Artikel 2 VO (EU) 2015/1051

Elektronisches Beschwerdeformular

Das an die OS-Plattform zu übermittelnde elektronische Beschwerdeformular ist den Verbrauchern und Unternehmern in allen Amtssprachen der Organe der Union zugänglich. Der Beschwerdeführer muss in der Lage sein, einen Entwurf des elektronischen Beschwerdeformulars auf der OS-Plattform zu speichern. Der Beschwerdeführer muss vor Einreichung des endgültigen, vollständig ausgefüllten elektronischen Beschwerdeformulars Zugang zum Entwurf haben und diesen bearbeiten können. Ein Entwurf des Beschwerdeformulars, der nicht vollständig ausgefüllt und eingereicht wird, wird sechs Monate nach seiner Erstellung automatisch von der OS-Plattform gelöscht.

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