ANHANG IV VO (EU) 2015/104
ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH
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1.
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Höchstanzahl Köderschiffe und Schleppleinenfischer der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen
Frankreich | 37 |
Union | 37 |
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2.
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Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen
Spanien | 84 |
Frankreich | 94 |
Italien | 30 |
Zypern | 6(2) |
Malta | 28(3) |
Union | 242 |
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3.
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Höchstanzahl Unionsschiffe, die im Adriatischen Meer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm zu Aufzuchtzwecken aktiv befischen dürfen
Kroatien | 11 |
Italien | 12 |
Union | 23 |
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4.
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Höchstanzahl und Gesamttonnage (im Folgenden „BRZ” ) der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen
Anzahl der Fischereifahrzeuge(4) | |||||||
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Zypern(5) | Griechenland(6) | Kroatien | Italien | Frankreich | Spanien | Malta(7) | |
Ringwadenfänger | 1 | 1 | 11 | 12 | 17 | 6 | 1 |
Langleinenfänger | 6(8) | 0 | 0 | 30 | 8 | 59 | 28 |
Köderschiffe | 0 | 0 | 0 | 0 | 8 | 15 | 0 |
Handleinen | 0 | 0 | 12 | 0 | 29(9) | 1 | 0 |
Trawler | 0 | 0 | 0 | 0 | 57 | 0 | 0 |
Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei(10) | 0 | 21 | 0 | 0 | 94 | 273 | 0 |
Gesamtkapazität in BRZ | |||||||
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Zypern | Kroatien | Griechenland | Italien | Frankreich | Spanien | Malta | |
Ringwadenfänger | Noch nicht festgelegt | Noch nicht festgelegt | Noch nicht festgelegt | Noch nicht festgelegt | Noch nicht festgelegt | Noch nicht festgelegt | Noch nicht festgelegt |
Langleinenfänger | Noch nicht festgelegt | Noch nicht festgelegt | Noch nicht festgelegt | Noch nicht festgelegt | Noch nicht festgelegt | Noch nicht festgelegt | Noch nicht festgelegt |
Köderschiffe | Noch nicht festgelegt | Noch nicht festgelegt | Noch nicht festgelegt | Noch nicht festgelegt | Noch nicht festgelegt | Noch nicht festgelegt | Noch nicht festgelegt |
Handleinenfänger | Noch nicht festgelegt | Noch nicht festgelegt | Noch nicht festgelegt | Noch nicht festgelegt | Noch nicht festgelegt | Noch nicht festgelegt | Noch nicht festgelegt |
Trawler | Noch nicht festgelegt | Noch nicht festgelegt | Noch nicht festgelegt | Noch nicht festgelegt | Noch nicht festgelegt | Noch nicht festgelegt | Noch nicht festgelegt |
Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei | Noch nicht festgelegt | Noch nicht festgelegt | Noch nicht festgelegt | Noch nicht festgelegt | Noch nicht festgelegt | Noch nicht festgelegt | Noch nicht festgelegt |
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5.
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Höchstzahl der Tonnaren, die jeder Mitgliedstaat im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun einsetzen darf
Anzahl Tonnaren(11) | |
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Spanien | 5 |
Italien | 6 |
Portugal | 2 |
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6.
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Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun für jeden Mitgliedstaat und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen kann
Maximale Thunfischmast- und -aufzuchtkapazität | ||
---|---|---|
Anzahl Betriebe | Kapazität (in Tonnen) | |
Spanien | 14 | 11852 |
Italien | 15 | 13000 |
Griechenland | 2 | 2100 |
Zypern | 3 | 3000 |
Kroatien | 7 | 7880 |
Malta | 8 | 12300 |
Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen) | |
---|---|
Spanien | 5855 |
Italien | 3764 |
Griechenland | 785 |
Zypern | 2195 |
Kroatien | 2947 |
Malta | 8768 |
Fußnote(n):
- (1)
Die Zahlen in den Tabellen unter den Nummern 1, 2 und 3 können gesenkt werden, um die internationalen Verpflichtungen der Union zu erfüllen.
- (2)
Diese Zahl kann um 10 erhöht werden, wenn Zypern beschließt, den Ringwadenfänger gemäß Fußnote 5 der Tabelle A unter Nummer 4 durch 10 Langleinenfänger zu ersetzen.
- (3)
Diese Zahl kann um 10 erhöht werden, wenn Malta beschließt, den Ringwadenfänger gemäß Fußnote 7 der Tabelle A unter Nummer 4 durch 10 Langleinenfänger zu ersetzen.
- (4)
Die Zahlen in der Tabelle A unter Nummer 4 können weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der EU erfüllt werden.
- (5)
Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger ersetzt werden.
- (6)
Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei oder einen kleinen Ringwadenfänger und 3 Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei ersetzt werden.
- (7)
Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger ersetzt werden.
- (8)
Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen.
- (9)
Schleppangler für den Fischfang im Ostatlantik.
- (10)
Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln)
- (11)
Diese Zahl kann weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden.
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