Artikel 18 VO (EU) 2015/104

Wissenschaftliche Prüfung von Rückwurfbewertungen

Die Kommission kann einen Mitgliedstaat, der dieses Kapitel anwendet, auffordern, seine Bewertung der von den einzelnen Schiffstypen erzeugten Rückwürfe einem wissenschaftlichen Beratungsgremium zur Überprüfung vorzulegen, um die Umsetzung der Anforderung gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i zu überwachen. Liegt keine Bewertung zur Bestätigung solcher Rückwürfe vor, so trifft der betroffene Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen, um die Erfüllung dieser Anforderung zu gewährleisten, und setzt die Kommission darüber in Kenntnis.

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