ANHANG IV VO (EU) 2015/104

ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

1.
Höchstanzahl Köderschiffe und Schleppleinenfischer der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen

Frankreich 37
Union 37

2.
Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen

Spanien 84
Frankreich 94
Italien 30
Zypern 6(2)
Malta 28(3)
Union 242

3.
Höchstanzahl Unionsschiffe, die im Adriatischen Meer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm zu Aufzuchtzwecken aktiv befischen dürfen

Kroatien 11
Italien 12
Union 23

4.
Höchstanzahl und Gesamttonnage (im Folgenden „BRZ” ) der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen

Tabelle A

Anzahl der Fischereifahrzeuge(4)
Zypern(5) Griechenland(6) Kroatien Italien Frankreich Spanien Malta(7)
Ringwadenfänger 1 1 11 12 17 6 1
Langleinenfänger 6(8) 0 0 30 8 59 28
Köderschiffe 0 0 0 0 8 15 0
Handleinen 0 0 12 0 29(9) 1 0
Trawler 0 0 0 0 57 0 0
Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei(10) 0 21 0 0 94 273 0

Tabelle B

Gesamtkapazität in BRZ
Zypern Kroatien Griechenland Italien Frankreich Spanien Malta
Ringwadenfänger Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt
Langleinenfänger Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt
Köderschiffe Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt
Handleinenfänger Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt
Trawler Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt
Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt

5.
Höchstzahl der Tonnaren, die jeder Mitgliedstaat im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun einsetzen darf

Anzahl Tonnaren(11)
Spanien 5
Italien 6
Portugal 2

6.
Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun für jeden Mitgliedstaat und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen kann

Tabelle A

Maximale Thunfischmast- und -aufzuchtkapazität
Anzahl Betriebe Kapazität (in Tonnen)
Spanien 14 11852
Italien 15 13000
Griechenland 2 2100
Zypern 3 3000
Kroatien 7 7880
Malta 8 12300

Tabelle B

Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen)
Spanien 5855
Italien 3764
Griechenland 785
Zypern 2195
Kroatien 2947
Malta 8768

Fußnote(n):

(1)

Die Zahlen in den Tabellen unter den Nummern 1, 2 und 3 können gesenkt werden, um die internationalen Verpflichtungen der Union zu erfüllen.

(2)

Diese Zahl kann um 10 erhöht werden, wenn Zypern beschließt, den Ringwadenfänger gemäß Fußnote 5 der Tabelle A unter Nummer 4 durch 10 Langleinenfänger zu ersetzen.

(3)

Diese Zahl kann um 10 erhöht werden, wenn Malta beschließt, den Ringwadenfänger gemäß Fußnote 7 der Tabelle A unter Nummer 4 durch 10 Langleinenfänger zu ersetzen.

(4)

Die Zahlen in der Tabelle A unter Nummer 4 können weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der EU erfüllt werden.

(5)

Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger ersetzt werden.

(6)

Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei oder einen kleinen Ringwadenfänger und 3 Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei ersetzt werden.

(7)

Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger ersetzt werden.

(8)

Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen.

(9)

Schleppangler für den Fischfang im Ostatlantik.

(10)

Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln)

(11)

Diese Zahl kann weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden.

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