Präambel VO (EU) 2015/1081

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

nach Anhörung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
VERFAHREN
1.
Einleitung
(1)
Am 8. Oktober 2014 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter Aluminiumfolien mit Ursprung in Russland (im Folgenden „Russland” oder „betroffenes Land” ) ein. Sie veröffentlichte eine entsprechende Einleitungsbekanntmachung(2) im Amtsblatt der Europäischen Union.
(2)
Die Einleitung des Verfahrens erfolgte auf einen Antrag hin, den die Unternehmen AFM Aluminiumfolie Merseburg GmbH, Alcomet AD, Eurofoil Luxembourg SA, Hydro Aluminium Rolled Products GmbH und Impol d.o.o. (im Folgenden „Antragsteller” ) am 25. August 2014 im Namen von Herstellern einreichten, auf die mehr als 25 % der Unionsgesamtproduktion von Aluminiumfolien entfallen. Die mit dem Antrag vorgelegten Anscheinsbeweise für das Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung des Verfahrens.
(3)
Am 4. Oktober 2014 gab die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt(3), dass sie eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 der geltenden endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Brasilien und der Volksrepublik China (im Folgenden „China” ) einleitet.
2.
Interessierte Parteien
(4)
In der Einleitungsbekanntmachung lud die Kommission alle interessierten Parteien ein, sich mit ihr in Verbindung zu setzen, um an der Untersuchung mitarbeiten zu können. Ferner unterrichtete die Kommission die Antragsteller, den ihr bekannten ausführenden Hersteller und die russischen Behörden, ferner die ihr bekannten Einführer sowie die bekanntermaßen betroffenen Verwender und Händler offiziell über die Einleitung der Untersuchung und lud sie zur Mitarbeit ein.
(5)
Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen.
(6)
Die interessierten Parteien erhielten zudem Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Keine der interessierten Parteien beantragte eine Anhörung vor der Kommission und/oder dem Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren.
3.
Stichprobenverfahren
(7)
In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie nach Artikel 17 der Grundverordnung möglicherweise Stichproben der interessierten Parteien bilden würde.

Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in Russland

(8)
Da die Gesamtproduktion der betroffenen Ware in Russland von einer einzigen Unternehmensgruppe (Rusal-Gruppe) stammt, wurde in der Einleitungsbekanntmachung darauf verzichtet, eine Stichprobe der ausführenden Hersteller zu bilden.

Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(9)
Die Kommission gab in der Einleitungsbekanntmachung bekannt, dass sie bereits eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission die Stichprobe nach dem Kriterium der größten repräsentativen Verkaufs- und Produktionsmenge. Die Stichprobe bestand aus sechs Unionsherstellern und ihren verbundenen Unternehmen, da die Organisationsstruktur der Gruppen in Bezug auf die Erzeugung und den Weiterverkauf der betreffenden Ware zu Beginn der Untersuchung unklar war. Auf die Unionshersteller in der Stichprobe entfielen über 70 % der Unionsgesamtproduktion. Die Kommission lud interessierte Parteien ein, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Da innerhalb der Frist keine Stellungnahmen eingingen, wurde die vorläufige Stichprobe bestätigt. Die Stichprobe wird als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen.

Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer

(10)
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie alle unabhängigen Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung spezifizierten Informationen.
(11)
Vierzehn der Kommission bekannte Einführer/Verwender wurden bei der Einleitung des Verfahrens kontaktiert und gebeten, gegebenenfalls ihre Tätigkeit zu erläutern und den Stichprobenfragebogen im Anhang der Einleitungsbekanntmachung auszufüllen.
(12)
Drei Unternehmen beantworteten den Stichprobenfragebogen. Dabei handelte es sich allerdings um Umwickler, d. h. industrielle Verwender, welche die betroffene Ware einführten, um sie weiterzuverarbeiten und danach weiterzuverkaufen. Händler meldeten sich keine. Eine Stichprobenbildung ist daher nicht gerechtfertigt.
(13)
Vier weitere Unternehmen nahmen Kontakt mit der Kommission auf und erklärten, dass sie die betroffene Ware nicht aus Russland einführen würden beziehungsweise dass sie Umwickler seien. Alle sieben Unternehmen, die sich gemeldet hatten, erhielten einen Verwenderfragebogen.

Beantwortung des Fragebogens und Mitarbeit

(14)
Die Kommission sandte Fragebogen an die sechs Unionshersteller in der Stichprobe und ihre verbundenen Unternehmen, an eine Gruppe ausführender Hersteller und an die sieben in der Union ermittelten Verwender.
(15)
Beantwortet wurden die Fragebogen von allen Unionsherstellern in der Stichprobe, von der Gruppe ausführender Hersteller (bestehend aus zwei ausführenden Herstellern, vier verbundenen Händlern und acht verbundene Rohstofflieferanten, die bis auf zwei Händler mit Sitz in Jersey beziehungsweise der Schweiz alle in Russland ansässig sind) und außerdem von vier Verwendern. Auf Verlangen der Kommission legte die Rusal-Gruppe zu einem späteren Zeitpunkt überarbeitete Fragebogentabellen vor.

Kontrollbesuche

(16)
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping und einer daraus resultierenden Schädigung sowie für die Untersuchung des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie.
(17)
Da ein Unternehmen der Stichprobe im Bezugszeitraum nur geringe Mengen für den Eigenverbrauch produzierte, wurde ein Kontrollbesuch nicht für erforderlich gehalten.
4.
Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum
(19)
Die Dumping- und Schadensuntersuchung erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. September 2014 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum” ). Die Untersuchung der für die Schadensermittlung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum von 2011 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum” ).
B.
BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
5.
Betroffene Ware
(20)
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Folien aus Aluminium mit einer Dicke von 0,008 bis 0,018 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einer Breite von 650 mm oder weniger und einem Stückgewicht von mehr als 10 kg (im Folgenden „Jumborollen” ) mit Ursprung in Russland, die derzeit unter dem KN-Code ex76071119 (TARIC-Code 7607111910) eingereiht werden (im Folgenden „betroffene Ware” ). Darunter wird gemeinhin Aluminium-Haushaltsfolie verstanden (im Folgenden „AHF” ).
(21)
AHF wird aus Reinaluminium hergestellt, aus dem zunächst mehrere Millimeter dicke Bänder (d. h. bis zu 1000-mal dicker als die betroffene Ware) gegossen werden; anschließend werden diese Bänder in mehreren Walzschritten auf die gewünschte Dicke gewalzt. Nach dem Walzen wird die Folie weichgeglüht und schließlich auf Spulen aufgerollt.
(22)
Diese AHF-Rollen werden später von nachgelagerten Verarbeitern, den sogenannten Umwicklern, auf kleinere Rollen umgespult. Das so gewonnene Erzeugnis (nämlich Verbraucherrollen, die nicht unter die Definition der betroffenen Ware fallen) hat viele Verwendungszwecke, vornehmlich als Kurzzeitverpackung im Haushalt, im Catering-Bereich sowie im Lebensmittel- und Blumeneinzelhandel.
6.
Gleichartige Ware
(23)
Die Untersuchung ergab, dass die betroffene Ware, die in Russland hergestellte und auf dem russischen Inlandsmarkt verkaufte Ware sowie die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte Ware dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen.
(24)
Die Kommission entschied daher in dieser Phase, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.
7.
Einwände gegen die Warendefinition
(25)
Ein Einführer wandte ein, die Warendefinition sollte auch AHF mit einem Stückgewicht von 10 kg oder weniger (Verbraucherrollen) einschließen. Es gebe keine Unterschiede bei den materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften zwischen Verbraucherrollen und Jumbo-Rollen. Wenn zudem Antidumpingzölle nur auf Jumbo-Rollen verhängt würden, dann könne dies dazu führen, dass Verbraucherrollen aus Russland ausgeführt würden, die nicht mit Antidumpingzöllen belegt wären.
(26)
Die materielle Eigenschaft, nach der sich Jumbo-Rollen von Verbraucherrollen unterscheiden, ist das Gewicht. Dies ergibt sich auch aus dem KN-Code. Außerdem stellt der in Erwägungsgrund 53 definierte Wirtschaftszweig der Union nur Jumbo-Rollen und keine Verbraucherrollen her. Jumbo-Rollen werden von Umwicklern gekauft, die daraus Verbraucherrollen herstellen und diese dann an Einzelhändler und Endverbraucher absetzen. Jumbo-Rollen und Verbraucherrollen haben somit unterschiedliche materielle Eigenschaften, werden nicht von denselben Herstellern hergestellt, stehen nicht im Wettbewerb miteinander und werden nicht auf demselben Markt gehandelt.
(27)
Deshalb wurde dem Einwand, dass Verbraucherrollen in die Warendefinition dieser Untersuchung aufgenommen werden sollten, nicht stattgegeben.
(28)
Wie sich die etwaige Belegung von Jumborollen mit Antidumpingzöllen auf die nachgelagerte Branche auswirkt, wird in den Erwägungen zum Unionsinteresse behandelt (vgl. Erwägungsgründe 151 bis 163).
C.
DUMPING
8.
Normalwert
(29)
Nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission zunächst, ob die gesamten Inlandsverkäufe der einzelnen ausführenden Hersteller repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt bei dem jeweiligen ausführenden Hersteller mindestens 5 % der Gesamtmenge seiner Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union im Untersuchungszeitraum entspricht.
(30)
Legt man diese Definition zugrunde, so waren die Gesamtverkäufe eines ausführenden Herstellers laut Untersuchung nicht repräsentativ. Da dieser mitarbeitende ausführende Hersteller die gleichartige Ware nicht in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt verkaufte, ermittelte die Kommission für ihn den Normalwert nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch.
(31)
Der Normalwert für diesen mitarbeitenden ausführenden Hersteller wurde durch folgende Aufschläge auf seine Durchschnittsproduktionskosten für die gleichartige Ware im Untersuchungszeitraum ermittelt:
(32)
Bei dem anderen ausführenden Hersteller wurde festgestellt, dass die Gesamtinlandsverkäufe repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren (vgl. Erwägungsgrund 29).
(33)
Anschließend ermittelte die Kommission die auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentypen identisch oder vergleichbar waren. Die Kommission prüfte bei jedem Warentyp, der mit einem zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentyp identisch oder vergleichbar war, ob die Inlandsverkäufe dieses anderen mitarbeitenden ausführenden Herstellers auf seinem Inlandsmarkt im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe eines Warentyps sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der an unabhängige Abnehmer gehenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum mindestens 5 % der Gesamtmenge der in die Union getätigten Ausfuhrverkäufe des identischen oder vergleichbaren Warentyps entspricht. Die Kommission stellte bei 5 von 14 Warentypen fest, dass den ausgeführten Warentypen repräsentative Inlandsverkäufen gegenüberstanden.
(34)
Bei Warentypen, die im Inland nicht oder nur in unzureichenden Mengen verkauft wurden, wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt (vgl. Erwägungsgrund 31).
(35)
Als Nächstes ermittelte die Kommission pro Warentyp den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum, um darüber zu befinden, ob sie die tatsächlichen Inlandsverkäufe zur Bestimmung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung heranziehen soll.
(36)
Der Normalwert beruht auf dem tatsächlichen Inlandspreis des jeweiligen Warentyps, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend sind, sofern
(37)
In diesem Fall ist der Normalwert der gewogene Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe des betreffenden Warentyps im Untersuchungszeitraum.
(38)
Die Analyse der Inlandsverkäufe ergab, dass über 90 % der Inlandsverkäufe gewinnbringend waren und dass der gewogene Durchschnittsverkaufspreis über den Produktionskosten lag. Dementsprechend wurde der Normalwert für die fünf Warentypen mit repräsentativen Inlandsverkäufen als gewogener Durchschnitt der Preise der Inlandsverkäufe im Untersuchungszeitraum ermittelt.
9.
Ausfuhrpreis
(39)
Die mitarbeitenden ausführenden Hersteller wickelten ihre Ausfuhren in die Union über den verbundenen Händler RTI Ltd. (im Folgenden „RTI” ) mit Sitz in Jersey ab. Dieser Händler bezieht die betroffene Ware von den Herstellern über zwei in Moskau ansässige verbundene Handelsvertreter. Anschließend verkauft er die betroffene Ware über einen anderen, in der Schweiz ansässigen Handelsvertreter an die Endabnehmer. Alle drei verbundenen Handelsvertreter tätigen die Verkäufe im Namen der Hersteller oder des verbundenen Händlers und erhalten dafür monatliche Provisionen.
(40)
Nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung wurde der Ausfuhrpreis anhand des Preises ermittelt, zu dem die eingeführte Ware erstmals an unabhängige Abnehmer in der Union verkauft wurde. In diesem Fall wurde der Preis um alle Kosten berichtigt, die zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf anfielen (d. h. um Transport- und Versicherungskosten, Kreditkosten, Zölle und Zollverwaltungsgebühren), und zwar unter Einschluss der entsprechenden VVG-Kosten des Händlers sowie einer angemessenen Gewinnspanne.
(41)
Bei den VVG-Kosten stützte sich die Kommission auf die Daten, welche die Rusal-Gruppe für ihre Verkäufe der betroffenen Ware in die Union vorgelegt hatte, und verwendete den entsprechenden Betrag der tatsächlichen VVG-Kosten. Diesen Betrag hatte der verbundene Händler nach seinen eigenen Berechnungen und Allokationsprinzipien bereits ermittelt und der Einfuhrtätigkeit in Bezug auf die betroffene Ware in die Union zugeordnet. Die Kommission stellte darüber hinaus sicher, dass keine Ausgaben doppelt gezählt wurden und dass keine Kosten in diesen Betrag einflossen, die nicht im Zusammenhang mit der Einfuhr der betroffenen Ware standen. Somit entsprach der Betrag der VVG-Kosten, den die Kommission zur rechnerischen Ermittlung des zuverlässigen Ausfuhrpreises heranzog, einzig und allein den zwischen der Einfuhr der betroffenen Ware in die Union und dem dortigen Wiederverkauf entstandenen Kosten, wie Artikel 2 Absatz 9 dies vorschreibt.
(42)
Der vom verbundenen Händler erzielte Gewinn wurde wegen seiner Verbindung zu den ausführenden Herstellern allerdings als unzuverlässig angesehen, da schon der zwischen ihnen verwendete Preis nicht zuverlässig war. Mangels Informationen vonseiten unabhängiger Einführer bei dieser Untersuchung wurde eine angemessene Gewinnspanne von 2 % zugrunde gelegt, die auch in der vorausgegangenen Untersuchung zur selben Ware zugrunde gelegt worden war(4).
(43)
Zu den Abzügen von VVG-Kosten und Gewinn wandte die Rusal-Gruppe ein, der verbundene Händler (RTI) sei als interne Ausfuhrabteilung seiner ausführenden Hersteller zu betrachten, da alle Beteiligten als wirtschaftliche Einheit handelten, auch wenn sie getrennte Rechtspersonen seien. Infolgedessen habe man keine Abzüge für die VVG-Kosten und den Gewinn von RTI vornehmen dürfen.
(44)
Die Kommission vertritt dagegen die Auffassung, dass der Ausfuhrpreis als unzuverlässig anzusehen ist und ein zuverlässiger Preis rechnerisch ermittelt werden muss, wenn eine Verbindung zwischen dem ausführenden Hersteller und dem Einführer oder einem Dritten besteht. Zur rechnerischen Ermittlung eines zuverlässigen Ausfuhrpreises schreibt Artikel 2 Absatz 9 ausdrücklich Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf anfallenden Kosten und Gewinne vor. Zu diesen Kosten zählen auch die VVG-Kosten. Sinn und Zweck der Berichtigungen liegen nämlich darin, die Zuverlässigkeit des Ausfuhrpreises herzustellen. Somit ist dieser Einwand zurückzuweisen.
10.
Vergleich
(45)
Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis der beiden mitarbeitenden ausführenden Hersteller auf der Stufe ab Werk.
(46)
Wo es zur Gewährleistung eines fairen Vergleichs angezeigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwertes und/oder des Ausfuhrpreises vor, um Unterschieden Rechnung zu tragen, welche die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten.
(47)
Bei den Ausfuhrpreisen wurden Berichtigungen für Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Verpackungskosten sowie für Ausfuhrabgaben und Provisionen vorgenommen. Bei den Inlandspreisen wurden Berichtigungen für inländische Transport-, Verpackungs-, Kredit- und Bereitstellungskosten sowie für Provisionen vorgenommen.
11.
Dumpingspanne
(48)
Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission bei beiden mitarbeitenden ausführenden Herstellern den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen Durchschnitt des Ausfuhrpreises des entsprechenden Typs der betroffenen Ware auf der Stufe ab Werk.
(49)
Da die beiden mitarbeitenden Hersteller verbunden sind, wurde für die beiden Unternehmen eine einzige Dumpingspanne festgelegt auf der Grundlage des gewogenen Durchschnitts ihrer individuellen Dumpingspannen.
(50)
Daraus ergibt sich vorläufig die folgende gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht) frei Grenze der Union, unverzollt:
(51)
Die Mitarbeit ist im vorliegenden Fall hoch, da der einzige in Russland existierende AHF-Hersteller, auf den im Untersuchungszeitraum 100 % der Einfuhren in die Union entfielen, bei der Untersuchung mitarbeitete. Daher beschloss die Kommission, die bei dem mitarbeitenden Unternehmen ermittelte Dumpingspanne auch als residuale Dumpingspanne festzusetzen.
(52)
Somit ergeben sich die folgenden vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:
D.
SCHÄDIGUNG
1.
Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
(53)
Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum von zwölf Unionsherstellern hergestellt. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union” im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.
(54)
Die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum wurde mit 47349 Tonnen veranschlagt. Die Kommission ermittelte diesen Wert auf folgender Grundlage: Eurostat-Statistiken, überprüfte Fragebogenantworten der Unionshersteller in der Stichprobe und Schätzdaten der Antragsteller über die Hersteller außerhalb der Stichprobe. Wie bereits in Erwägungsgrund 9 erwähnt, entfielen auf die Unionshersteller in der Stichprobe über 70 % der Unionsgesamtproduktion der gleichartigen Ware.
(55)
Der ausführende Hersteller wandte ein, dass nicht alle Antragsteller tatsächlich AHF herstellten. Die Untersuchung ergab indessen, dass alle Antragsteller und ihre verbundenen Unternehmen die besagte Ware sehr wohl herstellten, auch wenn es nur geringe Mengen waren; aus diesem Grund wurde der Einwand zurückgewiesen.
2.
Unionsverbrauch
(56)
Die Antragsteller legten Daten zur Produktion, Produktionskapazität, Verkaufsmenge, Beschäftigung und Ausfuhrmenge des gesamten Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum vor. Die geschätzten Mindest- und Höchstwerte fielen in zwei Kategorien: Unionshersteller in der Stichprobe und Unionshersteller außerhalb der Stichprobe. Bei den Unionsherstellern in der Stichprobe stützte sich die Kommission auf die tatsächlichen, überprüften Daten, die diese Unternehmen mit ihren Fragebogen bereitstellten. Bei den Unionsherstellern außerhalb der Stichprobe wurden die von den Antragstellern vorgelegten Zahlen verwendet. Diese Schätzdaten wurden den interessierten Parteien zur Stellungnahme überlassen. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein.
(57)
Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch anhand der geschätzten Gesamtverkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt und anhand der Gesamteinfuhrmenge laut Eurostat, erforderlichenfalls berichtigt anhand der vom ausführenden Hersteller vorgelegten und überprüften Daten und anhand der Fragebogenantworten der Unionshersteller in der Stichprobe.
(58)
Da es im betroffenen Land nur einen ausführenden Hersteller gibt, mussten alle ihn betreffenden Zahlen aus Gründen der Vertraulichkeit als Spanne angegeben werden.
(59)
Unter diesen Voraussetzungen stellt sich die Entwicklung des Unionsverbrauchs wie folgt dar:
(60)
Der Unionsverbrauch stieg von 2011 bis 2013 an, ging von 2013 bis zum Untersuchungszeitraum hingegen wieder zurück. Insgesamt stieg der Verbrauch im Bezugszeitraum um 17 bis 28 %. Der Verbrauchsanstieg von 2011 bis zum Untersuchungszeitraum kam in erster Linie den Einfuhren aus Russland und anderen Drittländern zugute, während die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt zur selben Zeit nur geringfügig zulegten (vgl. Erwägungsgrund 82).
3.
Einfuhren aus dem betroffenen Land

Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(61)
Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren aus dem betroffenen Land anhand von Eurostat-Daten und von Daten, die der mitarbeitende Hersteller des betroffenen Landes vorlegte.
(62)
Die Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelten sich wie folgt:
(63)
Die Menge der Einfuhren aus Russland erhöhte sich von 2011 bis 2013 um 40 bis 50 %, wobei im Untersuchungszeitraum ein leichter Rückgang zu verzeichnen war.
(64)
Der entsprechende Marktanteil stieg von 29 % im Jahr 2011 auf 34 % im Jahr 2012 und blieb dann bis zum Ende des Untersuchungszeitraums konstant.

Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung

(65)
Die Kommission ermittelte den gewogenen Durchschnitt der Einfuhrpreise anhand von Eurostat-Daten und von Daten, die der mitarbeitende Hersteller des betroffenen Landes lieferte. Die Unterbietung der Preise des Wirtschaftszweiges der Union durch Einfuhren aus dem betroffenen Land wurde anhand der Fragebogenantworten des kooperierenden ausführenden Herstellers aus Russland und der Unionshersteller in der Stichprobe ermittelt.
(66)
Der Durchschnittspreis der AHF-Einfuhren aus Russland in die Union entwickelten sich wie folgt:
(67)
Der Durchschnittspreis der AHF-Einfuhren aus Russland war im Bezugszeitraum rückläufig; insgesamt sank er um 2 bis 8 %.
(68)
Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum, indem sie Folgendes verglich: a) den gewogenen Durchschnitt der Verkaufspreise je Warentyp, die der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechnete, und zwar berichtigt auf die Stufe ab Werk, und b) den entsprechenden gewogenen Durchschnitt der Einfuhrpreise je Warentyp, die die russischen mitarbeitenden Herstellern dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellten, und zwar auf CIF-Stufe nach gebührender Berichtigung für Zölle und nach der Einfuhr anfallende Kosten.
(69)
Der Preisvergleich wurde getrennt nach Warentyp für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe durchgeführt, wobei erforderlichenfalls Berichtigungen vorgenommen wurden. Das Ergebnis wurde ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum. Danach betrug der gewogene Durchschnitt der Preisunterbietungsspanne 3 bis 7 % bei den Einfuhren aus Russland auf den Unionsmarkt.
(70)
Diese Preisunterbietung ist an sich schon erheblich; hinzu kommt, dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Union, die im Untersuchungszeitraum durch die gedumpten Preise aus Russland unterboten wurden, unter den Produktionskosten lagen. Wie in den Erwägungsgründen 177 und 179 dargelegt, lag die aus den russischen Preisen resultierende Zielpreisunterbietung im Schnitt bei 12 %.
4.
Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
4.1.
Allgemeine Bemerkungen
(71)
Die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union umfasste nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung eine Beurteilung aller Wirtschaftsindikatoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum beeinflussten.
(72)
Wie in Erwägungsgrund 9 erläutert, wurde bei der Ermittlung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.
(73)
Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Wie in Erwägungsgrund 56 dargelegt, bewertete die Kommission die makroökonomischen Indikatoren für den gesamten Wirtschaftszweig der Union anhand der von den Antragstellern vorgelegten Informationen, die im Falle der Unternehmen in der Stichprobe ordnungsgemäß überprüft wurden. Mikroökonomische Indikatoren bewertete die Kommission lediglich in Bezug auf die Unternehmen in der Stichprobe, und zwar anhand der Fragebogenangaben der Unionshersteller in der Stichprobe. Beide Datenmengen wurden als repräsentativ für die Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.
(74)
Die folgenden makroökonomischen Indikatoren wurden untersucht: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität und Höhe der Dumpingspanne.
(75)
Die folgenden mikroökonomischen Indikatoren wurden untersucht: Durchschnittsstückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.
4.2.
Makroökonomische Indikatoren
4.2.1.
Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
(76)
Die Gesamtproduktion in der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(77)
Die Produktion schwankte im Bezugszeitraum. Zwar stieg sie von 2011 bis 2013 an, ging von 2013 bis zum Untersuchungszeitraum aber wieder zurück. Insgesamt erhöhte sich die Produktionsmenge im Bezugszeitraum um 7 %.
(78)
Die Produktionskapazität erhöhte sich im Bezugszeitraum um 12 %.
(79)
Da die Produktionskapazität stärker anstieg als die Produktionsmenge, sank die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum um 5 %.
(80)
Der ausführende Hersteller behauptete, dass alle AHF-Hersteller in der Lage seien, auch einen anderen Folientyp herzustellen, nämlich Aluminiumkonverterfolie (Aluminium Converter Foil, im Folgenden „ACF” ), und dass sie dieselben Maschinen für die Herstellung beider Folienarten einsetzen würden. Aufgrund dieser Tatsachen seien die Daten des Wirtschaftszweigs der Union bezüglich der Produktionskapazität und der Kapazitätsauslastung bei AHF verfälscht.
(81)
Es trifft zwar zu, dass mehrere Unionshersteller sowohl ACF als auch AHF herstellten, die Untersuchung ergab aber, dass der größte Unionshersteller in der Stichprobe ausschließlich AHF produzierte. Bei den anderen Unionsherstellern in der Stichprobe beruhten die Angaben zur Produktionskapazität und zur Kapazitätsauslastung auf tatsächlichen Zahlen, daher hatte der Umstand, dass sie auch ACF produzierten, keinen Einfluss auf die ausgewiesene gesamte Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung bei AHF. Im Übrigen ergab die Untersuchung, dass die Unionshersteller in der Stichprobe die beiden Folienarten in einem konstanten Verhältnis produzierten. Daher wurde diese Behauptung in dieser Phase zurückgewiesen.
4.2.2.
Verkaufsmenge und Marktanteil
(82)
Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(83)
Die Verkaufsmenge von AHF erhöhte sich im Bezugszeitraum geringfügig. Am stärksten legten die Verkäufe von 2011 bis 2013 zu, nämlich um 4 bis 14 %. Im Untersuchungszeitraum war die Verkaufsmenge rückläufig; alles in allem stieg die Verkaufsmenge im Bezugszeitraum um 2 bis 10 %. Berücksichtigt man jedoch dazu den parallelen Verbrauchsanstieg und den Anstieg der Einfuhren unter anderem aus Russland, so führte der Verkaufsmengenanstieg dazu, dass sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union von 55 % im Jahr 2011 auf 47 % im Untersuchungszeitraum verringerte, was einem Rückgang um 8 Prozentpunkten im Bezugszeitraum entspricht. Der Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union fiel zeitlich mit einem Anstieg des Marktanteils der Einfuhren aus Russland zusammen, wie in Erwägungsgrund 64 erläutert wurde.
4.2.3.
Wachstum
(84)
Obwohl der Unionsverbrauch im Bezugszeitraum um 17 bis 28 % zunahm, erhöhte sich die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union lediglich um 2 bis 10 %, was sich in einem Marktanteilsrückgang um 8 Prozentpunkte ausdrückte.
4.2.4.
Beschäftigung und Produktivität
(85)
Die Beschäftigung und die Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(86)
Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union schwankte im Bezugszeitraum; insgesamt erhöhte sie sich geringfügig um 2 %.
(87)
Von 2011 bis 2013 erhöhte sich die Produktivität, was darauf zurückzuführen war, dass die Produktion stärker zunahm als die Beschäftigung (vgl. Tabelle 4 in Erwägungsgrund 77). Von 2013 bis zum Untersuchungszeitraum sank die Produktivität um 7 %, verharrte jedoch auf einem höheren Niveau als zu Beginn des Bezugszeitraums im Jahr 2011.
4.2.5.
Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping
(88)
Die Dumpingspanne liegt deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Union sind angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land erheblich.
(89)
Der Wirtschaftszweig der Union war noch dabei, sich von dem früheren schädlichen Dumping zu erholen, das von den Einfuhren der gleichen Ware mit Ursprung in China, Brasilien und Armenien herrührte. Diese Maßnahmen sind derzeit Gegenstand einer parallelen Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung (vgl. Erwägungsgrund 3).
4.3.
Mikroökonomische Indikatoren
4.3.1.
Preise und preisbeeinflussende Faktoren
(90)
Die Durchschnittsverkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(91)
Der durchschnittliche Stückverkaufspreis, den der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, sank im Bezugszeitraum stetig um insgesamt 11 %.
(92)
Trotz dieser rückläufigen Entwicklung verharrten die Produktionsstückkosten über dem Durchschnittsverkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union; somit war der Wirtschaftszweig — abgesehen vom Jahr 2013 — nicht in der Lage, mit seinem Verkaufspreis die Produktionskosten zu decken. Aufgrund des Preisdrucks durch die gedumpten Einfuhren aus Russland war es dem Wirtschaftszweig der Union nämlich unmöglich, seinen Verkaufspreis anzuheben.
(93)
Mehrere interessierte Parteien brachten vor, die Entwicklung des Verkaufspreises des Wirtschaftszweigs der Union folge der Entwicklung der Aluminiumpreise an der Londoner Metallbörse (London Metal Exchange), weshalb die Preise der russischen Einfuhren keinerlei Einfluss auf den Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union hätten. Daher sei der Schluss unzulässig, die russischen Einfuhrpreise würden die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union unterbieten. Die Untersuchung ergab zwar, dass der Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union dem Aluminiumpreistrend an der Londoner Metallbörse folgte. Dies tut aber der Tatsache keinen Abbruch, dass die Preise der Einfuhren aus Russland die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten und einen derartigen Preisdruck auf den Unionsmarkt ausübten, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Verkaufspreise nicht auf ein kostendeckendes Niveau anheben konnte. Dieses Vorbringen ist folglich zurückzuweisen.
4.3.2.
Arbeitskosten
(94)
Die Durchschnittsarbeitskosten des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(95)
Von 2011 bis zum Untersuchungszeitraum sanken bei den Unionsherstellern in der Stichprobe die Durchschnittsarbeitskosten je Beschäftigten um 5 %. Von 2011 bis 2012 stiegen die Arbeitskosten um 2 % an, von 2012 bis 2013 verringerten sie sich und blieben im Untersuchungszeitraum anschließend stabil.
4.3.3.
Lagerbestände
(96)
Die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(97)
Die Lagerbestände können in dieser Branche nicht als relevanter Schadensindikator gelten, da Produktion und Verkauf hauptsächlich auf Bestellung erfolgen, weshalb die Hersteller in der Regel nur geringe Mengen auf Lager halten. Aus diesem Grund wird die Entwicklung der Lagerbestände lediglich informationshalber angegeben.
(98)
Insgesamt nahmen die Schlussbestände im Bezugszeitraum um 8 % zu. Die Lagerbestände erhöhten sich von 2011 bis 2013 um 10 %, um von 2013 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums wieder leicht abzunehmen. Die Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion blieben im gesamten Bezugszeitraum konstant.
4.3.4.
Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
(99)
Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(100)
Die Kommission ermittelte die Rentabilität der Unionshersteller in der Stichprobe als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Im Bezugszeitraum fuhr der Wirtschaftszweig der Union Verluste ein, mit Ausnahme des Jahres 2013, in dem er Gewinne erzielte, die geringfügig über dem Break-even-Punkt lagen. Die Rentabilität sank 2011 und 2012, stieg 2013 wieder an und fiel dann im Untersuchungszeitraum wieder auf einen ähnlichen Wert wie 2011. Insgesamt stieg die Rentabilität im Bezugszeitraum um 4 %, was einem Anstieg um 0,1 Prozentpunkte entspricht und es dem Wirtschaftszweig der Union nicht ermöglichte, im Untersuchungszeitraum Gewinne zu erzielen. Ursache dieser Entwicklung war im Wesentlichen der Preisdruck der Einfuhren aus Russland; die Waren wurden nämlich zu gedumpten Preisen in die Union eingeführt, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten, weshalb dieser nicht in der Lage war, seine Verkaufspreise auf ein produktionskostendeckendes Niveau anzuheben.
(101)
Unter dem Nettocashflow ist die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union zu verstehen, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Die Cashflow-Schwankungen wurden im Bezugszeitraum immer stärker. Insgesamt nahm der Nettocashflow im Bezugszeitraum um 30 % zu. Es sei indessen darauf hingewiesen, dass der Cashflow in absoluten Zahlen auf niedrigem Niveau verblieb, wenn man ihn am Gesamtumsatz der betreffenden Ware misst.
(102)
Die Investitionen stiegen im Bezugszeitraum um 47 %. Von 2011 bis 2012 legten sie um 65 % zu; 2013 gingen sie zurück, um im Untersuchungszeitraum wieder anzusteigen. Dabei handelte es sich hauptsächlich um Investitionen die für neue Maschinen erforderlich waren; verglichen mit dem Gesamtumsatz verharrten diese Investitionen im Untersuchungszeitraum auf recht niedrigem Niveau.
(103)
Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Wie die anderen Finanzindikatoren war auch die Kapitalrendite bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware ab 2011 negativ, mit Ausnahme des Jahres 2013, in dem sie 0 % betrug, was dem Trend bei der Rentabilität entspricht. Insgesamt nahm die Kapitalrendite im Bezugszeitraum mit 8 % leicht zu.
(104)
Was die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten betrifft, so schwächten die verschlechterten Möglichkeiten der Unionshersteller in der Stichprobe, Liquidität für die gleichartige Ware zu generieren, deren Finanzlage, da sich dadurch die Innenfinanzierungsmittel verringerten. Die Untersuchung ergab, dass sich die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten über den Bezugszeitraum insgesamt verschlechterten.
5.
Schlussfolgerung zur Schädigung
(105)
Einige Hauptschadensindikatoren wiesen eine negative Entwicklung auf. Aus Sicht der Rentabilität war der Wirtschaftszweig fast im ganzen Bezugszeitraum defizitär, mit Ausnahme des Jahres 2013, in dem die Rentabilität knapp über den Break-even-Punkt stieg; im Untersuchungszeitraum erzielte der Wirtschaftszweig der Union einen negativen Gewinn von – 2,1 %. Die Einfuhrpreise gingen im Bezugszeitraum um 11 % zurück. Die Stückkosten, die ebenfalls um 11 % sanken, verharrten im gesamten Bezugszeitraum über dem Durchschnittsverkaufspreis, mit Ausnahme des Jahres 2013. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union sank um 8 Prozentpunkte, d. h. von 55 % im Jahr 2011 auf 47 % im Untersuchungszeitraum.
(106)
Einige Schadensindikatoren entwickelten sich im Bezugszeitraum positiv. In dieser Zeit erhöhten sich die Produktionsmenge um 7 % und die Produktionskapazität um 12 %. Diese Erhöhungen konnten allerdings mit dem deutlichen stärkeren Verbrauchsanstieg im Bezugszeitraum um 17 bis 28 % nicht mithalten. Die Verkaufsmenge legte im Bezugszeitraum um 2 bis 10 % zu. Auf einem Markt mit expandierendem Verbrauch ergab sich daraus jedoch kein Marktanteilszuwachs; vielmehr kam es zu einem Marktanteilsverlust von 8 Prozentpunkten. Die Investitionen stiegen im Bezugszeitraum um 47 %. Sie betrafen neue Maschinen und verharrten im Untersuchungszeitraum auf recht niedrigem Niveau. Auch der Cashflow erhöhte sich im Bezugszeitraum zwar um 30 %, verblieben aber auf niedrigem Niveau. Diese positiven Entwicklungen schließen daher das Vorliegen einer Schädigung nicht aus.
(107)
Die russischen Behörden wandten ein, die Analyse der öffentlich verfügbaren Finanzunterlagen der Antragsteller habe keine bedeutende Schädigung ergeben. Dies steht im Widerspruch zu den Ergebnissen der Untersuchung, die auf tatsächlichen, überprüften AHF-Angaben des Wirtschaftszweigs der Union beruhen. Einige der Unionshersteller stellten nämlich nicht nur AHF her, weshalb die öffentlich verfügbaren Finanzunterlagen keinen Aufschluss über die tatsächliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union bei AHF geben. Daher sollten sich die Schlussfolgerungen zur Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung nicht auf öffentlich zugängliche Finanzunterlagen stützen, sondern auf die detaillierteren, überprüften Angaben, die bei der Untersuchung vorlagen. Mithin wurde dieser Einwand zurückgewiesen.
(108)
Aufgrund der dargelegten Sachlage kam die Kommission in dieser Phase zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.
E.
SCHADENSURSACHE
(109)
Die Kommission prüfte nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung, ob die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Ferner prüfte die Kommission nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus Russland nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde. Dabei handelt es sich um folgende Faktoren:
1.
Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
(110)
Um festzustellen, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren von AHF aus Russland und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union besteht, analysierte die Kommission die Menge und die Preise der von der Untersuchung betroffenen Einfuhren und untersuchte, inwieweit diese zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben.
(111)
Die Untersuchung ergab, dass die Menge der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus Russland im Bezugszeitraum zwischen 35 und 45 % zunahm, was im selben Zeitraum zu einem Marktanteilszuwachs von rund 5 % führte. Dieser Anstieg fiel zeitlich mit einem Marktanteilsverlust des Wirtschaftszweigs der Union von 8 Prozentpunkten zusammen.
(112)
Gleichzeitig drückten die Preise der Einfuhren aus Russland die Preise auf dem Unionsmarkt; sie sanken im Bezugszeitraum um 2 bis 8 % und unterboten die verlustbringenden Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union im Schnitt um 3 bis 7 %, woraus sich eine Zielpreisunterbietungsspanne von rund 12 % ergab. Bei dieser an sich schon erheblichen Preisunterbietung darf nicht übersehen werden, dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum meist unter den Produktionskosten lagen. Der Wirtschaftszweig der Union musste seine Preise im Bezugszeitraum senken, um einen weiteren Marktanteilsverlust zu verhindern.
(113)
Gleichwohl stiegen die Einfuhren aus Russland weitgehend auf Kosten der Marktanteile der Einfuhren aus Brasilien und China, nachdem Antidumpingmaßnahmen gegen diese Länder eingeführt worden waren, ohne dass sich der Wirtschaftszweig der Union von den vorausgegangenen Dumpingpraktiken der besagten Länder vollständig erholen konnte. Dies führte dazu, dass der Wirtschaftszweig der Union von 2011 bis zum Untersuchungszeitraum Verluste einfuhr, mit Ausnahme des Jahres 2013, in dem die Rentabilität zwar leicht positiv war, aber weiter unter der Zielgewinnspanne von 5 % verblieb (vgl. Erwägungsgründe 176 und 177).
(114)
Der ausführende Hersteller brachte vor, der Anstieg der Einfuhren aus Russland sei auf die Einführung von Maßnahmen gegenüber China, Brasilien und Armenien zurückzuführen, da die betreffenden Maßnahmen anderen Drittländern den Zugang zum Unionsmarkt erleichtert hätten, somit auch Russland.
(115)
Die Untersuchung ergab, dass die russischen Ausfuhren die chinesischen und brasilianischen Marktanteile in der Union tatsächlich weitgehend übernahmen. Allerdings erfolgten die Einfuhren aus Russland zu Dumpingpreisen, die die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten; zudem fielen sie mit der Lageverschlechterung des Wirtschaftszweigs der Union zeitlich zusammen. Aus dieser Sachlage ergibt sich ein eindeutiger ursächlicher Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus Russland und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union; dabei ist irrelevant, ob die Einfuhren aus Russland nur deshalb zunahmen, weil Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus anderen Drittländern eingeführt worden waren. In dieser Phase wurde dieses Vorbringen folglich zurückgewiesen. Selbst wenn die Verhängung von Antidumpingzöllen auf die Einfuhren aus China, Brasilien und Armenien irgendwelche Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union gehabt haben sollte, wäre dies nur eine mittelbare Ursache und könnte nicht als „andere Faktoren” im Sinne des Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung herangezogen werden. Die Untersuchung ergab, dass es die gedumpten Einfuhren aus Russland waren, die die Schädigung verursachten. Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14. November 2013 in der Sache Rat der Europäischen Union/Gul Ahmed Textile Mills Ltd., C-638/11 P.
(116)
In Würdigung dieser Sachlage gelangte die Kommission in dieser Phase zu dem Schluss, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zeitlich mit dem deutlichen Anstieg der Einfuhren zu gedumpten Preisen mit Ursprung in Russland zusammenfiel und dass die Einfuhren aus Russland entscheidend dazu beitrugen, dass sich der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum nicht erholte, sondern eine bedeutende Schädigung erlitt.
2.
Auswirkungen anderer Faktoren
2.1.
Auswirkungen der Einfuhren aus anderen Drittländern
(117)
Die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(118)
Die Einfuhren aus China und Brasilien unterliegen derzeit Antidumpingzöllen. Einfuhren aus Brasilien waren im gesamten Bezugszeitraum nicht zu verzeichnen. Die Einfuhrmengen aus der VR China gingen im Bezugszeitraum um 47 bis 57 % zurück, was einem Marktanteilsverlust von 4 auf 2 %, d. h. einem Rückgang um 2 Prozentpunkte, entsprach. Sowohl die Einfuhrmengen als auch der Marktanteil blieben im gesamten Bezugszeitraum auf niedrigem Niveau. Die chinesischen Preise sanken im Bezugszeitraum um 5 %. Hier sei angemerkt, dass im Untersuchungszeitraum etwa 75 % aller Einfuhren aus China im Rahmen der aktiven Veredelung, also antidumpingzollfrei, auf den Unionsmarkt gelangten. Diese Einfuhren, die einen Marktanteil von über 1 % ausmachten, standen im direkten Wettbewerb mit den Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Union und unterboten die Unionspreise um rund 13 %.
(119)
Im Bezugszeitraum legten die Einfuhren aus der Türkei um 125 bis 139 % zu; dabei erhöhte sich ihr Marktanteil von etwa 7 auf 13 %. Die türkischen Einfuhrpreise gingen im Bezugszeitraum um 13 % zurück, blieben jedoch über dem Preisniveau der Einfuhren aus anderen Drittländern, einschließlich Russland und China, und wiesen ein ähnliches Niveau auf wie die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum.
(120)
Insgesamt legten die Einfuhren aus anderen Drittländern zwischen 2 und 15 % zu. Da der Unionsverbrauch jedoch anstieg, sank ihr Gesamtmarktanteil von 4 % im Jahr 2011 auf rund 2 % im Jahr 2013; danach stieg er bis zum Ende des Untersuchungszeitraums auf 4 %; die Preise waren niedriger als die Preise des Wirtschaftszweigs der Union (mit Ausnahme des Jahres 2012).
(121)
Aus diesem Sachverhalt lässt sich schließen, dass die Einfuhren aus China sogar auf ihrem niedrigen Niveau teilweise zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen, ohne dass damit aber der ursächliche Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus Russland und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aufgehoben würde. Es ist ferner davon auszugehen, dass die Einfuhren aus der Türkei teilweise zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben könnten; angesichts der geringeren Mengen und der höheren Preise im Vergleich zu den russischen Ausfuhren heben die Einfuhren aus der Türkei den ursächlichen Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus Russland und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aber nicht auf.
(122)
Eine interessierte Partei wandte ein, die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei den Einfuhren aus der Türkei und Südkorea zuzuschreiben. Im Falle der Türkei wurde der Schluss gezogen, dass die Einfuhren teilweise zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben könnten, ohne dass damit aber der ursächliche Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus Russland und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aufgehoben würde. In Bezug auf Südkorea brachte die besagte Partei vor, die Einfuhren würden dem Freihandelsabkommen zwischen der EU und Südkorea(5) unterliegen, das 2011 in Kraft trat. Im gesamten Bezugszeitraum waren die Einfuhrmengen aus Südkorea indessen verschwindend gering. Somit wurden diese Einwände in dieser Phase zurückgewiesen.
2.2.
Entwicklung des Unionsverbrauchs
(123)
Im Bezugszeitraum stieg der Unionsverbrauch erheblich, nämlich um 17 bis 28 %. Dieser Anstieg lässt sich in erster Linie mit dem Anstieg der Einfuhren erklären, da die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum nur unwesentlich zunahmen und sein Marktanteil sogar um rund 8 Prozentpunkte sank. Gleichzeitig konnten die Einfuhren aus Russland beim Marktanteil um rund 5 Prozentpunkte zulegen. Daraus wurde der Schluss gezogen, dass die Verbrauchsentwicklung nicht zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrug.
(124)
Der ausführende Hersteller behauptete, die Einfuhren aus Russland oder die etwaigen schädigenden Auswirkungen dieser Einfuhren hätten nicht wesentlich zugenommen, da die Einfuhren aus Russland lediglich der Verbrauchsentwicklung gefolgt seien, während der Wirtschaftszweig der Union seine ACF-Verkäufe auf Kosten von AHF gesteigert habe.
(125)
Wie in Erwägungsgrund 132 dargelegt, konnte die Behauptung, der Wirtschaftszweig der Union habe seine ACF-Verkäufe auf Kosten von AHF gesteigert, durch die Untersuchung nicht erhärtet werden; aus diesem Grund wurde die Behauptung zurückgewiesen. Die Untersuchung ergab, dass die gedumpten Einfuhren aus Russland zunahmen und den Unionsmarkt preislich unter Druck setzten. Diesbezüglich wurde als irrelevant erachtet, dass die russischen Einfuhren der Verbrauchsentwicklung folgten. Die Behauptung wurde daher zurückgewiesen.
2.3.
Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union
(126)
Der ausführende Hersteller wandte ein, die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei auf die schlechte Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union zurückzuführen.
(127)
Die Ausfuhrmenge des Wirtschaftszweigs der Union entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(128)
Die Untersuchung ergab, dass die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union in andere Drittländer nach wie vor gering sind im Vergleich zu den Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt, wenngleich sie im Bezugszeitraum anstiegen. Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass die Ausfuhrpreise der Unionshersteller in der Stichprobe die durchschnittlichen Verkaufsstückpreise in der Union überstiegen und produktionskostendeckend waren. Darüber hinaus stellt die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union (vgl. Erwägungsgrund 99) allein auf die Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt ab, deshalb blieben etwaige Auswirkungen der Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf die Märkte anderer Drittländer bei dieser Analyse unberücksichtigt. Aus diesem Grund wurde dieser Einwand zurückgewiesen.
2.4.
Tätigkeit des Wirtschaftszweigs der Union auf dem ACF-Markt
(129)
Einige Unionshersteller produzierten sowohl AHF als auch ACF. ACF ist eine andere Ware als AHF und wird für andere Zwecke verwendet. Für die Produktion von AHF und ACF wurden indessen dieselben Produktionseinrichtungen und -anlagen genutzt (vgl. Erwägungsgrund 80). Einige interessierte Parteien brachten vor, der Wirtschaftszweig der Union habe die Produktion und den Verkauf der lukrativeren ACF auf Kosten von AHF gesteigert, folglich sei ein etwaiger Rückgang der Verkaufsmenge und des Marktanteils bei AHF durch diese Umstellung bedingt und nicht etwa durch die Zunahme der AHF-Einfuhren aus Russland.
(130)
Zusätzlich brachte der ausführende Hersteller vor, die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei auf die negative Entwicklung des ACF-Marktes zurückzuführen; der Wirtschaftszweig der Union habe vorgegeben, durch die Einfuhren dieser Ware aus China geschädigt worden zu sein, weshalb die Kommission im Dezember 2014 ein diesbezügliches Antidumpingverfahren eingeleitet habe(6).
(131)
Die Untersuchung ergab jedoch, dass die Unionshersteller von AHF und ACF trotzt einiger Überschneidungen nicht identisch waren. So produzierte der größte Unionshersteller von AHF in der Stichprobe der jetzigen Untersuchung ausschließlich AHF, wohingegen die anderen Unionshersteller in der Stichprobe AHF und ACF im Bezugszeitraum in einem relativ konstanten Verhältnis herstellten und verkauften. Die Untersuchung lieferte folglich keine Bestätigung für die Behauptung, der Wirtschaftszweig der Union habe seine Produktion von AHF auf ACF umgestellt. Außerdem ergab die Untersuchung, dass die Unionshersteller, die sowohl AHF als auch ACF herstellten, die Produktion nicht ohne Weiteres von einer Ware auf die andere umstellen könnten, da beide Waren zwecks Effizienzmaximierung in bestimmten Mengen hergestellt werden müssen.
(132)
Eine interessierte Partei brachte vor, die ACF-Einfuhren aus China hätten sich auf die Gesamtlage des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt und somit die bedeutende Schädigung des AHF-Wirtschaftszweigs der Union hervorgerufen. Das in den Erwägungsgründen 71 bis 107 analysierte Schadensbild und die Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 108, wonach der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung erlitt, bezog sich ausschließlich auf die Produktion und den Verkauf von AHF. Die etwaigen Auswirkungen einer angeblichen Schädigung aufgrund der Herstellung und des Verkaufs von ACF durch diejenigen Unionshersteller, die sowohl ACF als auch AHF herstellten, gehen somit nicht aus dem besagten Schadensbild hervor. Daher wurde dieses Vorbringen in dieser Phase zurückgewiesen.
2.5.
Rohstoffkosten
(133)
Aluminium, der wichtigste Rohstoff zur Herstellung von AHF, verursachte im Untersuchungszeitraum rund 75 % der Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union.
(134)
Der ausführende Hersteller brachte vor, der Wirtschaftszweig der Union sei im Nachteil, weil er nicht vertikal integriert sei und Aluminium einkaufen müsse. Außerdem seien die Preise für Aluminium in der Union aufgrund der geltenden Zölle auf Rohaluminium um 3 bis 6 % höher, wodurch sich die Intra-EU-Prämie auf Metalle erhöhe, die Teil des Metallpreises und somit auch des Aluminiumpreises sei.
(135)
Die weltweite Referenz für den Preis von Primäraluminium ist die Notierung an der Londoner Metallbörse (London Metal Exchange, LME). Die Prämie ist ein Aufschlag auf den LME-Kassakurs; aus beiden Komponenten ergibt sich der Gesamtpreis, der Hütten oder Händlern für Aluminium zu zahlen ist. Die LME-Preise fielen im Bezugszeitraum um über 20 %. Die Prämie stieg im Bezugszeitraum um mehr als das Doppelte. Betrachtet man die Aluminiumgesamtkosten als Summe aus LME-Preis und Prämie, so sind die Kosten im Bezugszeitraum um etwa 11 % gesunken.
(136)
Die Untersuchung ergab, dass dem Wirtschaftszweig der Union und dem russischen ausführenden Hersteller vergleichbare Kosten bei der Beschaffung des Rohstoffs zur AHF-Herstellung entstanden, da die Marktpreise für diesen Rohstoff sowohl in Russland als auch auf dem Unionsmarkt direkt an die LME gekoppelt sind. Daher sind die Vorbringen in Erwägungsgrund 134 zurückzuweisen. Zwar sanken bei AHF die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union wie auch die Preise für die Einfuhren aus Russland parallel zur Aluminiumpreisnotierung an der LME, die Untersuchung ergab aber, dass die russischen AHF-Einfuhrpreise im Bezugszeitraum permanent unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen und diese im Untersuchungszeitraum um 3 bis 7 % unterboten. Wie bereits in Erwägungsgrund 92 erwähnt, zeigte die Untersuchung, dass die AHF-Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union die Produktionsstückkosten aufgrund des Preisdrucks durch die gedumpten Einfuhren nicht decken konnten, obwohl die Produktionsstückkosten sanken. Daher ist dieses Vorbringen in dieser Phase zurückzuweisen.
3.
Schlussfolgerung zur Schadensursache
(137)
Die dargelegte Analyse ergab eine deutliche Zunahme der Menge und des Marktanteils der gedumpten Einfuhren mit Ursprung in Russland im Bezugszeitraum und zeitlich parallel dazu einen Rückgang der Einfuhrpreise.
(138)
Der Marktanteilszuwachs fiel zeitlich mit einem beträchtlichen Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union zusammen. Der Preisdruck der Einfuhren auf den Unionsmarkt hinderte den Wirtschaftszweig der Union daran, seine Verkaufspreise auf ein gewinnbringendes Niveau anzuheben, obwohl seine Produktionsstückkosten sanken; daraus ergaben sich Verluste für den Wirtschaftszweig der Union. Folglich war der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage, sich vollständig von den Auswirkungen der zuvor gedumpten Einfuhren aus Brasilien, China und Armenien zu erholen, weshalb er im Untersuchungszeitraum eine bedeutende Schädigung erlitt.
(139)
Alle bekannten Faktoren, die Einfluss auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union haben, wurden von der Kommission ordnungsgemäß von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt, beispielsweise die Auswirkungen der Einfuhren aus anderen Drittländern, die Entwicklung des Unionsverbrauchs, die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union, die Tätigkeit des Wirtschaftszweigs der Union auf dem ACF-Markt und die Rohstoffkosten.
(140)
Die Untersuchung dieser anderen Faktoren ergab, dass insbesondere die Einfuhren aus der Türkei und China zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben könnten. In Anbetracht der höheren Preise und der geringeren Menge der Einfuhren aus der Türkei im Vergleich zu den Einfuhren aus Russland und in Anbetracht der geringfügigen chinesischen Einfuhren wurde der Schluss gezogen, dass diese Faktoren den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus Russland und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht aufheben konnten.
(141)
In Würdigung dieser Sachlage gelangte die Kommission in dieser Phase zu dem Schluss, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land verursacht wurde und dass die anderen Faktoren — einzeln betrachtet und in ihrer kombinierten Wirkung — den ursächlichen Zusammenhang nicht aufhoben. Die Schädigung besteht vor allem aus finanziellen Verlusten und dem Verlust von Marktanteilen auf dem Unionsmarkt.
F.
UNIONSINTERESSE
1.
Vorbemerkung
(142)
Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob sich eindeutig der Schluss ziehen lässt, dass im vorliegenden Fall die Einführung von Maßnahmen trotz der Feststellung schädigenden Dumpings dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich derjenigen des Wirtschaftszweigs der Union, der Händler, der Einführer und der Verwender.
2.
Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(143)
Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union sich nicht vollständig vom früheren Dumping erholte und durch die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land im Untersuchungszeitraum eine bedeutende Schädigung erlitt. Die wesentlichen Schadensindikatoren entwickelten sich negativ, insbesondere der Marktanteil und die Rentabilität.
(144)
Nach Einführung der Maßnahmen dürften die Preise ansteigen und der Wirtschaftszweig der Union dürfte von dem Preisdruck befreit sein, der derzeit von den gedumpten Einfuhren ausgeht. Der Wirtschaftszweig der Union dürfte somit seine Preise erhöhen und damit seine Produktionskosten decken können; nach und nach dürfte er die Gewinnzone erreichen. Zudem wird der Wirtschaftszweig der Union seine Verkaufsmenge erhöhen und seinen Anteil am Unionsmarkt ausbauen können.
(145)
Ohne Maßnahmen dürfte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union sehr wahrscheinlich weiter verschlechtern, insbesondere angesichts der im Untersuchungszeitraum erlittenen Verluste und des erwarteten anhaltenden Preisdrucks durch die gedumpten Einfuhren aus Russland. Weitere Verluste von Marktanteile werden zu verzeichnen sein, da die Kunden des Wirtschaftszweigs der Union nach und nach zu den Niedrigpreiseinfuhren aus Russland umschwenken dürften. Auch wird der Preisdruck durch die gedumpten Einfuhren den Wirtschaftszweig der Union daran hindern, seine Preise zu erhöhen, da er gezwungen sein wird, sich an das niedrige Preisniveau der russischen Einfuhren anzupassen. Unter diesen Bedingungen wird der Wirtschaftszweig der Union weiterhin erhebliche Verluste hinnehmen müssen.
(146)
Der ausführende Hersteller brachte vor, dass der Wirtschaftszweig der Union ohne die Konkurrenz aus Russland wahrscheinlich an Effizienz verlieren würde und seine Wettbewerbsfähigkeit auf dem Weltmarkt einbüßen würde. Außerdem würden die Antidumpingmaßnahmen zu einer Verzerrung des Weltmarkts führen.
(147)
Zum einen sollten die Antidumpingmaßnahmen nur wieder gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Unionsmarkt herstellen, ohne die Belieferung des Unionsmarkts mit russischen Einfuhren zu fairen Preisen zu verhindern. Zum anderen legte der ausführende Hersteller weder dar, inwieweit die Antidumpingzölle den weltweiten Wettbewerb verfälschen würden, noch inwieweit sie sich auf die Effizienz des Wirtschaftszweigs der Union auswirken könnten. Diese Vorbringen wurden daher nicht ausreichend durch Belege untermauert. Die Untersuchung ergab vielmehr, dass der Wirtschaftszweig der Union aufgrund der Antidumpingmaßnahmen seine Rentabilität verbessern und seine Verkaufspreise sowie seine Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt erhöhen könnte. Daher wurden diese Vorbringen in dieser Phase zurückgewiesen.
(148)
Der ausführende Hersteller brachte auch vor, dass die AHF-Nachfrage hohen Schwankungen unterläge und dass viele Kunden bei Einführung von Maßnahmen zu Alternativen wie etwa Haushaltsfolien aus Polyethylen wechseln könnten; die Maßnahmen würden somit nicht zu einer größeren Verkaufsmenge für den Wirtschaftszweig der Union führen, sondern vielmehr zu einem weiteren Rückgang. Die Untersuchung ergab allerdings, dass ein Ersetzen von AHF durch alternative Verpackungsarten aufgrund der spezifischen Merkmale von AHF (beispielsweise Hitzebeständigkeit und Lichtschutz) sehr schwierig ist. Daher sollte dieses Vorbringen in dieser Phase zurückgewiesen werden.
(149)
Daher wurde in dieser Phase der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingzöllen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt.
3.
Interesse der Einführer/Händler
(150)
Kein am Handel, also an der Einfuhr oder am Weiterverkauf von AHF beteiligtes Unternehmen meldete sich nach der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung. Der Untersuchung zufolge verkauften der Wirtschaftszweig der Union und die ausführende Hersteller weitestgehend direkt an die Verwender. Aufgrund dieser Sachlage gibt es keinen Hinweis darauf, dass die Einführung von Maßnahmen sich negativ auf die Lage der Einführer/Händler auswirken würde.
4.
Interesse der Verwender
(151)
Die Verwender in der Union sind Umwickler, die mit Verpackungsmaterialien (Aluminiumfolie, aber auch Papier oder Plastik) handeln, die sie zuvor auf kleinere Rollen (Verbraucherrollen) umgewickelt und in Aufmachungen für industrielle Kunden und den Einzelhandel verpackt haben. An die sieben Unternehmen, die sich gemeldet hatten, wurden Fragebogen verschickt. Vier Unternehmen arbeiteten mit und beantworteten den Fragebogen. Bei drei dieser Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt.
(152)
Die Untersuchung ergab. das AHF mit einem Anteil von 80 % an den Gesamtherstellkosten der wichtigste Rohstoff der Umwickler ist.
(153)
Im Untersuchungszeitraum verfügten die mitarbeitenden Verwender im Wesentlichen über drei AHF-Bezugsquellen, den Wirtschaftszweig der Union. die Türkei und Russland. Drei der mitarbeitenden Verwender kauften AHF in erster Linie vom Wirtschaftszweig der Union und führten nur in geringerem Umfang ein; einer von ihnen führte AHF nur aus der Türkei, nicht aber aus Russland ein. Der vierte mitarbeitende Verwender kaufte seine AHF vorrangig in Russland und bezog nur kleinere Mengen vom Wirtschaftszweig der Union. Alle mitarbeitenden Unternehmen führten AHF auch aus der Türkei ein.
(154)
Da Umwickler ein breites Spektrum von Verpackungsmaterialien anbieten, machte die AHF-Tätigkeit der drei mitarbeitenden Unternehmen, welche die betroffene Ware in Russland bezogen, weniger als ein Sechstel, höchstens aber ein Viertel ihrer Gesamttätigkeit aus. Bei dem Unternehmen, das die betroffene Ware nicht in Russland bezog, machte die AHF-Tätigkeit weniger als ein Drittel seiner Gesamttätigkeit aus.
(155)
Nach eigenen Angaben arbeiteten alle mitarbeitenden Unternehmen im Untersuchungszeitraum insgesamt gewinnbringend. Allerdings konnte ein Unternehmen seine VVG-Kosten nicht eindeutig der AHF-Tätigkeit zuordnen; daher konnte zur Rentabilität dieses Unternehmens keine eindeutige Schlussfolgerung gezogen werden.
(156)
Zudem ergab die Untersuchung, dass es zahlreiche Bezugsquellen gibt und die Umwickler bereit sind, ihre Bezugsquellen bei Bedarf zu wechseln (vgl. Erwägungsgründe 165 bis 168).
(157)
Auch hätten die Umwickler immer noch die Möglichkeit, den Antidumpingzoll an ihre Kunden weiterzugeben, insbesondere wenn die Preise ihres wichtigsten Rohstoffs wie im Bezugszeitraum weiterhin stetig zurückgehen.
(158)
Unter diesen Voraussetzungen sprechen die Verfügbarkeit anderer Bezugsquellen, die Möglichkeit, den Zoll an die Kunden weiterzugeben, und die in einigen Fällen hohe Rentabilität dafür, dass die etwaigen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Umwickler begrenzt wären, auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Einführung der Maßnahmen gegenüber Russland die Rentabilität der Umwickler beeinträchtigt.
(159)
Der ausführende Hersteller brachte vor, dass die Einführung von Antidumpingzöllen die großen Einzelhändler schädigen würde, führte dieses Vorbringen aber nicht weiter aus. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass sich kein großer Einzelhändler bei dieser Untersuchung meldete.
(160)
Einige interessierte Parteien wandten ferner ein, dass die Einführung von Maßnahmen die Rentabilität der Umwickler beeinträchtigen würde. Wie jedoch bereits in den Erwägungsgründen 153 bis 160 dargelegt, dürften die Auswirkungen auf die Rentabilität der Umwickler begrenzt sein, vor allem wenn man bedenkt, dass ihnen mehrere Bezugsquellen zur Verfügung stehen und dass sie die durch die Einführung von Zöllen verursachten Mehrkosten zumindest teilweise an ihre Kunden weitergeben können.
(161)
Außerdem gelten seit fünf Jahren bereits Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus China, Brasilien und Armenien (vgl. Erwägungsgrund 118). Im Untersuchungszeitraum, der zur Einführung jener Maßnahmen führte, lag die Rentabilität der Umwickler der Untersuchung zufolge zwischen – 2 und + 2 %(7). Trotz der Maßnahmen blieben die Umwickler lebensfähig und steigerten in einigen Fällen sogar ihre Gewinne, denn die laufende Untersuchung ergab, dass alle mitarbeitenden Umwickler rentabel sind. Aus diesem Grund wurde dieses Argument zurückgewiesen.
(162)
Des Weiteren wurde vorgebracht, dass auf dem nachgelagerten Markt großer Wettbewerb durch die Einfuhren von Verbraucherrollen herrsche. Einigen interessierten Parteien zufolge würde die Einführung von Antidumpingmaßnahmen auf AHF die Umwickler in der Union benachteiligen, da sie einen Antidumpingzoll auf ihren Rohstoff zahlen müssten und somit gegenüber Einfuhren der nachgelagerten Waren nicht mehr konkurrenzfähig wären. Außerdem würde die Einführung von Maßnahmen auf AHF dazu führen, dass verstärkt Verbraucherrollen aus Russland eingeführt würden. In diesem Fall würde das Umwickeln in Russland statt in der Union erfolgen, was die Umwickler schwer treffen würde, da sie dann mit den Niedrigpreiseinfuhren von Verbraucherrollen im Wettbewerb stünden. Das Risiko, dass Einfuhren der betroffenen Ware durch Einfuhren nachgelagerter Ware ersetzt werden könnten, ist jedoch per se kein Grund, auf Antidumpingmaßnahmen zu verzichten. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass 2013 Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren von Verbraucherrollen aus China(8) eingeführt wurden, wodurch sich der nachgelagerte Wirtschaftszweig von den gedumpten, eine bedeutende Schädigung verursachenden Einfuhren erholte. Zudem ergab die Untersuchung, dass die aus Russland eingeführte AHF den Bedarf der Umwickler nur teilweise deckt und dass es mehrere andere Bezugsquellen gibt, die keinen Antidumpingmaßnahmen unterliegen. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.
(163)
Aus diesen Gründen wird in dieser Phase des Verfahrens der Schluss gezogen, dass die Auswirkungen auf die Verwender nicht derart wären, dass die Maßnahmen als dem Interesse der Union zuwiderlaufend angesehen werden müssten.
5.
Bezugsquellen
(164)
Mehrere interessierte Parteien brachten vor, die Einführung von Antidumpingzöllen gegenüber Russland könnte zu einem Lieferengpass auf dem Unionsmarkt führen, da die Kapazität des Wirtschaftszweigs der Union nicht ausreiche, den Bedarf der Union zu decken; außerdem stünden den Umwicklern, wie bereits gesagt, keine anderen Bezugsquellen in ausreichender Zahl zur Verfügung.
(165)
Der Untersuchung zufolge verfügt der Wirtschaftszweig der Union über freie Kapazität und kann die Produktion und die Verkäufe von AHF in der Union steigern. Zudem gibt es mit der Türkei, Armenien und Südafrika sowie in geringerem Umfang mit Indien alternative Bezugsquellen. Des Weiteren werden die Antidumpingzölle gegenüber China und Brasilien zurzeit einer Überprüfung unterzogen; die diesbezüglichen Feststellungen dürften spätestens Januar 2016 veröffentlicht werden. Im Übrigen besteht das Ziel der Antidumpingmaßnahmen lediglich darin, auf dem Unionsmarkt wieder faire Wettbewerbsbedingungen herzustellen; russische Einfuhren können somit weiterhin zu fairen Preisen auf den Unionsmarkt kommen.
(166)
Eine interessierte Partei wandte ein, der Wirtschaftszweig der Union würde seine Produktion und seine Verkäufe von AHF sehr wahrscheinlich nicht erhöhen, sondern vielmehr seine Tätigkeiten im ACF-Sektor ausbauen. Dieser Einwand beruhte auf der Annahme, dass der Wirtschaftszweig der Union seine AHF-Produktion infolge der Weltwirtschaftskrise erhöhte, seine ACF-Produktion aber wieder aufnehmen würde, sobald die Gesamtwirtschaftslage in der Union sich erholt hat. Diese Partei verwies auch darauf, dass parallel eine Untersuchung betreffend die Einfuhren von ACF mit Ursprung in China(9) in die Union laufe; danach werde der Wirtschaftszweig der Union bei entsprechender Einführung von Antidumpingmaßnahmen seine Wirtschaftslage in Bezug auf ACF verbessern und folglich die ACF-Produktion zu Ungunsten seiner AHF-Produktion steigern. Die Kommission fand jedoch keine Beweise, die eine derartige Behauptung rechtfertigen würden (vgl. auch Erwägungsgrund 132). Zudem legte die Partei keine Beweise dafür vor, dass ein Zusammenhang zwischen der Entwicklung der AHF-Produktion und der Wirtschaftskrise besteht oder dass der Wirtschaftszweig der Union bei einer möglichen Einführung von Maßnahmen gegenüber China seine Produktion auf ACF umstellen wird. Daher wurden diese Vorbringen in dieser Phase zurückgewiesen.
(167)
Eine interessierte Partei brachte vor, die AHF-Einfuhren aus Venezuela, der Türkei und Armenien könnten die AHF-Einfuhren aus Russland nicht ersetzen, da eine Reihe von Schlüsselparametern wie Produktion, technische Spezifikationen und Verfügbarkeit anders wären. Die betroffene Partei legte indessen keine Belege zur Untermauerung ihres Vorbringens vor. Ebenso wenig förderte die Untersuchung Informationen zutage, die dieses Vorbringen hätten untermauern können. Vielmehr ergab die Untersuchung, dass die Türkei ein wichtiger Lieferant der Umwickler in der Union ist und es in Bezug auf Verfügbarkeit und Warenspezifikationen mit den russischen Einfuhren aufnehmen kann. Armenien ist ebenfalls ein potenzieller Lieferant für den Unionsmarkt, da für dieses Land keine Antidumpingzölle gelten. Daher wurden diese Vorbringen in dieser Phase zurückgewiesen.
(168)
Aus den vorstehenden Gründen sollte das Vorbringen, es gäbe keine alternativen Bezugsquellen, zurückgewiesen werden.
6.
Sonstige Vorbringen
(169)
Der ausführende Hersteller brachte vor, bei der Analyse des Unionsinteresses sollte auch berücksichtigt werden, dass der Wirtschaftszweig der Union bereits durch die Zölle von 7,5 % auf die Einfuhren aus Russland und die geltenden Antidumpingzölle auf die Einfuhren derselben Ware aus China und Brasilien geschützt sei.
(170)
Dazu ist in der Tat anzumerken, dass nach dem geltenden Allgemeinen Präferenzsystem der Europäischen Union (im Folgenden „APS” ), das am 1. Januar 2014 in Kraft trat, Russland nicht mehr zu den begünstigten Ländern zählt. Daher unterliegen AHF-Einfuhren aus Russland seit dem 1. Januar 2014 bis auf weiteres einem Einfuhrzollsatz von 7,5 % (statt dem Vorzugszollsatz von 4 %, der bis zum 31. Dezember 2013 galt).
(171)
Darüber hinaus wurden die derzeit eine Überprüfung durchlaufenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus China und Brasilien aufgrund eines getrennten Verfahrens eingeführt, bei dem schädigendes Dumping festgestellt wurde, das die Einführung der Maßnahmen rechtfertigte. Geltende Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus anderen Drittstaaten können per se nicht als stichhaltiger Grund dafür angeführt werden, auf Antidumpingzölle auf die Einfuhren aus anderen Drittstaaten zu verzichten. Wenn infolge einer Antidumpinguntersuchung festgestellt wird, dass die Einfuhren dieses Landes ein schädigendes Dumping bewirken, so ist die Einführung entsprechender Maßnahmen gerechtfertigt, sofern keine zwingenden, das Unionsinteresse betreffenden Gründe gegen derartige Maßnahmen sprechen. Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt erfüllt, folglich wurde dieses Vorbringen in dieser Phase zurückgewiesen.
(172)
Der ausführende Hersteller brachte schließlich noch vor, AHF und ACF werde in denselben Produktionsanlagen hergestellt, somit bestehe auf der Versorgungsseite eine große Substituierbarkeit und somit werde ein zusätzlicher Antidumpingzoll auf die Einfuhren von AHF den Markt für ACF auf Kosten der Endverbraucher in der Union verzerren. Der ausführende Hersteller führte dieses Vorbringen jedoch nicht weiter aus. Wie bereits in den Erwägungsgründen 81 und 131 dargelegt, produzierte der größte Hersteller gar keine ACF und bei denjenigen, die ACF produzierten, wurden stabil Produktions- und Verkaufsanteile von ACF und AHF ermittelt. Dieses Vorbringen sollte folglich zurückgewiesen werden.
7.
Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
(173)
In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in dieser Phase der Untersuchung keine zwingenden Gründe für die Annahme gibt, dass es dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde, Maßnahmen gegenüber den AHF-Einfuhren mit Ursprung in Russland einzuführen.
G.
VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
(174)
Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.
1.
Schadensbeseitigungsschwelle (Schadensspanne)
(175)
Zwecks Festsetzung der Höhe der Maßnahmen ermittelte die Kommission zunächst den Zollsatz, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist.
(176)
Die Schädigung würde beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union in der Lage wäre, seine Produktionskosten zu decken und einen angemessen Gewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt zu erzielen, der unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, in einer derartigen Branche erzielt werden könnte. Dementsprechend wurde eine Gewinnspanne von 5 % als angemessen erachtet und bei der Untersuchung angesichts der besonderen Eigenart dieser Branche bestätigt. Auch in dem dieselbe Ware betreffenden Verfahren, das zur parallelen Untersuchung gegenüber China und Brasilien führte (vgl. Erwägungsgrund 20), wurde ein Gewinn von 5 % zugrunde gelegt. Im Übrigen verweist die Kommission auf Erwägungsgrund 158 der Verordnung (EU) Nr. 833/2012 der Kommission, in der es um eine sehr ähnliche Ware ging und in der ebenfalls eine Gewinnspanne von 5 % zugrunde gelegt wurde.
(177)
Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission einen den Wirtschaftszweig der Union nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware, indem sie die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union um die im Untersuchungszeitraum erwirtschafteten Gewinne beziehungsweise Verluste berichtigte, und anschließend die genannte Gewinnspanne von 5 % aufschlug. Danach ermittelte die Kommission die Schadensbeseitigungsschwelle anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises des mitarbeitenden ausführenden Herstellers in Russland, wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware, die von den Unionsherstellern in der Stichprobe im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt verkauft wurde. Eine etwaige sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt.
2.
Vorläufige Maßnahmen
(178)
Auf die AHF-Einfuhren mit Ursprung in Russland sollten nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung, der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls, vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden. Die Kommission verglich die Schadens- mit den Dumpingspannen. Die Zollsätze sollten in Höhe der niedrigeren der beiden Spannen festgesetzt werden.
(179)
Auf dieser Grundlage sollten folgende vorläufige Antidumpingzölle eingeführt werden, und zwar auf der Basis des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:
(180)
Der in dieser Verordnung festgesetzte unternehmensspezifische Antidumpingzollsatz wurde anhand der Feststellungen dieser Untersuchung ermittelt. Mithin spiegelt er die Lage des betreffenden Unternehmens während dieser Untersuchung wider. Dieser Zollsatz gilt ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land, die von der namentlich genannten juristischen Person hergestellt wurden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, im verfügenden Teil dieser Verordnung nicht ausdrücklich mit Namen und Anschrift genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wurden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen” geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten.
(181)
Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzölle beantragen, falls es eine Umfirmierung vornimmt oder eine neue Produktions- oder Verkaufseinheit gründet. Der Antrag ist an die Kommission(10) zu richten. Der Antrag muss alle relevanten Informationen enthalten, unter anderem: Änderung der Tätigkeiten des Unternehmens im Bereich der Produktion sowie Inlandsverkäufe und Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang beispielsweise mit der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Die Kommission aktualisiert erforderlichenfalls die Liste der Unternehmen mit unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätzen.
(182)
Damit die ordnungsgemäße Anwendung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, gilt der Antidumpingzoll für alle übrigen Unternehmen nicht nur für die an dieser Untersuchung nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.
H.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(183)
Der mitarbeitende ausführende Hersteller brachte vor, dass er Zugang zum nichtvertraulichen Teil des Dossiers der parallel laufenden Auslaufüberprüfung betreffend die gegenüber AHF-Einfuhren mit Ursprung in Brasilien und China geltenden Maßnahmen (vgl. Erwägungsgrund 3) hätte haben sollen, da die AHF-Einfuhren aus Russland bei der Schadensursachenanalyse der laufenden Untersuchung mit den AHF-Einfuhren aus Brasilien und China kumuliert worden seien, um die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu untersuchen. Dies sei eine grobe Missachtung seiner Verteidigungsrechte und ein Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften, die rückwirkend nicht heilbar seien, da dadurch seine Rechte auf Verteidigung innerhalb der Stellungnahmefrist von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union beeinträchtigt worden seien. Folglich solle die laufende Überprüfung eingestellt werden. Ersatzweise möge ihm vollumfänglich Zugang zum nichtvertraulichen Teil des Dossiers der parallel laufenden Auslaufüberprüfung gewährt werden.
(184)
Dieses Vorbringen fußte auf der irrigen Annahme, dass die Einfuhren aus China und Brasilien mit den Einfuhren aus Russland kumuliert worden seien. Wie im Folgenden dargelegt, wurden die Einfuhren aus China und Brasilien bei der Analyse der Schadensursache indessen nur als „weitere Faktoren” berücksichtigt. Auch wenn die Unionshersteller in der Stichprobe nur einen Fragebogen für beide Verfahren ausfüllten, ging es hier lediglich um die Analyse der Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union, da die Unionshersteller in beiden Verfahren dieselben waren und die erhobenen Daten sich auf denselben Untersuchungszeitraum und denselben Bezugszeitraum bezogen. Die Kommission unterrichtete den ausführenden Hersteller bereits offiziell darüber, dass sie dieses Vorbringen zurückzuweisen gedenke, und ersuchte ihn, sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu wenden, falls er dies für erforderlich halte.
(185)
Was den Zugang zum nichtvertraulichen Teil des Dossiers der parallel laufenden Auslaufüberprüfung betrifft, so ist der ausführende Hersteller keine interessierte Partei in jenem Verfahren; folglich kann ihm keine Zugang zum nichtvertraulichen Teil des Dossiers gewährt werden. Daher wurden die Vorbringen zur Missachtung der Verteidigungsrechte und zum Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften zurückgewiesen.
(186)
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung wird die Kommission die interessierten Parteien einladen, innerhalb einer festen Frist schriftlich Stellung zu nehmen und/oder eine Anhörung vor der Kommission und/oder dem Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen.
(187)
Die Feststellungen zur Einführung von Zöllen im Rahmen dieser Verordnung sind vorläufig und sind im Hinblick auf die etwaige Einführung endgültiger Maßnahmen möglicherweise neu zu bewertet —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)

Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Russland (ABl. C 354 vom 8.10.2014, S. 14).

(3)

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Brasilien und der Volksrepublik China (ABl. C 350 vom 4.10.2014, S. 11).

(4)

ABl. L 94 vom 8.4.2009, S. 17, Erwägungsgründe 72 und 80.

(5)

Freihandelsabkommen zwischen der EU und Südkorea (ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 6).

(6)

Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmten Aluminiumfolien mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 444 vom 12.12.2014, S. 13).

(7)

Erwägungsgrund 159 der Verordnung (EG) Nr. 287/2009 der Kommission vom 7. April 2009 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Armenien, Brasilien und der Volksrepublik China, (ABl. L 94 vom 8.4.2009, S. 17).

(8)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 217/2013 des Rates vom 11. März 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 69 vom 13.3.2013, S. 11).

(9)

Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmten Aluminiumfolien mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 444 vom 12.12.2014, S. 13).

(10)

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, 1049 Brüssel, Belgien.

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