Artikel 9 VO (EU) 2015/1051
Kooperation zwischen den OS-Kontaktstellen
(1) Die OS-Kontaktstellen unterstützen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 nach Kräften die Beilegung der Streitigkeiten im Zusammenhang mit Beschwerden, die über die OS-Plattform eingereicht werden.
(2) OS-Berater leisten Beratern in anderen OS-Kontaktstellen unverzüglich Amtshilfe und tauschen mit ihnen Informationen aus, um die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 zu erleichtern.
(3) OS-Berater, die Zugang zu Informationen zu einer Streitigkeit, darunter auch zu personenbezogenen Daten, haben, gewähren Beratern in anderen OS-Kontaktstellen Zugang zu diesen Informationen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 notwendig ist.
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