Artikel 14 VO (EU) 2015/104

Zusätzliche Fangmengen

(1) Bei bestimmten Beständen kann ein Mitgliedstaat Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, zusätzliche Fangmengen zuteilen. Diese Bestände sind in Anhang I ausgewiesen.

(2) Die Zuteilung zusätzlicher Fangmengen gemäß Absatz 1 darf die allgemeine Obergrenze nach Anhang I als Anteil an der dem betreffenden Mitgliedstaat zugeteilten Gesamtquote nicht übersteigen.

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