Artikel 18a VO (EU) 2015/104

Flexibilität bei der Festsetzung von Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände

(1) Dieser Artikel gilt für die folgenden Bestände:

a)
Makrele in den Gebieten IIIa und IV sowie in den Unionsgewässern von IIa, IIIb, IIIc und IIId;
b)
Makrele in den Gebieten VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe, den Unionsgewässern und internationalen Gewässern von Vb sowie den internationalen Gewässern von IIa, XII und XIV;
c)
Makrele in den norwegischen Gewässern von IIa und IVa;
d)
Hering in den Unionsgewässern, norwegischen und internationalen Gewässern von I und II;
e)
Hering in der Nordsee, nördlich von 53° N;
f)
Hering in den Gebieten IVc und VIId;
g)
Hering in den Gebieten VIIa, VIIg, VIIh, VIIj und VIIk;
h)
Stöcker in Unionsgewässern von IIa, IVa, VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe, den Unionsgewässern und internationalen Gewässern von Vb sowie den internationalen Gewässern von XII und XIV.

(2) Mengen bis 25 % der Ausgangsquote eines Mitgliedstaats der in Absatz 1 Buchstaben d bis h genannten Bestände, die 2015 nicht genutzt wurden, werden für die Zwecke der Berechnung der Quote des betreffenden Mitgliedstaats für den entsprechenden Bestand für 2016 hinzugefügt. Dieser Prozentsatz beträgt 17,5 % für die in Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Bestände. Alle Mengen, die gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf andere Mitgliedstaaten übertragen werden, sowie alle Mengen, die gemäß den Artikeln 37, 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 abgezogen werden, werden zum Zweck der Festsetzung der in Anspruch genommenen Mengen und der nicht in Anspruch genommenen Mengen des vorliegenden Absatzes berücksichtigt.

(3) Hat ein Mitgliedstaat von der in Absatz 2 vorgesehenen Möglichkeit in Bezug auf einen bestimmten Bestand Gebrauch gemacht, so besteht im Hinblick auf eine Übertragung ungenutzter Fangmöglichkeiten für diesen Bestand keine weitere Flexibilität mehr.

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