Präambel VO (EU) 2015/1088

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission(2) enthält Durchführungsbestimmungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen.
(2)
Die Komplexität dieser Durchführungsbestimmungen muss verringert werden, um sie an die Risiken in Verbindung mit den verschiedenen Luftfahrzeugkategorien und Betriebsarten und insbesondere an die geringeren Risiken für Luftfahrzeuge der allgemeinen Luftfahrt anzupassen, damit die Instandhaltungsverfahren erleichtert und flexibler werden, was zur Senkung der Kosten für die Besitzer der betroffenen Luftfahrzeuge beiträgt.
(3)
Da außerdem einige in den Anlagen zu den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission(3) festgelegte Genehmigungen/Bescheinigungen sich auf die genannte Verordnung beziehen, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 geändert wurde, müssen diese Verweise aktualisiert werden.
(4)
Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme der Europäischen Agentur für Flugsicherheit gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 überein.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.