Artikel 33 VO (EU) 2015/104

Verbot der Befischung von Weißspitzen-Hochseehaien

(1) Das Befischen von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) im IATTC-Übereinkommensbereich und das Mitführen an Bord, das Umladen, die Lagerung, das Anbieten zum Verkauf, der Verkauf oder das Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien sind verboten.

(2) Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Art darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische werden umgehend von den Schiffsbetreibern freigesetzt, die außerdem

a)
die Anzahl der Freisetzungen mit Angabe des Zustands (tot oder lebendig) erfassen;
b)
die Angaben gemäß Buchstabe a dem Mitgliedstaat übermitteln, dessen Staatsbürgerschaft sie haben. Die Mitgliedstaaten übermitteln die während des Vorjahrs erhobenen Daten bis zum 31. Januar 2015 an die Kommission.

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