Artikel 15 VO (EU) 2015/104

Bedingungen für die Zuteilung zusätzlicher Fangmengen

(1) Die Zuteilung einer zusätzlichen Fangmenge gemäß Artikel 14 unterliegt folgenden Bedingungen:

a)
die Mitgliedstaaten stellen eine detaillierte und genaue Dokumentierung aller Fangreisen und angemessene Kapazitäten und Mittel sicher, unter anderem Beobachter, Videoüberwachung (CCTV) und andere Mittel. Dabei beachten die Mitgliedstaaten das Prinzip der Effizienz und Verhältnismäßigkeit;
b)
die einem Schiff, das an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnimmt, gewährte zusätzliche Fangmenge darf keinen der folgenden Grenzwerte überschreiten:

i)
75 % der nach Schätzung des betreffenden Mitgliedstaats bei Schiffen des betreffenden Typs zu erwartenden Rückwürfe des Bestands;
ii)
30 % der Einzelquote des Schiffs vor der Teilnahme an den Versuchen;

c)
alle Fänge des Schiffes aus dem Bestand, für den eine zusätzliche Fangmenge gewährt wird, einschließlich untermaßiger Fische gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates(1), werden auf die Einzelquote des Schiffes angerechnet, die sich aus im Rahmen von Artikel 14 dieser Verordnung gewährten zusätzlichen Fangmengen ergibt;
d)
hat ein Schiff seine Einzelzuteilung für einen Bestand, für den eine zusätzliche Fangmenge gewährt wird, ausgeschöpft, muss es jegliche Fangtätigkeiten in dem betreffenden TAC-Gebiet einstellen;
e)
in den betreffenden Beständen können die Mitgliedstaaten Übertragungen von Einzelquoten oder Teilen davon von Schiffen, die nicht an den Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, auf teilnehmende Schiffe zulassen, sofern nachgewiesen werden kann, dass die Rückwürfe der nicht teilnehmenden Schiffe nicht zunehmen.

(2) Ungeachtet von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i kann ein Mitgliedstaat einem Schiff unter seiner Flagge ausnahmsweise eine zusätzliche Fangmenge gewähren, die 75 % der geschätzten Rückwürfe des Bestands bei Schiffen des betreffenden Typs, denen eine zusätzliche Fangmenge gewährt wurde, übersteigt, wenn

a)
der Anteil der für den betreffenden Schiffstyp geschätzten Bestandsrückwürfe unter 10 % liegt:
b)
die Einbeziehung dieses Schiffstyps für die Bewertung des Potenzials des CCTV-Systems im Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a wichtig ist;
c)
eine Höchstmenge von 75 % der zu erwartenden Bestandsrückwürfe bezogen auf alle an den Versuchen beteiligten Schiffe nicht überschritten wird.

(3) Bevor ein Mitgliedstaat die zusätzliche Fangmenge nach Artikel 14 gewährt, übermittelt er der Kommission folgende Angaben:

a)
die Liste der an den Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei beteiligten Schiffe unter seiner Flagge;
b)
technische Angaben zu den an Bord dieser Schiffe installierten elektronischen Fernüberwachungsausrüstungen;
c)
Kapazität, Art und nähere Angaben zu den von diesen Schiffen eingesetzten Fanggeräten;
d)
die zu erwartenden Rückwürfe bei den einzelnen Typen der an den Versuchen beteiligten Schiffe;
e)
die Gesamtmenge der Fänge aus dem Bestand, für den die betreffende TAC gilt, die diese Schiffe 2014 getätigt haben.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1)

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