Artikel 1 VO (EU) 2015/1088

Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 2 wird nach Buchstabe k folgender Buchstabe ka eingefügt:

ka)
„ELA2-Luftfahrzeug” eines der folgenden bemannten europäischen leichten Luftfahrzeuge (European Light Aircraft):

i)
ein Flugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2000 kg oder weniger, das nicht als technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug einzustufen ist;
ii)
ein Segelflugzeug oder Motorsegler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2000 kg oder weniger;
iii)
ein Ballon;
iv)
ein Heißluft-Luftschiff;
v)
ein gasgefülltes Luftschiff, das alle folgenden Merkmale aufweist:

3 % maximales statisches Gewicht,

nicht gerichteter Schub (ausgenommen Umkehrschub),

konventionelle und einfache Konstruktion von Struktur, Steuerungssystem und Ballonet-System und

keine servounterstützte Steuerung;

vi)
ein sehr leichter Drehflügler (Very Light Rotorcraft).

2.
Dem Artikel 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Instandhaltungsprogramme, die gemäß den vor dem 27. Juli 2015 anwendbaren Anforderungen genehmigt wurden, gelten gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen als genehmigt.

3.
Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Buchstabe b wird das Datum 28. September 2015 ersetzt durch das Datum 28. September 2016;
b)
In Absatz 4 wird „Verordnung (EG) Nr. 2042/2003” ersetzt durch „Verordnung (EU) Nr. 1149/2011” ;
c)
Der folgende Absatz 6 wird angefügt:

(6) Abweichend von Absatz 1

a)
dürfen zuständige Behörden oder gegebenenfalls Betriebe bis zum 31. Dezember 2015 Genehmigungen/Bescheinigungen der vorhergehenden Ausgabe gemäß Anlage III von Anhang I (Teil-M) oder Anlage II und Anlage III von Anhang IV (Teil-147) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, die vor dem 27. Juli 2015 in Kraft war, weiterhin erteilen.
b)
Vor dem 1. Januar 2016 erteilte Genehmigungen/Bescheinigungen bleiben gültig, bis sie geändert, ausgesetzt oder widerrufen werden.

4.
Anhang I (Teil-M) wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
5.
Anhang II (Teil-145) wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
6.
Anhang IV (Teil-147) wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

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