ANHANG IIB VO (EU) 2015/104

FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER WIEDERAUFFÜLLUNG BESTIMMTER BESTÄNDE VON SÜDLICHEM SEEHECHT UND KAISERGRANAT IN DEN ICES-DIVISIONEN VIIIc UND IXa MIT AUSNAHME DES GOLFS VON CÁDIZ

KAPITEL I

1.
Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Unionsschiffe mit einer Länge über alles AB 10 Metern, die Schleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche Netze mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder mehr und Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder mehr oder Grundlangleinen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 mitführen oder einsetzen und sich in den ICES-Divisionen VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cádiz aufhalten.

2.
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs gilt Folgendes:
a)
„Fanggerätgruppe” ist die Gruppe bestehend aus folgenden beiden Fanggerätkategorien:

i)
Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder mehr und
ii)
Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder mehr und Grundlangleinen;

b)
„reguliertes Fanggerät” ist jede der beiden Kategorien von Fanggerät innerhalb der Fanggerätgruppe;
c)
„Gebiet” sind die ICES-Divisionen VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cádiz;
d)
„laufender Bewirtschaftungszeitraum” ist der Zeitraum gemäß Artikel 8;
e)
„besondere Bedingungen” sind die besonderen Bedingungen gemäß Nummer 6.1.

3.
Einschränkung der Fangtätigkeit

Unbeschadet des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 trägt jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass Unionsschiffe unter seiner Flagge, die reguliertes Fanggerät an Bord mitführen, höchstens die in Kapitel III dieses Anhangs angegebene Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets verbringen.

KAPITEL II

4.
Zugelassene Schiffe

4.1.
Ein Mitgliedstaat erteilt für das Gebiet Schiffen unter seiner Flagge, für die in den Jahren 2002 bis 2014 — unter Ausschluss der Fangtätigkeit aufgrund der Übertragung von Tagen zwischen Schiffen — keine Fangtätigkeit in diesem Gebiet nachgewiesen werden kann, keine Genehmigung für Fangtätigkeiten mit reguliertem Fanggerät, es sei denn, es wird sichergestellt, dass in diesem Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.
4.2.
Ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats, der in dem Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf dort nicht mit reguliertem Fanggerät fischen, es sei denn, dem Schiff wurden gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Fangmöglichkeiten und gemäß Nummer 11 oder 12 dieses Anhangs Tage auf See übertragen.

KAPITEL III

5.
Höchstanzahl Tage

5.1.
Tabelle I enthält die Höchstanzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat im laufenden Bewirtschaftungszeitraum einem Schiff unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord führt, den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf.
5.2.
Kann ein Schiff nachweisen, dass seine Seehechtfänge weniger als 8 % des Lebendgewichts der auf einer Fangreise insgesamt getätigten Fänge ausmachen, so kann der Flaggenmitgliedstaat dieses Schiffes davon absehen, die für die betreffende Fangreise aufgewendeten Tage auf See auf die Höchstanzahl Tage auf See gemäß Tabelle I anzurechnen.

6.
Sonderbedingungen für die Festsetzung der Höchstanzahl Tage

6.1.
Bei der Festsetzung der Höchstanzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat einem Unionsschiff unter seiner Flagge den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf, finden die folgenden besonderen Bedingungen im Einklang mit Tabelle I Anwendung:

a)
Das betreffende Schiff hat im Jahr 2012 oder 2013 insgesamt weniger als 5 Tonnen Seehecht (in Lebendgewicht) angelandet und
b)
das Schiff hat in Lebendgewicht in den unter Buchstabe a oben angegebenen Jahren insgesamt weniger als 2,5 t Kaisergranat (in Lebendgewicht) angelandet.

6.2.
Wird einem Schiff eine unbegrenzte Zahl von Tagen zugeteilt, weil die besonderen Bedingungen erfüllt sind, so darf dieses Schiff im laufenden Bewirtschaftungszeitraum nicht mehr als 5 Tonnen Lebendgewicht Seehecht und insgesamt nicht mehr als 2,5 Tonnen Lebendgewicht Kaisergranat anlanden.
6.3.
Erfüllt ein Schiff eine dieser Bedingungen nicht, so verliert es mit sofortiger Wirkung seinen Anspruch auf die zusätzlichen Tage, die an die Einhaltung der Sonderbedingung geknüpft sind.
6.4.
Die besonderen Bedingungen gemäß Nummer 6.1 können von einem Schiff auf ein oder mehr Ersatzschiffe in derselben Flotte übertragen werden, sofern das Ersatzschiff ähnliches Fanggerät einsetzt und in keinem Jahr seit Aufnahme seiner Fangtätigkeit mehr Seehecht oder Kaisergranat als unter Nummer 6.1 angegeben angelandet hat.

Tabelle I

Höchstanzahl Tage im Gebiet pro Jahr nach Fanggeräten

Besondere BedingungReguliertes FanggerätHöchstanzahl Tage
Grundschleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von ≥ 32 mm, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von ≥ 60 mm und GrundlangleinenES114
FR109
PT113
6.1.a) und 6.1.b)Grundschleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von ≥ 32 mm, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von ≥ 60 mm und GrundlangleinenUnbegrenzt

7.
Kilowatt-Tage-Regelung

7.1.
Ein Mitgliedstaat kann seine Aufwandszuteilungen über eine Kilowatt-Tage-Regelung verwalten. Nach dieser Regelung darf er jedem von den regulierten Fanggeräten und besonderen Bedingungen gemäß Tabelle I betroffenen Schiff gestatten, sich im Gebiet während einer Höchstanzahl von Tagen aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstanzahl abweicht, vorausgesetzt, die Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen für reguliertes Fanggerät und für die besonderen Bedingungen wird nicht überschritten.
7.2.
Diese Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen ist die Summe der einzelnen Aufwandszuteilungen aller Schiffe unter der Flagge des Mitgliedstaats, die für reguliertes Fanggerät zugelassen sind und gegebenenfalls die besonderen Bedingungen erfüllen. Zur Berechnung der einzelnen Aufwandszuteilungen in Kilowatt-Tagen wird die Maschinenleistung jedes Schiffs mit der Anzahl Tage auf See multipliziert, die es nach Tabelle I ohne Anwendung von Nummer 7.1. erhalten würde. Ist die Zahl der Tage nach Tabelle I unbegrenzt, beträgt sie für die Zwecke der Berechnung für das betreffende Schiff 360.
7.3.
Ein Mitgliedstaat, der von der unter Nummer 7.1 genannten Regelung Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag für das regulierte Fanggerät und die besonderen Bedingungen gemäß Tabelle I an die Kommission, zusammen mit elektronischen Meldungen, die die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:

a)
die Liste der zum Fischfang zugelassenen Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der Union (im Folgenden „CFR-Nummer” ) und ihrer Maschinenleistung;
b)
die Fangaufzeichnungen dieser Schiffe für die Jahre gemäß Nummer 6.1. Buchstabe a, aus denen die Fangzusammensetzung gemäß den besonderen Bedingungen unter Nummer 6.1 Buchstabe a oder b hervorgeht, wenn die Schiffe für diese Sonderbedingungen in Betracht kommen;
c)
die Zahl der Tage auf See, an denen jedes Schiff nach Tabelle I ursprünglich hätte fischen dürfen, und Zahl der Tage auf See, auf die das Schiff nach Anwendung von Nummer 7.1. Anspruch hätte.

7.4.
Auf der Grundlage dieses Antrags bewertet die Kommission, ob die Bedingungen nach Nummer 7 erfüllt sind, und kann dann gegebenenfalls dem Mitgliedstaat gestatten, von der unter Nummer 7.1. genannten Regelung Gebrauch zu machen.

8.
Zuweisung zusätzlicher Tage bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit

8.1.
Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit während des vorhergehenden Bewirtschaftungszeitraums gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates(1) oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 744/2008 des Rates(2) kann die Kommission einem Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, an denen sich Schiffe unter seiner Flagge mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit aus anderen Gründen kann die Kommission von Fall zu Fall über den Antrag eines Mitgliedstaats entscheiden, den dieser schriftlich und ausreichend begründet einreicht. In diesem schriftlichen Antrag wird jedes betroffene Schiff ausgewiesen und bestätigt, dass keines dieser Schiffe je wieder Fangtätigkeiten aufnehmen wird.
8.2.
Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die das regulierte Fanggerät verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät im selben Jahr verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugewiesen worden wären. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt.
8.3.
Die Nummern 8.1. und 8.2. gelten nicht, wenn ein Schiff gemäß Nummer 3 oder Nummer 6.4. ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits früher zur Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde.
8.4.
Ein Mitgliedstaat, der von Nummer 8.1. Gebrauch machen will, richtet spätestens bis zum 15. Juni des laufenden Bewirtschaftungszeitraums einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die für die Fanggerätgruppe und die besonderen Bedingungen gemäß Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:

a)
Liste der stillgelegten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der Union (im Folgenden „CFR-Nummer” ) und ihrer Maschinenleistung;
b)
von diesen Schiffen 2003 ausgeübte Fangtätigkeiten, berechnet in Tagen auf See entsprechend der Fanggerätgruppe und gegebenenfalls der besonderen Bedingungen.

8.5.
Auf der Grundlage eines solchen Antrags eines Mitgliedstaats kann die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat eine über die Zahl von Tagen gemäß Nummer 5.1. hinausgehende zusätzliche Anzahl von Tagen mittels Durchführungsrechtsakten zuweisen. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Überprüfungsverfahren aus Artikel 45 Absatz 2 angenommen.
8.6.
Der Mitgliedstaat kann diese zusätzlichen Tage auf See im laufenden Bewirtschaftungszeitraum auf alle oder einige der in der Flotte verbliebenen Schiffe umverteilen, die das regulierte Fanggerät einsetzen. Die Zuweisung zusätzlicher Tage von einem stillgelegten Schiff, auf das eine der in Nummer 6.1. Buchstabe a oder b genannten Sonderbedingungen zutraf, auf ein Schiff, das weiterhin aktiv ist und diese Sonderbedingung nicht erfüllt, ist nicht zulässig.
8.7.
Weist die Kommission aufgrund der endgültigen Einstellung von Fangtätigkeiten im vorausgegangenen Bewirtschaftungszeitraum zusätzliche Tage auf See zu, so wird die Höchstanzahl Tage im Gebiet pro Mitgliedstaat und Fanggerät, die in Tabelle I aufgeführt ist, für den laufenden Bewirtschaftungszeitraum entsprechend berichtigt.

9.
Zuweisung zusätzlicher Tage bei verstärktem Einsatz von Wissenschaftlichen Beobachtern

9.1.
Die Kommission kann einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einem in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischwirtschaft durchgeführten verstärkten Beobachterprogramm drei zusätzliche Tage zuweisen, an denen sich die Schiffe mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Ein solches Programm ist gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet und geht über die Vorschriften zur Datenerhebung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008(3) und ihre Durchführungsbestimmungen für nationale Programme hinaus.
9.2.
Die Beobachter müssen vom Eigner, vom Schiffskapitän und von den Mitgliedern der Besatzung unabhängig sein.
9.3.
Ein Mitgliedstaat, der von den Zuweisungen nach Nummer 9.1. Gebrauch machen will, legt der Kommission eine Beschreibung seines verstärkten Beobachterprogramms zur Genehmigung vor.
9.4.
Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach Anhörung des STECF mittels Durchführungsrechtsakten dem betreffenden Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, die über die Zahl von Tagen gemäß Nummer 5.1 für den betreffenden Mitgliedstaat sowie für die Schiffe, das Gebiet und die Fanggerätgruppe, für die das verstärkten Beobachterprogramm gilt, hinausgeht. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Überprüfungsverfahren aus Artikel 45 Absatz 2 angenommen.
9.5.
Wurde ein solches von einem Mitgliedstaat vorgelegtes verstärktes Beobachterprogramm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und will der betreffende Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so teilt er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, mit, dass er dieses Programm fortsetzt.

KAPITEL IV

10.
Allgemeine Verpflichtung

Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 und den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

11.
Bewirtschaftungszeiträume

11.1.
Ein Mitgliedstaat kann die Tage im Gebiet nach Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem oder mehreren Kalendermonaten aufteilen.
11.2.
Die Zahl der Tage oder Stunden, in denen sich ein Schiff während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt.
11.3.
Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe unter seiner Flagge innerhalb des Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so misst der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 10. Der Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Inanspruchnahme von Fischereiaufwand im Gebiet durch ein Schiff zu verhindern, das seine Aufenthalte im Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden-Zeitraums beendet.

KAPITEL V

12.
Übertragung von Tagen zwischen Fischereifahrzeugen unter der Flagge desselben Mitgliedstaats

12.1.
Ein Mitgliedstaat kann den Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets auf ein anderes Schiff unter seiner Flagge zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, geringer ist als oder gleich wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung des Schiffes, das die Tage abgibt. Die Maschinenleistung in Kilowatt ist die Leistung, die für jedes Schiff im Fischereiflottenregister der Union angegeben ist.
12.2.
Die Gesamtzahl der nach Nummer 12.1. übertragenen Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffes, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Fischereilogbuch in den Jahren gemäß Nummer 6.1. Buchstabe a im Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt.
12.3.
Die Übertragung von Tagen gemäß Nummer 12.1. ist zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum reguliertes Fanggerät einsetzen.
12.4.
Die Übertragung von Tagen ist nur zwischen Schiffen zulässig, die über eine Zuteilung von Fangtagen ohne Sonderbedingungen verfügen.
12.5.
Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission Angaben über durchgeführte Übertragungen. Die Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung dieser Angaben können von der Kommission mittels Durchführungsrechtsakten festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Überprüfungsverfahren aus Artikel 45 Absatz 2 angenommen.

13.
Übertragung von Tagen zwischen Fischereifahrzeugen unter Flaggen verschiedener Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im selben Gebiet auf Schiffe unter ihrer Flagge zu übertragen, sofern die Bestimmungen der Nummern 4.1., 4.2. und 12 entsprechend eingehalten werden. Wollen Mitgliedstaaten einer solchen Übertragung zustimmen, so teilen sie der Kommission vor der Übertragung deren Einzelheiten einschließlich Anzahl der zu übertragenden Tage, Fischereiaufwand und gegebenenfalls die betreffenden Quoten mit.

KAPITEL VI

14.
Fischereiaufwandsbericht

Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Als geografisches Gebiet im Sinne des genannten Artikels gilt das unter Nummer 2 dieses Anhangs definierte Gebiet.

15.
Erhebung einschlägiger Daten

Die Mitgliedstaaten stellen jedes Quartal die Daten zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe, die im Gebiet mit gezogenem und stationärem Fanggerät fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Schiffen, die im Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen, und zur Maschinenleistung dieser Schiffe in Kilowatt-Tagen auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der Fangtage herangezogen werden, die in dem in diesem Anhang genannten Gebiet verbracht werden, zusammen.

16.
Übermittlung einschlägiger Daten

Auf Anfrage der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht der unter Nummer 15 genannten Daten im Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Verlangen detaillierte Angaben zum zugewiesenen und zum genutzten Fischereiaufwand für den gesamten laufenden und den vorausgegangenen Bewirtschaftungszeitraum oder Teile dieser Zeiträume im Format der Tabellen IV und V.

Tabelle II

Meldeformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Bewirtschaftungszeitraum

MitgliedstaatFanggerätBewirtschaftungszeitraumKumulierte Aufwandsmeldung
(1)(2)(3)(4)

Tabelle III

Datenformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Bewirtschaftungszeitraum

FeldbezeichnungMaximale Anzahl Zeichen/Ziffern

Ausrichtung(4)

L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen
(1)
Mitgliedstaat
3Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist
(2)
Fanggerät
2

Eine der folgenden Fanggerätarten:

TR=
Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze ≥ 32 mm
GN=
Kiemennetze ≥ 60 mm
LL=
Grundlangleinen
(3)
Bewirtschaftungs-zeitraum
4Ein Bewirtschaftungszeitraum ab dem Jahr 2006 bis zum laufenden Bewirtschaftungszeitraum
(4)
Kumulierte Aufwandsmeldung
7RKumulierter Fischereiaufwand, ausgedrückt in Kilowatt-Tagen vom 1. Februar bis zum 31. Januar des betreffenden Bewirtschaftungszeitraums

Tabelle IV

Meldeformat für Angaben zum Schiff

MitgliedstaatCFRÄußere KennzeichnungDauer des BewirtschaftungszeitraumsGemeldetes FanggerätBesondere Bedingungen für die gemeldeten FanggeräteVerfügbare Tage für den Einsatz dieser FanggeräteAnzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurdenÜbertragung von Tagen
Nr. 1Nr. 2Nr. 3Nr. 1Nr. 2Nr. 3Nr. 1Nr. 2Nr. 3Nr. 1Nr. 2Nr. 3
(1)(2)(3)(4)(5)(5)(5)(5)(6)(6)(6)(6)(7)(7)(7)(7)(8)(8)(8)(8)(9)

Tabelle V

Datenformat für schiffsbezogene Angaben

FeldbezeichnungMaximale Anzahl Zeichen/ Ziffern

Ausrichtung(5)

L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen
(1)
Mitgliedstaat
3Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist
(2)
CFR
12

Nummer des Fischereiflottenregisters der Union (CFR)

Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs

Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen); eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden.

(3)
Äußere Kennzeichnung
14LGemäß Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission(6)
(4)
Dauer des Bewirtschaftungs-zeitraums
2LDauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten
(5)
Gemeldetes Fanggerät
2L

Eine der folgenden Fanggerätarten:

TR=
Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze ≥ 32 mm
GN=
Kiemennetze ≥ 60 mm
LL=
Grundlangleinen
(6)
Besondere Bedingungen für die gemeldeten Fanggeräte
2LAngabe, welche der besonderen Bedingungen gemäß Anhang IIB Nummer 6.1. Buchstabe a oder b gegebenenfalls zutrifft
(7)
Verfügbare Tage für den Einsatz dieser Fanggeräte
3LAnzahl Tage, die dem Schiff gemäß Anhang IIB für das gewählte Fanggerät und den gemeldeten Bewirtschaftungszeitraum zustehen
(8)
Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden
3LAnzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es die gemeldeten Fanggeräte während des gemeldeten Bewirtschaftungszeitraums eingesetzt hat
(9)
Übertragung von Tagen
4LFür abgegebene Tage „– Anzahl übertragene Tage” und für erhaltene Tage „+ Anzahl übertragene Tage” angeben

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 744/2008 des Rates vom 24. Juli 2008 zur Einführung einer spezifischen Maßnahme zur Förderung der Umstrukturierung der von der Wirtschaftskrise betroffenen Fischereiflotten der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 1).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1).

(4)

Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

(5)

Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

(6)

Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen (ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 9).

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