Artikel 36 VO (EU) 2015/104

Sperrgebiet für Fischerei mit Fischsammlern (FAD)

(1) In dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20°N und 20°S ist Ringwadenfischern, die Fischsammelgeräte (im Folgenden „FAD” ) einsetzen, der Fischfang in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2015, 0.00 Uhr, und dem 31. Oktober 2015, 24.00 Uhr, verboten. In diesem Zeitraum dürfen Ringwadenfischer in diesem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs nur fischen, wenn ein Beobachter an Bord ist, der darüber wacht, dass das Fischereifahrzeug zu keiner Zeit

a)
ein FAD oder ein damit verbundenes elektronisches Gerät ausbringt oder nutzt;
b)
unter Einsatz von FAD Fischschwärme befischt.

(2) Alle Ringwadenfischer, die in dem in Absatz 1 genannten Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs im Einsatz sind, behalten alle Fänge an Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echtem Bonito an Bord und landen diese an oder laden sie um.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn

a)
das Schiff zum Abschluss der Reise beim letzten Hol nicht mehr über genügend Laderaum für alle Fänge verfügt,
b)
wenn der Fisch aus anderen Gründen als der Größe ungeeignet zum Verzehr ist oder
c)
eine gravierende Störung der Gefrieranlagen eintritt.

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