Artikel 1 VO (EU) 2015/1088
Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In Artikel 2 wird nach Buchstabe k folgender Buchstabe ka eingefügt:
- ka)
-
„ELA2-Luftfahrzeug” eines der folgenden bemannten europäischen leichten Luftfahrzeuge (European Light Aircraft):
- i)
- ein Flugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2000 kg oder weniger, das nicht als technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug einzustufen ist;
- ii)
- ein Segelflugzeug oder Motorsegler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2000 kg oder weniger;
- iii)
- ein Ballon;
- iv)
- ein Heißluft-Luftschiff;
- v)
-
ein gasgefülltes Luftschiff, das alle folgenden Merkmale aufweist:
- —
-
3 % maximales statisches Gewicht,
- —
-
nicht gerichteter Schub (ausgenommen Umkehrschub),
- —
-
konventionelle und einfache Konstruktion von Struktur, Steuerungssystem und Ballonet-System und
- —
-
keine servounterstützte Steuerung;
- vi)
- ein sehr leichter Drehflügler (Very Light Rotorcraft).
- 2.
-
Dem Artikel 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Instandhaltungsprogramme, die gemäß den vor dem 27. Juli 2015 anwendbaren Anforderungen genehmigt wurden, gelten gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen als genehmigt.
- 3.
-
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Buchstabe b wird das Datum 28. September 2015 ersetzt durch das Datum 28. September 2016;
- b)
- In Absatz 4 wird „Verordnung (EG) Nr. 2042/2003” ersetzt durch „Verordnung (EU) Nr. 1149/2011” ;
- c)
-
Der folgende Absatz 6 wird angefügt:
(6) Abweichend von Absatz 1
- a)
- dürfen zuständige Behörden oder gegebenenfalls Betriebe bis zum 31. Dezember 2015 Genehmigungen/Bescheinigungen der vorhergehenden Ausgabe gemäß Anlage III von Anhang I (Teil-M) oder Anlage II und Anlage III von Anhang IV (Teil-147) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, die vor dem 27. Juli 2015 in Kraft war, weiterhin erteilen.
- b)
- Vor dem 1. Januar 2016 erteilte Genehmigungen/Bescheinigungen bleiben gültig, bis sie geändert, ausgesetzt oder widerrufen werden.
- 4.
- Anhang I (Teil-M) wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
- 5.
- Anhang II (Teil-145) wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
- 6.
- Anhang IV (Teil-147) wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.
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