ANHANG III VO (EU) 2015/104

HÖCHSTZAHL DER FANGGENEHMIGUNGEN FÜR UNIONSSCHIFFE, DIE IN DRITTLANDGEWÄSSERN FISCHFANG BETREIBEN

Fanggebiet Fischerei Zahl der Fanggenehmigungen Aufteilung der Fanggenehmigungen auf die Mitgliedstaaten Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe
Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen Hering, nördlich von 62° 00′ N Noch nicht festgelegt DK Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt
DE Noch nicht festgelegt
FR Noch nicht festgelegt
IE Noch nicht festgelegt
NL Noch nicht festgelegt
PL Noch nicht festgelegt
SV Noch nicht festgelegt
UK Noch nicht festgelegt
Grundfischarten, nördlich von 62° 00′ N 80 DE 16 50
IE 1
ES 20
FR 18
PT 9
UK 14
Nicht aufgeteilt 2
Makrele(1) Entfällt Entfällt 70
Industriearten, südlich von 62° 00′ N 480 DK 450 150
UK 30
Färöische Gewässer Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien 26 BE 0 13
DE 4
FR 4
UK 18
Gezielte Fischerei auf Kabeljau und Schellfisch mit einer Mindestmaschengröße von 135 mm, begrenzt auf das Gebiet südlich von 62°28′ N und östlich von 6°30′ W 8(2) Entfällt 4
Schleppnetzfischerei außerhalb von 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien. Vom 1. März bis 31. Mai und vom 1. Oktober bis 31. Dezember dürfen diese Schiffe im Gebiet zwischen 61° 20′ N und 62°00′ N und zwischen 12 und 21 Seemeilen von den Basislinien fischen. 70 BE 0 26
DE 10
FR 40
UK 20
Schleppnetzfischerei auf Blauleng mit einer Mindestmaschengröße von 100 mm im Gebiet südlich von 61° 30′ N und westlich von 9°00′ W und im Gebiet zwischen 7°00′ W und 9°00′ W südlich von 60°30′ N und im Gebiet südwestlich einer Linie zwischen 60°30′ N, 7°00′ W und 60°00′ N, 6°00′ W 70 DE(3) 8 20(4)
FR(3) 12
Gezielte Schleppnetzfischerei auf Seelachs mit einer Mindestmaschengröße von 120 mm und der Möglichkeit, Rundstropps um den Steert zu verwenden. 70 Entfällt 22(4)
Fischerei auf Blauen Wittling. Sollten die färöischen Behörden besondere Vorschriften für den Zugang zum sogenannten „Hauptfanggebiet für Blauen Wittling” einführen, kann die Gesamtzahl der Lizenzen um vier Schiffe erhöht werden, damit Paare gebildet werden können 34 DE 2 20
DK 5
FR 4
NL 6
UK 7
SE 1
ES 4
IE 4
PT 1
Leinenfischerei 10 UK 10 6
Makrele 12 DK 1 12
BE 0
DE 1
FR 1
IE 2
NL 1
SE 1
UK 5
Hering, nördlich von 62° 00′ N 20 DK 5
DE 2
IE 2
FR 1
NL 2
PL 1
SE 3
UK 4

Fußnote(n):

(1)

Unbeschadet zusätzlicher Fanglizenzen, die Schweden von Norwegen nach der üblichen Praxis gewährt werden.

(2)

In den Zahlen für alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien enthalten.

(3)

Höchstzahl Schiffe zu jedem beliebigen Zeitpunkt.

(4)

In den Zahlen für die „Schleppnetzfischerei außerhalb von 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien” enthalten.

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