Artikel 32 VO (EU) 2015/104
Ringwadenfischerei
(1) Die Ringwadenfischerei auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) ist verboten:
- a)
-
vom 29. Juli bis zum 28. September 2015 oder vom 18. November 2015 bis zum 18. Januar 2016 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:
- —
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amerikanische Pazifikküste,
- —
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150° westliche Länge,
- —
-
40° nördlicher Breite,
- —
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40° südlicher Breite;
- b)
-
vom 29. September bis zum 29. Oktober 2015 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:
- —
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96° westlicher Länge,
- —
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110° westlicher Länge,
- —
-
4° nördlicher Breite,
- —
-
3° südlicher Breite.
(2) Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. April 2015 die gewählte Schonzeit gemäß Absatz 1 mit. Alle Ringwadenfischer der betreffenden Mitgliedstaaten stellen in den in Absatz 1 genannten Gebieten in der gewählten Schonzeit die Ringwadenfischerei ein.
(3) Ringwadenfischer, die im IATTC-Übereinkommensbereich Thunfischfang betreiben, behalten alle Fänge von Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echtem Bonito an Bord und landen sie an oder um.
(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn
- a)
- der Fisch aus anderen Gründen als der Größe als ungeeignet zum Verzehr gilt oder
- b)
- es sich um den letzten Hol einer Fangreise handelt und möglicherweise nicht ausreichend Laderaum frei ist, um alle in diesem Hol gefangenen Thunfische aufzunehmen.
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