Artikel 2 VO (EU) 2015/1081
(1) Binnen 25 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung können die interessierten Parteien
- a)
- eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde
- b)
- der Kommission ihren Standpunkt schriftlich darlegen
- c)
- eine Anhörung vor der Kommission und/oder dem Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren beantragen
(2) Binnen 25 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung können die in Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 genannten Parteien Stellung zur Anwendung der vorläufigen Maßnahmen beziehen.
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