ANHANG IIA VO (EU) 2015/104

FISCHEREIAUFWAND FÜR DIE BEWIRTSCHAFTUNG BESTIMMTER KABELJAU-, SCHOLLEN- UND SEEZUNGENBESTÄNDE IN DEN ICES-DIVISIONEN IIIa, VIa, VIIa UND VIId, IM ICES-UNTERGEBIET IV UND IN DEN UNIONSGEWÄSSERN DER ICES-DIVISIONEN IIa UND Vb

1.
Anwendungsbereich

1.1.
Dieser Anhang gilt für Unionsschiffe, die eines der unter Anhang I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 genannten Fanggeräte mitführen oder einsetzen und sich in einem der unter Nummer 2 desselben Anhangs genannten geografischen Gebiete aufhalten.
1.2.
Dieser Anhang gilt nicht für Schiffe mit einer Gesamtlänge von weniger als 10 Metern. Diese Schiffe brauchen keine Fanggenehmigungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Mithilfe geeigneter Stichprobenverfahren schätzen die betreffenden Mitgliedstaaten den Fischereiaufwand dieser Schiffe nach den Aufwandsgruppen, zu denen die Schiffe gehören. Während des in Artikel 8 dieser Verordnung beschriebenen Bewirtschaftungszeitraums holt die Kommission wissenschaftliche Gutachten ein, um die Entwicklung des Fischereiaufwands dieser Schiffe zu bewerten, damit diese künftig in die Aufwandsregelung einbezogen werden können.

2.
Reguliertes Fanggerät und geografische Gebiete

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten die Fanggerätegruppen gemäß Anhang I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 ( „regulierte Fanggeräte” ) und die Gruppen von geografischen Gebieten gemäß Nummer 2 desselben Anhangs.

3.
Genehmigungen

Ein Mitgliedstaat, dem dies für die nachhaltige Umsetzung dieser Aufwandsregelung angezeigt erscheint, erteilt Schiffen unter seiner Flagge, für die bisher keine Fangtätigkeit dieser Art nachgewiesen werden kann, keine Genehmigung für Fangtätigkeiten mit reguliertem Fanggerät in den Gebieten, für die der vorliegende Anhang gilt, es sei denn, er stellt sicher, dass in dem betreffenden Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

4.
Höchstzulässiger Fischereiaufwand

4.1.
Der höchstzulässige Fischereiaufwand gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 sowie Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 676/2007 für den Bewirtschaftungszeitraum gemäß Artikel 8 dieser Verordnung ist, aufgeschlüsselt nach Aufwandsgruppen und Mitgliedstaaten, in Anlage 1 dieses Anhangs festgelegt.
4.2.
Der jährliche höchstzulässige Fischereiaufwand gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates(1) berührt nicht den in diesem Anhang festgelegten höchstzulässigen Fischereiaufwand.

5.
Verwaltung

5.1.
Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit den Bedingungen von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 676/2007, Artikel 4 und den Artikeln 13 bis 17 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 und den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
5.2.
Ein Mitgliedstaat kann für die Zuteilung des gesamten oder eines Teils des höchstzulässigen Fischereiaufwands an einzelne Schiffe oder Gruppen von Schiffen Bewirtschaftungszeiträume festlegen. In diesem Fall wird die Anzahl Tage oder Stunden, an denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, von dem betreffenden Mitgliedstaat nach eigenem Ermessen festgelegt. Innerhalb der einzelnen Bewirtschaftungszeiträume kann der betreffende Mitgliedstaat den Aufwand zwischen einzelnen Schiffen oder Schiffsgruppen neu aufteilen.
5.3.
Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe unter seiner Flagge innerhalb eines Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so berechnet er weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 5.1. Der betreffende Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Inanspruchnahme von Fischereiaufwand aufgrund eines Schiffs zu verhindern, das seinen Aufenthalt in dem Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden-Zeitraums beendet.

6.
Fischereiaufwandsbericht

Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Für die Kabeljaubewirtschaftung ist unter dem in diesem Artikel genannten geografischen Gebiet jedes der unter Nummer 2 dieses Anhangs genannten geografischen Gebiete zu verstehen.

7.
Übermittlung einschlägiger Daten

In Übereinstimmung mit den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Daten zu dem Fischereiaufwand, den ihre Schiffe betrieben haben. Diese Daten werden über das Fischereidatenaustauschsystem oder ein anderes von der Kommission eingesetztes künftiges Datenerhebungssystem übermittelt.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 685/95 und (EG) Nr. 2027/95 (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).

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