Artikel 37 VO (EU) 2015/104

Überschneidungsgebiet zwischen IATTC und WCPFC

(1) Schiffe, die ausschließlich im WCPFC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß den Artikeln 35 bis 38 an, wenn sie im Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC gemäß Artikel 4 Buchstabe r fischen.

(2) Schiffe, die sowohl im WCPFC- als auch im IATTC-Register geführt werden und Schiffe, die ausschließlich im IATTC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 32 Absätze 2 bis 4 und Artikel 33 an, wenn sie im Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC gemäß Artikel 4 Buchstabe r fischen.

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