Artikel 2 VO (EU) 2015/1081

(1) Binnen 25 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung können die interessierten Parteien

a)
eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde
b)
der Kommission ihren Standpunkt schriftlich darlegen
c)
eine Anhörung vor der Kommission und/oder dem Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren beantragen

(2) Binnen 25 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung können die in Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 genannten Parteien Stellung zur Anwendung der vorläufigen Maßnahmen beziehen.

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