Artikel 17 VO (EU) 2015/104

Entzug zusätzlich gewährter Fangmengen

Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Schiff, das an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnimmt, die Bedingungen nach Artikel 15 nicht erfüllt, so macht er die Zuteilung zusätzlicher Fangmengen umgehend rückgängig und schließt das Schiff für den Rest des Jahres 2015 von diesen Versuchen aus.

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