bis zur Vorlage dieses Gutachtens vorläufig auf null festzusetzen.
(22)
Im Hinblick auf die Gewährleistung der vollständigen Nutzung der Fangmöglichkeiten sollte es zulässig sein, eine flexible Vereinbarung in Bezug auf jene TAC-Gebiete anzuwenden, die dieselben biologischen Bestände betreffen.
(23)
Die Union hat nach dem Verfahren, das in den Fischereiabkommen und Protokollen über die Fischereibeziehungen mit Norwegen(15) und den Färöern(16) vorgesehen ist, mit diesen Vertragspartnern Konsultationen über Fangrechte geführt. Gemäß dem in dem Fischereiabkommen und dem Protokoll über die Fischereibeziehungen mit Grönland(17) vorgesehenen Verfahren hat der Gemischte Ausschuss den Umfang der Fangmöglichkeiten für die Union in grönländischen Gewässern für 2015 festgelegt. Daher ist es erforderlich, diese Fangmöglichkeiten in diese Verordnung mitaufzunehmen.
(24)
Die NEAFC hat auf ihrer Jahrestagung 2014 eine Bestandserhaltungsmaßnahme für Rotbarsch in der Irmingersee erlassen, mit der die TAC und Quoten für 2015 für die Vertragsparteien einschließlich der Union festgesetzt werden. Zudem werden 2015 die Konsultationen zwischen den NEAFC-Küstenstaaten über die Fangmöglichkeiten für skandinavischen Atlantikhering für dieses Jahr fortgesetzt. Daher sollten für den skandinavischen Atlantikhering vorläufige Fangbeschränkungen als Prozentsatz der für 2014 geltenden Unionsquote festgesetzt werden, die im Anschluss an das Ergebnis der Konsultationen zwischen den NEAFC-Küstenstaaten überprüft werden.
(25)
Die NEAFC hat auf ihrer Jahrestagung 2014 keine Bestandserhaltungsmaßnahme für den Rotbarschbestand in den internationalen Gewässern der ICES-Gebiete I und II erlassen, mit der die TAC und Quoten für die Vertragsparteien festgesetzt würden. Die Konsultationen über Fangmöglichkeiten für diesen Rotbarschbestand werden 2015 fortgesetzt. Da die Fischerei im zweiten Halbjahr stattfindet, werden die Fangbeschränkungen für diesen Bestand im Laufe des Jahres unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Konsultationen zwischen den NEAFC-Küstenstaaten festgelegt.
(26)
Die Internationale Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (im Folgenden „ICCAT” ) hat auf ihrer Jahrestagung 2014 eine Erhöhung der TAC und Quoten für Roten Thun für einen Zeitraum von drei Jahren angenommen und die TAC und Quoten für Schwertfisch im Nordatlantik und im Südatlantik sowie für Weißen Thun im Südatlantik und im Nordatlantik für den Zeitraum 2015-2016 in derzeitiger Höhe bestätigt. Zudem sollten die Fänge aller anderen in Anhang ID gelisteten ICCAT-Bestände im Rahmen der Freizeit- und Sportfischerei, wie dies bereits für den Bestand von Rotem Thun der Fall ist, auch den von dieser Organisation angenommenen Fangbeschränkungen unterliegen, um zu gewährleisten, dass die Union ihre Quoten nicht überschreitet. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
(27)
Die Vertragsparteien der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (im Folgenden „CCAMLR” ) haben auf ihrer Jahrestagung 2014 sowohl für Zielarten als auch für Beifangarten Fangbeschränkungen angenommen, einschließlich einer Beifangquote für die Jahre 2015 und 2016 für bestimmte Versuchsfischereien im Untergebiet 88.2. Die Aufnahme einer solchen Quote im Jahr 2015 sollte bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten für das Jahr 2016 berücksichtigt werden.
(28)
Die Thunfischkommission für den Indischen Ozean (im Folgenden „IOTC” ) hat auf ihrer Jahrestagung 2014 die geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht geändert. Die Kapazitätsbeschränkungen in Anhang VI dieser Verordnung müssen jedoch unter Berücksichtigung der Tatsache festgesetzt werden, dass Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1385/2013 des Rates(18), aufgenommen wurde.
(29)
Die dritte Jahrestagung der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (im Folgenden „SPRFMO” ) wird im Februar 2015 stattfinden. Es ist angebracht, die derzeitigen Maßnahmen im SPRFMO-Übereinkommensbereich bis zu dieser Jahrestagung vorläufig beizubehalten. Allerdings sollte der Bestand der Chilenischen Bastardmakrele nicht gezielt befischt werden, solange auf der Jahrestagung keine TAC festgesetzt wurde.
(30)
Die Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch (im Folgenden „IATTC” ) hat auf ihrer 87. Jahrestagung im Jahr 2014 beschlossen, die Erhaltungsmaßnahmen für Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echten Bonito beizubehalten. Die IATTC hat außerdem ihre Entschließung über die Erhaltung der Weißspitzen-Hochseehaie aufrechterhalten. Diese Maßnahmen sollten weiterhin in Unionsrecht umgesetzt werden.
(31)
Auf ihrer Jahrestagung 2014 hat die Fischereiorganisation für den Südostatlantik (im Folgenden „SEAFO” ) eine Empfehlung für neue zweijährige TACs für Kaiserbarsch, Granatbarsch und Pseudopentaceros spp. verabschiedet, während die geltenden TAC für Schwarzen Seehecht und Rote Tiefseekrabbe beibehalten wurden. Die derzeit geltenden Maßnahmen zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten, die von der SEAFO angenommen wurden, sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
(32)
Die Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (im Folgenden „WCPFC” ) hat auf ihrer 9. Jahrestagung eine Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahme zum Schutz von Walhaien vor Fangtätigkeiten mit Ringwaden verabschiedet. Die WCPFC hat auf ihrer 10. Jahrestagung Fangbeschränkungen für Langleinenfischer angenommen, die auf Großaugenthun fischen. Die WCPFC hat auf ihrer 11. Jahrestagung im Jahr 2014 die von ihr im Jahr 2013 in Bezug auf Fangmöglichkeiten verabschiedeten Maßnahmen nicht geändert. All diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
(33)
Auf ihrer Jahrestagung 2013 haben die Parteien des Übereinkommens über die Erhaltung und die Bewirtschaftung der Pollackressourcen im mittleren Beringmeer ihre Maßnahmen in Bezug auf Fangmöglichkeiten unverändert beibehalten. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
(34)
Auf ihrer 36. Jahrestagung im Jahr 2014 hat die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (im Folgenden „NAFO” ) eine Reihe von Fangmöglichkeiten für das Jahr 2015 für bestimmte Bestände in den Untergebieten 1-4 des NAFO-Übereinkommensbereichs verabschiedet. In diesem Zusammenhang verabschiedete die NAFO ein Moratorium für den Garnelenfang in der Division 3L, erhöhte die TAC für Rotbarsch in der Division 3M, um bestimmte Beifänge abzudecken, und öffnete die Fischerei für Rotzunge in der Division 3NO wieder.
(35)
Die zuständigen regionalen Fischereiorganisationen (im Folgenden „RFO” ) legen internationale Maßnahmen, mit denen Fangmöglichkeiten für die Union geschaffen oder eingeschränkt werden, am Jahresende fest, und diese Maßnahmen werden vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung anwendbar. Es ist daher vorzusehen, dass die entsprechenden Maßnahmen zur Umsetzung in Unionsrecht rückwirkend gelten. Da die Fangsaison im Rahmen des CCAMLR -Übereinkommensbereichs vom 1. Dezember bis zum 30. November läuft und bestimmte Fangmöglichkeiten oder Verbote im CCAMLR-Übereinkommensbereich demzufolge für einen Zeitraum ab dem 1. Dezember 2014 gelten, sollten auch die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ab diesem Zeitpunkt gelten. Eine solche rückwirkende Anwendung wird den Grundsatz legitimer Erwartungen nicht berühren, da CCAMLR-Mitglieder im CCAMLR-Übereinkommensbereich nicht ohne Erlaubnis fischen dürfen.
(36)
Gemäß der an die Bolivarische Republik Venezuela gerichteten Erklärung der Union über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana(19) ist es erforderlich, die Fangmöglichkeiten für Schnapper für Venezuela in Unionsgewässern festzulegen.
(37)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Erteilung einer Genehmigung für einen einzelnen Mitgliedstaat, seine Aufwandszuteilungen über eine Kilowatt-Tage-Regelung zu verwalten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.
(38)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Zuweisung zusätzlicher Tage auf See bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit und bei verstärktem Einsatz von Beobachtern sowie in Bezug auf die Festlegung der Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung von Angaben zur Übertragung von Tagen auf See zwischen Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(20) ausgeübt werden.
(39)
Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der Fischer der Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2015 gelten; ausgenommen hiervon sind die Fischereiaufwandsbeschränkungen, die ab dem 1. Februar 2015 gelten sollten, sowie spezifische Bestimmungen in bestimmten Regionen, für die ein besonderer Anwendungszeitpunkt gelten sollte. Aus Dringlichkeitsgründen sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.
(40)
Bei der Nutzung der Fangmöglichkeiten sollte das geltende Unionsrecht uneingeschränkt befolgt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(2)

Verordnung (EU) Nr. 779/2014 des Rates vom 17. Juli 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für Sardellen im Golf von Biscaya in der Fangsaison 2014/15 (ABl. L 212 vom 18.7.2014, S. 1).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der südlichen Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 5).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 509/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im westlichen Ärmelkanal (ABl. L 122 vom 11.5.2007, S. 7).

(5)

Verordnung (EG) Nr. 676/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 zur Einführung eines Mehrjahresplans für die Fischereien auf Scholle und Seezunge in der Nordsee (ABl. L 157 vom 19.6.2007, S. 1).

(6)

Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den Heringsbestand des Gebietes westlich Schottlands und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen (ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 6).

(7)

Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20).

(8)

Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates vom 6. April 2009 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 (ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 1).

(9)

Verordnung (EG) Nr. 811/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des nördlichen Seehechtbestands (ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 1).

(10)

Verordnung (EG) Nr. 388/2006 des Rates vom 23. Februar 2006 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im Golf von Biskaya (ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 1).

(11)

Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).

(12)

Verordnung (EG) Nr. 754/2009 des Rates vom 27. Juli 2009 zur Ausnahme bestimmter Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Fischereiaufwandsregelung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 (ABl. L 214 vom 19.8.2009, S. 16).

(13)

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(14)

Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(15)

Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 48).

(16)

Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 12).

(17)

Partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 4) und Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem genannten Abkommen (ABl. L 293 vom 23.10.2012, S. 5).

(18)

Verordnung (EU) Nr. 1385/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 850/98 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009, (EU) Nr. 1379/2013 und (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgrund der Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 86).

(19)

ABl. L 6 vom 10.1.2012, S. 9.

(20)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

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