Artikel 2 VO (EU) 2015/1089

1. Die nationalen Höchstbeträge für 2015 für die Basisprämienregelung gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung unter Ziffer I aufgelistet.

2. Die nationalen Höchstbeträge für 2015 für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung unter Ziffer II aufgelistet.

3. Die nationalen Höchstbeträge für 2015 für die Umverteilungsprämie gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung unter Ziffer III aufgelistet.

4. Die nationalen Höchstbeträge für 2015 für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Artikel 47 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung unter Ziffer IV aufgelistet.

5. Die nationalen Höchstbeträge für 2015 für die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung unter Ziffer V aufgelistet.

6. Die nationalen Höchstbeträge für 2015 für die Zahlung für Junglandwirte gemäß Artikel 51 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung unter Ziffer VI aufgelistet.

7. Die Höchstbeträge für 2015 für die Zahlung für Junglandwirte gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung unter Ziffer VII aufgelistet.

8. Die nationalen Höchstbeträge für 2015 für die fakultative gekoppelte Stützung gemäß Artikel 53 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung unter Ziffer VIII aufgelistet.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.